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[X.]UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR
168/14
Verkündet am:
12. Juni 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1004 Abs. 1 Satz 2
[X.] RP § 37 Abs. 1
-Pfalz setzt keinen oberirdis[X.]hen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstü[X.]ks steht au[X.]h dann ein Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]
i.[X.]. § 37 Abs. 1 [X.] [X.] zu, wenn infolge bauli[X.]her Anlagen auf dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k (unterirdis[X.]h) vermehrt [X.] auf sein Grundstü[X.]k ge-langt.
[X.], Urteil vom 12. Juni 2015 -
V ZR 168/14 -
OLG Zweibrü[X.]ken
[X.]
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2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12. Juni 2015 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Stresemann, die Ri[X.]hterin Prof.
Dr.
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.]
[X.], die Ri[X.]hterin Dr.
[X.]rü[X.]kner und [X.]
Göbel
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juni 2014 wird auf Kosten des [X.]eklagten mit der Maßgabe zurü[X.]kge-wiesen, dass der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2012 beri[X.]hti-gend und klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der [X.]eklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu [X.], dur[X.]h die verhindert wird, dass aufgrund der bauli-[X.]hen Gestaltung seines Grundstü[X.]ks in M.
(eingetragen im Grundbu[X.]h für [X.], [X.] 76/1) vermehrt [X.] von diesem Grundstü[X.]k in das angrenzende Gartengrundstü[X.]k des [X.] ([X.] in [X.], ein-getragen im Grundbu[X.]h für [X.], [X.] 662/74) einsi[X.]kert, dort den Grundwasserstand erhöht und die Nutzbarkeit des Grundstü[X.]ks beeinträ[X.]htigt.
Von Re[X.]hts wegen
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3
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Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer bena[X.]hbarter Grundstü[X.]ke. Der [X.]eklagte, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, hat auf seinem Grundstü[X.]k einen
Kfz-Abstellplatz mit [X.] erri[X.]htet. Das [X.]ngelände ist u.a. dur[X.]h [X.] teilweise versiegelt. Ein [X.] an die öffentli[X.]he Kanalisation ist ni[X.]ht vorhanden. Es existiert eine [X.], um deren Wirksamkeit die Parteien streiten,
g-ten zu dem Grundstü[X.]k des [X.] abgrenzt. Der Kläger behauptet, das [X.] Grundstü[X.]k sei bauli[X.]h so gestaltet, dass [X.] auf sein Grundstü[X.]k
gelange; dur[X.]h den dadur[X.]h erhöhten Grundwasserspiegel werde dessen
gärtneris[X.]he bzw. landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzung wesentli[X.]h beeinträ[X.]htigt.
Das [X.] hat den [X.]eklagten -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
antragsgemäß verurteilt, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, dur[X.]h die verhindert wird, dass [X.] in das angrenzende Grundstü[X.]k des [X.] einsi[X.]kert, dort den Grundwasserstand erhöht und zu S[X.]häden so-wie einer einges[X.]hränkten -
au[X.]h landwirts[X.]haftli[X.]hen -
Nutzbarkeit des [X.] führt. Die hiergegen geri[X.]htete
[X.]erufung des [X.]eklagten hat das Oberlandesge-ri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revi-sion, deren Zurü[X.]kweisung der Kläger beantragt, verfolgt der [X.]eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht
nimmt aufgrund der erstinstanzli[X.]hen [X.]eweisauf-nahme an, dass das Grundstü[X.]k des [X.] dur[X.]h Zufluss von [X.] von dem bena[X.]hbarten Grundstü[X.]k
beeinträ[X.]htigt werde. Hier-1
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für sei der [X.]eklagte aufgrund der bauli[X.]hen Gestaltung seines
Grundstü[X.]ks (Auffüllung, [X.]ebauung, [X.], [X.]) als Störer ver-antwortli[X.]h. Der Kläger sei ni[X.]ht zur Duldung dieser [X.]eeinträ[X.]htigung gemäß §
1004 Abs.
2 [X.] i.[X.]. §
37 Landesna[X.]hbarre[X.]htsgesetz [X.] (im Folgenden:
[X.]) verpfli[X.]htet. Dem stehe
ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h den Ausführungen der Sa[X.]hverständigen das Wasser ni[X.]ht oberirdis[X.]h, sondern dur[X.]h Versi[X.]kerung in den angrenzenden Garten des [X.] gelange. [X.]ei dem
bargrundstü[X.]k im Sinne des Gesetzes handele es si[X.]h um einen weit gefassten [X.]egriff, der als Auffang-tatbestand alle Formen einer dem
Na[X.]hbarn zuzure[X.]hnenden Zuführung [X.]. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Verhaltens-weisen, wie sie hier bezügli[X.]h des [X.]eklagten festgestellt worden seien, habe gestatten wollen.
Eine nur unwesentli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung des klägeris[X.]hen [X.] liege ni[X.]ht vor. Mangels näheren Vortrags des [X.]eklagten könne au[X.]h ni[X.]ht von einer Ortsübli[X.]hkeit im Sinne von
§ 906 Abs. 2 [X.] ausgegangen werden.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision
ist
die von dem [X.]erufungsge-ri[X.]ht aufre[X.]hterhaltene Verurteilung des [X.]eklagten ni[X.]ht deshalb
auf eine un-mögli[X.]he Handlung geri[X.]htet, weil es si[X.]h bei dem im
Urteil des [X.]s aufgeführten Flurstü[X.]ken Nr. 76 und 357/77 ni[X.]ht
um die an das Grundstü[X.]k des [X.] angrenzende Grundstü[X.]ke handelt. [X.]ei der [X.]ezei[X.]hnung der Flur-stü[X.]ke
ist dem [X.] eine offensi[X.]htli[X.]he Unri[X.]htigkeit im Sinne des §
319 Abs. 1 ZPO
unterlaufen, zu deren [X.]eri[X.]htigung der Senat als mit der Sa-[X.]he befasstes Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht befugt ist ([X.], Urteil vom 10. Juli 1991
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IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Auf der Grundlage des sowohl von dem [X.] als au[X.]h von dem [X.]erufungsgeri[X.]ht in [X.]ezug genommen [X.], gegen dessen Ri[X.]htigkeit der [X.]eklagte keine Einwendungen erhebt, ergibt si[X.]h zweifelsfrei, dass
si[X.]h seine
Verurteilung auf das Grundstü[X.]k mit der [X.] 76/1 beziehen soll.
Dahingehend ist der Tenor des Urteils des [X.]s zu beri[X.]htigen.
2. Zutreffend nimmt das [X.]erufungsgeri[X.]ht an, dass dem Kläger ein Un-terlassungsanspru[X.]h
gemäß
§
1004 Abs.
1 Satz 2
[X.] i.[X.]. §
37 Abs.
1 [X.]
zusteht.
a) Der Eigentümer eines Grundstü[X.]ks kann si[X.]h grundsätzli[X.]h gegen die von einem Na[X.]hbargrundstü[X.]k ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträ[X.]htigen, zur Wehr setzen (§ 1004 [X.]). Inhalt und Umfang des [X.] aus §
1004 [X.] im Einzelnen ergeben si[X.]h bei derartigen [X.]eeinträ[X.]h-tigungen aus der gesetzli[X.]hen Regelung des Na[X.]hbarre[X.]hts, das
dur[X.]h einen Ausglei[X.]h der einander widerstreitenden Interessen der Na[X.]hbarn gekenn-zei[X.]hnet ist und si[X.]h ni[X.]ht nur als [X.]undesre[X.]ht im [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h befindet (§§
906 ff. [X.]), sondern au[X.]h in den
die allgemeinen na[X.]hbarre[X.]htli-[X.]hen [X.]estimmungen ändernden und ergänzenden Vors[X.]hriften des [X.] (z.[X.]. § 37 [X.]) sowie in den Vors[X.]hriften des Landesre[X.]hts enthalten
ist, die na[X.]h Art. 1 Abs. 2 und Art.
124 Satz
1 EG[X.] dem
Landesgesetzgeber vorbehalten sind.
Nur in dem hierna[X.]h gegebenen Rahmen kann der Eigentü-mer [X.]eeinträ[X.]htigungen abwehren
(vgl. Senat, Urteil vom 12.
November 1999
-
V
ZR 229/98, [X.], 537, 538).
b) Inwieweit der Kläger den Zufluss vermehrten [X.]s
auf sein Grundstü[X.]k verhindern
kann, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h
§
37 Abs.
1 [X.].
Hierna[X.]h müssen der Eigentümer und der Nutzungsbere[X.]htigte eines Grundstü[X.]ks ihre 6
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6
-
bauli[X.]hen Anlagen so einri[X.]hten, dass Nieders[X.]hlagswasser ni[X.]ht auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k [X.], auf diese abgeleitet wird oder übertritt.
[X.] ist weder die Vors[X.]hrift des §
906 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] anwendbar
no[X.]h kann auf die wasserre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des §
82 Landeswasserge-setz [X.] (im Folgenden: [X.]) bzw. -
mit Inkrafttreten ab dem 1.
März 2010 -
des §
37 [X.]
abgestellt werden.
[X.]) Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als sol[X.]her ni[X.]ht zu den Immissionen
im Sinne des §
906 Abs. 1 [X.]
(Senat, Urteil vom 2.
März
1984 -
V [X.], [X.]Z
90, 255, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn eine unwägbare Substanz im Sinne der Vors[X.]hrift in abfließendes Regenwas-ser gerät und auf diese Weise dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k zugeführt wird
(Senat, Urteil vom 2.
März 1984 -
V [X.], [X.]Z
90, 255, 259). Daher ist § 906 [X.] bei der [X.]eurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Na[X.]hbargrund-stü[X.]k herrührenden Wasserzufluss dulden muss, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht heranzu-ziehen.
Anders als das [X.]erufungsgeri[X.]ht meint, kommt es deshalb für das [X.]e-stehen eines Unterlassungsanspru[X.]hs des [X.] gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht darauf an, ob der Wasserzufluss ortsübli[X.]h im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h entspre[X.]hend § 906 Abs. 2 Satz 2
[X.] au[X.]h bei Störungen
dur[X.]h Grobimmissionen wie Wasser in [X.] kommt
(Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 -
V [X.], [X.]Z 198, 327
Rn. 7). Um einen sol[X.]hen Anspru[X.]h geht es hier
nämli[X.]h ni[X.]ht.
bb) Die wasserre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften der
§§
82 [X.],
37 [X.]
finden nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung, also auf Wasser, das unmittel-bar auf
den unversiegelten [X.]oden fällt. Hiervon zu unters[X.]heiden ist sog. [X.]au-li[X.]hkeitswasser, das von einem auf dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k stehenden Ge-9
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7
-
bäude bzw. einer bauli[X.]hen Anlage auf das bebaute Grundstü[X.]k abgelaufen und von dort auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k gelangt
ist. Auf dieses ist die Vor-s[X.]hrift des §
37 [X.] anzuwenden
(vgl. hierzu [X.]/[X.]/S[X.]hli[X.]k, Na[X.]hbarre[X.]ht für [X.] und das [X.], 6.
Aufl., Einführung §§
37-38, Rn.
6 sowie §
37 Rn.
3; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 25.
März 1982
-
[X.] [X.], MDR
1982, 827 zu §
27 Abs.
1 [X.] NW). Der Vor-rang des
Na[X.]hbarre[X.]hts
gegenüber dem Wasserre[X.]ht gilt au[X.]h dann, wenn Nieders[X.]hlagswasser von einer bauli[X.]hen Anlage zunä[X.]hst auf das eigene Grundstü[X.]k abfließt und ans[X.]hließend auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k übertritt
(vgl. [X.] [X.]O).
[X.]) Ohne Re[X.]htsfehler nimmt das [X.]erufungsgeri[X.]ht an, dass der [X.]eklagte
gegen die Vors[X.]hrift des §
37 Abs.
1 [X.]
verstößt.
[X.]) Allerdings entspri[X.]ht es -
soweit ersi[X.]htli[X.]h -
nahezu einhelliger Auf-fassung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur, dass ein
r-s[X.]hlagswasser auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k nur gegeben ist, wenn es si[X.]h um einen oberirdis[X.]hen Zufluss von einem
Grundstü[X.]k auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k handelt. Demgegenüber sollen die na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften keinen [X.] begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstü[X.]k,
auf dem es als Nieders[X.]hlag auftrifft, einsi[X.]kert und dabei den
[X.]oden des Na[X.]h-bargrundstü[X.]ks unterirdis[X.]h dur[X.]hfeu[X.]htet (vgl. [X.], OLGR
1998, 338
zu § 26 Abs. 1 HessNRG; [X.], Urteil vom 14.
Mai 2010
-
19 U 120/09, juris und VersR
2003, 911,
jeweils zu § 27 Abs. 1 [X.] NRW; [X.], Na[X.]hbarre[X.]ht, 7.
Aufl., [X.] §
26 [X.].1 [X.]); [X.]/[X.]/S[X.]hli[X.]k, Na[X.]hbarre[X.]ht für [X.] und das [X.], 6.
Aufl., §
37 Rn.
3; [X.]/Fink-Jamann/[X.], Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz für [X.], 16.
Aufl., §
27 Rn.
5 zu §
27 [X.]
NRW; a. [X.], Kommentar zum [X.] Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz und zum Na[X.]hbarre[X.]ht des [X.], 11
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8
-
3.
Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 [X.] Niedersa[X.]hsen).
Zur [X.]egründung wird im Wesentli[X.]hen
auf den Wortlaut der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften verwiesen. [X.]ei einem Einsi[X.]kern in den [X.]oden könne man ni[X.]ht davon spre[X.]hen, dass te" ([X.], Na[X.]hbarre[X.]ht, 7.
Aufl., [X.] §
26 [X.].1
[X.]).
bb) Der Senat hat [X.]. Soweit er in dem Urteil vom 12. November 1999 ([X.], [X.], 537) die Auslegung der glei[X.]hlautenden Vors[X.]hrift des § 26 Abs. 1 HessNRG dur[X.]h das [X.] Frankfurt (OLGR 1998, 338) ni[X.]ht [X.] hat, beruhte dies auf der na[X.]h dem damaligen Revisionsre[X.]ht (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.) fehlenden Revisibilität des [X.] Na[X.]hbarre[X.]htsgeset-zes.
Sa[X.]hli[X.]h überzeugt die Differenzierung zwis[X.]hen einem oberirdis[X.]hen und einem unterirdis[X.]hen Wasserzufluss ni[X.]ht. §
37 Abs.
1 [X.] findet au[X.]h dann Anwendung, wenn die bauli[X.]hen Anlagen auf einem Grundstü[X.]k die Ur-sa[X.]he dafür
sind, dass mehr [X.] auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k gelangt als dies ohne die bauli[X.]hen Anlagen
der Fall wäre.
(1) Der Wortlaut der Vors[X.]hrift steht einer sol[X.]hen Auslegung ni[X.]ht ent-gegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen
des § 37 Abs. 1 [X.], näm-li[X.]h dem Tropfen und dem
Ableiten von Nieders[X.]hlagswasser auf das [X.] der [X.] von dem einen Grundstü[X.]k auf das andere bes[X.]hrieben. [X.]egriffli[X.]h ist diese Modalität ni[X.]ht auf einen oberirdis[X.]hen Zufluss bes[X.]hränkt. Im allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h wird der
unter anderem im Sinne von
(vgl. [X.], [X.] der
) oder aber au[X.]h im 13
14
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-
.
(2) Für die Anwendung der Vors[X.]hrift auf dur[X.]h die [X.]ebauung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks bedingtes vermehrt eindringendes [X.] spri[X.]ht vor allem ihr
Zwe[X.]k.
(a) Eine grundsätzli[X.]he Pfli[X.]ht des Eigentümers eines Grundstü[X.]ks, den Ablauf des Nieders[X.]hlagwassers auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k zu verhindern, gibt es allerdings ni[X.]ht. Soweit die natürli[X.]he Gestaltung des [X.]odens einen sol-[X.]hen Abfluss bewirkt, muss der Grundstü[X.]kseigentümer deshalb keine beson-deren Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken ([X.], Na[X.]hbar-re[X.]ht, 7.
Aufl., [X.] §
26 [X.]). So liegt der Fall, wenn das Wasser im [X.] auf eine -
naturgegebene -
wasserundur[X.]hlässige S[X.]hi[X.]ht trifft und sei-nem natürli[X.]hen Fluss folgend auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k gelangt (vgl. hierzu [X.]/[X.]/S[X.]hli[X.]k, Na[X.]hbarre[X.]ht für [X.] und das [X.], 6.
Aufl., §
37 Rn.
3).
Dann obliegt es dem Eigentümer des Na[X.]hbargrund-stü[X.]ks, si[X.]h um den S[X.]hutz seines Grundstü[X.]ks zu kümmern ([X.], Urteil vom 18. April 1991 -
[X.] ZR 1/90, [X.]Z 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Okto-ber 2013 -
V [X.], [X.], 366 Rn. 10).
(b) Wenn der Eigentümer jedo[X.]h auf seinem Grundstü[X.]k bauli[X.]he [X.] erri[X.]htet, die ursä[X.]hli[X.]h dafür sind, dass dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k vermehrt Nieders[X.]hlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürli[X.]hen Ablauf des Wassers ein. Gegen sol[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen seines Eigentums soll § 37 Abs. 1 [X.] den Na[X.]hbarn s[X.]hützen (vgl. hierzu [X.], Na[X.]hbarre[X.]ht, 7.
Aufl., §
26 [X.]. 2 b). [X.]auli[X.]he Anlagen können aber ni[X.]ht nur dazu führen, dass Nieders[X.]hlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstü[X.]k [X.] wäre, von der Oberflä[X.]he des Grundstü[X.]ks auf die Oberflä[X.]he des Na[X.]h-16
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-
10
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bargrundstü[X.]ks fließt. Ebenso können die bauli[X.]hen Anlagen zur Folge haben, dass das Nieders[X.]hlagswasser nur teilweise auf dem Grundstü[X.]k versi[X.]kert und als [X.] unterirdis[X.]h vermehrt auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k [X.]. Der Eigentümer ist in beiden
Fällen glei[X.]hermaßen
s[X.]hutzwürdig. So liegt es,
wenn die bauli[X.]hen Anlagen dazu führen, dass das
Nieders[X.]hlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstü[X.]k auftrifft,
und diese
Konzentration die ansonsten erfolgende weit-
und tiefflä[X.]hige Versi[X.]kerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdis[X.]hen Zufluss von [X.] auf dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k führt. Entspre[X.]hendes gilt, wenn das [X.] in einer [X.]odens[X.]hi[X.]ht auf einer [X.]etonde[X.]ke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versi[X.]kerungsmögli[X.]hkeit von dort aus unterirdis[X.]h auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k gelangt (vgl. den Sa[X.]hverhalt in der Ents[X.]heidung des [X.], OLGR 1998, 338).
Diese weite Auslegung au[X.]h im Einklang mit der Auslegung der Alternative des Ableitens
von [X.]. § 37 Abs. 1 [X.]. Der
Zwe[X.]k
der Vors[X.]hrift,
den Ei-gentümer vor einem Eingriff in den natürli[X.]hen Ablauf des Wassers zu [X.], gebietet es, unter
-
als au[X.]h das [X.] gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen
(so [X.]/Fink-Jamann/[X.], Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz für [X.], 16.
Aufl., §
27 Rn.
5 zu §
27 [X.] NRW). Es kann keinen Unters[X.]hied ma[X.]hen, ob ein Grundstü[X.]kseigentümer, der das auf seinen bauli[X.]hen Anlagen niedergehende Wasser auffängt und es über ein Rohr auf das bena[X.]hbarte Grundstü[X.]k ablei-tet, das Rohr ober-
oder unterirdis[X.]h verlegt.
(3) Dieser Auslegung steht ni[X.]ht entgegen, dass die Vors[X.]hrift in dem [X.] Na[X.]h-barre[X.]htsgesetzes steht.
Zwar mag diese Übers[X.]hrift Vors[X.]hriften erwarten 19
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-
11
-
lassen, die si[X.]h mit dem Traufwasser
befassen, also Nieders[X.]hlagswasser, das vom Da[X.]h ab[X.] oder über Da[X.]hrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf bes[X.]hränkt si[X.]h der Abs[X.]hnitt jedo[X.]h ni[X.]ht. Er ist deshalb so übers[X.]hrieben, weil der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Re[X.]ht und einigen Landesre[X.]hten aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzes-bu[X.]hs, die ein Traufre[X.]ht kannten (ein Re[X.]ht, Nieders[X.]hlagswasser vom Da[X.]h auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k abtropfen zu lassen), den Grundstü[X.]kseigentümer verpfli[X.]htet, kein Nieders[X.]hlagswasser auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k abzuleiten ([X.], Na[X.]hbare[X.]ht, § 26 II und [X.]; siehe
au[X.]h die [X.]egründung des Entwurfs eines Na[X.]hbarre[X.]htsgesetzes für [X.], [X.]/1048, S. 33 des Landtags [X.]).
Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspri[X.]ht gerade ein Normverständnis, das ni[X.]ht der ursprüngli[X.]hen Vorstellung des vom Da[X.]h tropfenden Nieders[X.]hlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die
be-bauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Nieders[X.]hlagswassers zu Lasten des Na[X.]hbarn abstellt.
Dann aber kommt es auf den Weg, den das [X.] vermehrt zum Na[X.]hbarn nimmt, ni[X.]ht ents[X.]heidend an.
([X.]) Der Hinweis der Revision auf die
Vors[X.]hrift des §
2 Abs.
2 Satz
2 [X.], aus der si[X.]h der Vorrang der Versi[X.]kerung des Nieders[X.]hlagswassers vor einer Einleitung in die öffentli[X.]he Kanalisation ergebe, re[X.]htfertigt ebenfalls keine abwei[X.]hende [X.]eurteilung. Dieser Vorrang ändert ni[X.]hts an der
aus § 37 Abs. 1 [X.] folgenden Verpfli[X.]htung des Grundstü[X.]kseigentümers, das Über-treten von (vermehrtem) [X.] auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k zu verhin-dern.
(d) Unerhebli[X.]h ist ferner der Einwand der Revision, der Grundstü[X.]ksei-gentümer sei mit der Zuleitung des [X.]s zum Grundwasser seiner eigentümerre[X.]htli[X.]hen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser ni[X.]ht in seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 [X.] normierte Pfli[X.]ht knüpft an 21
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die Gestaltung der bauli[X.]hen Anlagen an, die si[X.]h auf dem Grundstü[X.]k befin-den und die die Ursa[X.]he für den vermehrten Zufluss von Nieders[X.]hlagswasser auf das Na[X.]hbargrundstü[X.]k darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wasser kommt es hierfür ni[X.]ht an.
[X.][X.]) § 37 Abs.
1
[X.] bedarf allerdings insoweit einer Eins[X.]hränkung, als ni[X.]ht jeder vermehrte, d. h. über die natürli[X.]hen Gegebenheiten hinausge-hender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu
einer [X.]eeinträ[X.]htigung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks führen
(vgl. in diesem Sinne [X.]/Fink-Jamann/[X.], Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz für [X.], 16.
Aufl., §
27 Rn.
2 zu §
27 [X.] NRW).
Dies ist hier der Fall.
Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts hat der vermehrte Über-tritt von [X.] von dem Grundstü[X.]k des [X.]eklagten auf das Grundstü[X.]k des [X.] seinen Grund in den von dem [X.]eklagten auf seinem Grundstü[X.]k erri[X.]hteten bauli[X.]hen Anlagen. Diese verhindern
eine vollständige Versi[X.]kerung des Nieders[X.]hlagswassers auf dem Grundstü[X.]k des [X.]eklagten.
Die hieraus folgenden [X.]eeinträ[X.]htigungen des klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ks sind ni[X.]ht unwe-sentli[X.]h, wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht ebenfalls festgestellt hat. Dass diese
Fest-stellung im Rahmen der -
systematis[X.]h verfehlten (siehe oben [X.]) [X.])) -
Prü-fung des § 906 [X.] erfolgt ist, wirkt si[X.]h im Ergebnis ni[X.]ht aus.
Die gegen [X.] Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat ge-prüft, sie aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (§
564 Satz 1 ZPO).
d) An der Pfli[X.]ht des [X.]eklagten, dur[X.]h geeignete Maßnahmen auf sei-nem Grundstü[X.]k das -
dur[X.]h die bauli[X.]he Gestaltung bedingte -
vermehrte Ein-dringen von [X.] auf das klägeris[X.]he Grundstü[X.]k zu verhindern, än-derte
si[X.]h ni[X.]hts, wenn der Kläger selbst dur[X.]h eine [X.]etonierung des eigenen Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstü[X.]k bei-23
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getragen haben sollte. Diesem Vorbringen des [X.]eklagten musste das [X.]eru-fungsgeri[X.]ht mangels Erhebli[X.]hkeit ni[X.]ht na[X.]hgehen. Die von dem [X.]eklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
e) Au[X.]h die weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass nämli[X.]h weitere [X.]eeinträ[X.]htigungen zu besorgen sind, ist erfüllt. Da na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts der [X.]eklagte das Eigentum des [X.] bereits beeinträ[X.]htigt hat, spri[X.]ht für das Vorliegen der erforderli[X.]hen Wiederholungsgefahr eine tatsä[X.]hli[X.]he [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 -
V [X.], [X.], 1035, 1036).
f) Die Verurteilung des [X.]eklagten zu [X.], nämli[X.]h zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, dur[X.]h die verhindert wird, dass Si[X.]kerwas-ser von seinem Grundstü[X.]k auf das Grundstü[X.]k des [X.] einsi[X.]kert, ändert ni[X.]hts an dem [X.]estehen einer Unterlassungsverpfli[X.]htung. Es geht dem Kläger darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern.
Lässt si[X.]h -
wie hier -
die drohende [X.]eeinträ[X.]htigung nur dur[X.]h aktives Eingreifen verhindern, s[X.]huldet der zur Unterlassung Verpfli[X.]htete [X.] ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2003 -
V [X.], [X.], 1035, 1037).
3.
Keinen Erfolg hat der [X.]eklagte s[X.]hließli[X.]h
mit seiner auf §
547 Nr.
6 ZPO gestützten Rüge, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe die von ihm
erhobene [X.] der Verjährung ni[X.]ht geprüft.
a) Zwar ist eine Ents[X.]heidung au[X.]h dann ni[X.]ht mit Gründen im Sinne des §
547 Nr.
6 ZPO versehen, wenn sie
-
wie hier -
auf selbständige Verteidi-gungsmittel wie die Einrede der Verjährung ni[X.]ht eingeht ([X.], [X.]es[X.]hluss
vom
21. Dezember 1962 -
I Z[X.] 27/62, [X.]Z
39, 333, 337; [X.], Urteil vom 24. Ok-tober 1990 -
XII [X.], NJW-RR 1991, 194, 195).
Eine Aufhebung und 26
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Zurü[X.]kverweisung ist glei[X.]hwohl ni[X.]ht veranlasst, wenn das [X.] re[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h ist und deshalb ni[X.]ht zu dem von der [X.] angestrebten Erfolg führen kann ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 21.
Dezember
1962
-
I Z[X.] 27/62, [X.]Z
39, 333, 339; [X.], Urteil vom
24. Oktober 1990 -
XII [X.], NJW-RR 1991, 194, 195).
b) So liegt der Fall aber hier, weil der Anspru[X.]h des [X.] ni[X.]ht ver-jährt ist.
Es
kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 [X.] bzw.
§ 53 Abs. 3 [X.] a.F. (Fassung vom 15. Juni 1970)
folgt, wona[X.]h die übrigen An-sprü[X.]he na[X.]h diesem Gesetz, d.h. alle Ansprü[X.]he
na[X.]h dem Landesna[X.]hbar-re[X.]htsgesetz, die ni[X.]ht auf S[X.]hadensersatz oder Zahlung von Geld geri[X.]htet sind und für die die besondere
Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 [X.] bzw. § 53 Abs. 1 und 3 [X.] a.F. gilt, ni[X.]ht der Verjährung unterliegen. Au[X.]h wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvors[X.]hriften des
[X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs
maßgebli[X.]h sein sollten (so [X.]/[X.]/S[X.]hli[X.]k, Na[X.]hbar-re[X.]ht für [X.] und das [X.], 6.
Aufl., §
37 Rn.
2
ff.; siehe [X.] zu dem Verhältnis zwis[X.]hen einer Verjährungsregelung na[X.]h Landes-na[X.]hbarre[X.]ht und einem Anspru[X.]h aus § 1004 Abs. 1 [X.] Senat, [X.]es[X.]hluss vom 4. März 2010 -
V Z[X.] 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 23 f.),
ist keine [X.] eingetreten.
Der Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]
verjährt in der Regelverjährungsfrist, die na[X.]h § 195
[X.] a.F. dreißig Jahre betrug
(vgl. Senat, Urteil vom
22. Juni 1990 -
V [X.], NJW 1990, 2555, 2556) und ab dem 1. Januar 2002 na[X.]h §§ 195, 199 Abs.
4
[X.] drei Jahre bzw. maximal 10
Jahre beträgt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 2861 Rn. 7). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspru[X.]h entstanden ist.
[X.]ei Unterlassungsansprü[X.]hen kommt es insoweit gemäß § 199 Abs. 5 [X.] auf die Zuwiderhandlung an.
Diese kann hier ni[X.]ht 30
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-
bereits in der na[X.]h dem Vortrag des [X.]eklagten im Jahr 1991 erfolgten Erri[X.]h-tung der [X.] gesehen werden. Der S[X.]hwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass es der [X.]eklagte seit dieser Erri[X.]htung dauernd unterlässt, die bauli-[X.]hen Anlagen auf seinem Grundstü[X.]k so einzuri[X.]hten -
beispielsweise dur[X.]h eine ordnungsgemäße Entwässerung -,
dass ni[X.]ht vermehrt Nieders[X.]hlags-wasser auf das Grundstü[X.]k des [X.] einsi[X.]kert. [X.]ei einer derartigen Sa[X.]h-lage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspru[X.]hs ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, wobei dahinstehen kann, ob es si[X.]h um eine einheitli[X.]he Dauerhandlung han-delt, die den re[X.]htswidrigen Zustand fortlaufend aufre[X.]hterhält und die Frist deshalb gar ni[X.]ht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprü[X.]he begründen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 -
V [X.] juris Rn. 9).
[X.].
1. Die hierna[X.]h erfolglose Revision des [X.]eklagten ist zurü[X.]kzuweisen. Da allerdings in dem Tenor des von dem [X.]erufungsgeri[X.]ht bestätigten erstin-stanzli[X.]hen Urteils
der für den Unterlassungsanspru[X.]h -
au[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts -
erforderli[X.]he Kausalzusammenhang zwis[X.]hen der bauli[X.]hen Gestaltung des Grundstü[X.]ks des [X.]eklagten und dem vermehrten Zufluss von [X.] auf das Grundstü[X.]k des [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k kommt, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung in [X.]m Sinne konkretisiert und au[X.]h im Übrigen unter [X.]ea[X.]htung des interessege-re[X.]ht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst.
32
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16
-
2. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Stresemann
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
[X.]
[X.]rü[X.]kner
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 26.10.2012 -
3 [X.]/08 -
OLG Zweibrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 12.06.2014 -
6 U 64/12 -
33
Meta
12.06.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. V ZR 168/14 (REWIS RS 2015, 9861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9861
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 168/14 (Bundesgerichtshof)
Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen Zufluss von Sickerwasser
19 U 87/02 (Oberlandesgericht Köln)
V ZR 277/10 (Bundesgerichtshof)
V ZR 277/10 (Bundesgerichtshof)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung aufgrund landesrechtlicher Nachbarvorschriften
20 U 135/99 (Oberlandesgericht Köln)
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