Aktenzeichen V ZR 15/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.10.2013

Schadenseintritt auf tiefer gelegenen Grundstücken durch wild abfließendes Oberflächenwasser von oben liegenden Grundstücken bei Starkregen: Haftung des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks für die Wartung der von Dritten auf seinem Grundstück zum Schutz vor einem Wasserübertritt angelegten Rohrleitung

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