Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. 3 StR 130/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2401

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03vom10. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Juli 2003,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägeringegen das Urteil des [X.] vom 28. [X.] werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt [X.] ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die [X.] je zur Hälfte.Von Rechts wegenGründe:Dem Angeklagten liegt zur Last, am 10. August 2000 mit der zu einerGegenwehr unfähigen Auszubildenden [X.]den Geschlechtsverkehrvollzogen zu haben. Die [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf [X.], des sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen [X.] des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen aus tatsächlichenund vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin, mit denen sie die Ablehnung eines Beweisantrages beanstanden unddie Verletzung sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Er-folg.- 4 -I.1. Das [X.] hat folgendes festgestellt:Der auf Akupunktur spezialisierte Angeklagte war in der Praxis einesArztes für Allgemeinmedizin tätig. Gegen Mittag des 10. August 2000 nahm [X.] am 10. April 1983 geborene Nebenklägerin [X.] , die dort kurz zu-vor eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen hatte, auf deren Wunsch undentsprechend einer generellen Anweisung des Praxisinhabers zu Hausbesu-chen von Patienten mit. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Neben-klägerin zu dem Haus, in dem der Angeklagte wohnte, um - wie schon früher -ein vom Vermieter zubereitetes Mittagessen einzunehmen.Nach dem Mittagessen begann [X.] plötzlich zu weinen, weil [X.] an einen Vorfall aus ihrer Kindheit erinnerte, bei dem sie Opfer eines se-xuellen Übergriffs geworden war. Der Angeklagte fragte sie mehrmals, [X.] weine, und versuchte, sie zu beruhigen. Schließlich schrieb die Nebenklä-gerin auf einen Zettel, daß sie im Alter von zehn Jahren von einem [X.] mißbraucht worden sei, seitdem Angstzustände und Alpträume habeund darüber nicht reden wolle. Nachdem der Angeklagte bei der Tochter [X.] eine Akupunkturbehandlung durchgeführt hatte, bot er [X.]eine solche Behandlung zur Linderung ihrer Angstzustände an, womit sie [X.] war. Auf seine Weisung legte sich die junge Frau auf ein Sofa. [X.] setzte der Angeklagte ihr zwei kurze Nadeln im linken und rechtenOhr und - mit ihrem Einverständnis - eine Nadel im Bereich des Brustbeins. [X.] Zweck hatte er oder die Nebenklägerin Pulli, T-Shirt und [X.]. In der Folgezeit lag [X.] mit geschlossenen Augen [X.] da und gab dem Angeklagten auf Fragen keine Antwort [X.] -2. Die Nebenklägerin hat darüber hinaus folgendes bekundet:Schon während der Fahrt mit dem Pkw zu den Patienten habe der [X.] mehrfach seine rechte Hand auf ihr Knie und ihren Oberschenkel ge-legt und einmal versucht, seinen Arm um ihre Schultern zu legen, worauf [X.], ohne etwas zu sagen, zum Fenster hingedreht habe. Während der [X.] habe er ihre unbekleideten Brüste massiert und dabei er-klärt, das würde sie beruhigen. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen,und ihren Kopf zur Seite gedreht. Der Angeklagte habe dann ihre Beine ge-streichelt, ihre Hose und ihren Slip heruntergezogen, seine eigene Hose aus-gezogen, die Akupunkturnadel im Brustbereich entfernt und sich auf sie gelegt.Er sei dann mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen, wobei es zum Sa-menerguß gekommen sei.Sie sei während der Tat wie gelähmt auf dem Sofa gelegen und habesich nicht rühren können; sie sei starr vor Angst und Panik gewesen.In einem aussagepsychologischen Gutachten hat die [X.]als Sachverständige die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft be-urteilt, da zahlreiche Realkennzeichen sowie das [X.] für einenErlebnisbezug sprächen und keine gravierenden Widersprüche bei den ver-schiedenen Vernehmungen aufgetreten seien.3. Der Angeklagte hat die von der Nebenklägerin geschilderten [X.] und sexuellen Handlungen bestritten. Nach seiner Einlassunghabe er, nachdem die junge Frau keine Reaktion mehr gezeigt habe, ihren Pulskontrolliert, der normal gewesen sei; auch sonst habe er keine Auffälligkeitenfeststellen können. Er sei davon ausgegangen, daß sie simuliere.- 6 -II.Das [X.] hat ein strafbares Verhalten des Angeklagten auchunter Zugrundelegung der Darstellung der Nebenklägerin über die [X.] nicht feststellen können und daher offen gelassen, ob ihre Anga-ben in allen Punkten zutreffen.Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2StGB) hat es abgelehnt, weil sich die junge Frau bei der Akupunkturbehand-lung nicht in einer schutzlosen Lage befunden habe. Nach dem Gutachten [X.] - eines Facharztes für Anästhesiologie - habe [X.] von Akupunkturnadeln keine narkoseähnlichen Wirkungen; auch eineHypnose scheide aus.Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähi-gen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) hat die [X.] mit [X.] verneint, es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können,daß die Nebenklägerin wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung wider-standsunfähig gewesen sei. Zwar habe der Sachverständige Dr. K. darge-legt, daß - ausgehend von ihren Angaben - eine [X.] vorgelegen ha-ben könne, welche zu einer Blockade geführt habe, bei der eine normaleHandlungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Sicher feststellbar sei jedoch - sodas [X.] - das Vorliegen einer [X.] im nachhinein nicht mehr,weil die Darstellung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand derjungen Frau und den Eindruck einer Simulation durch sie nicht zu [X.]. Erst recht könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß [X.] der Nebenklägerin von seinem Vorsatzumfaßt gewesen sei.- 7 -Eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das [X.] ausgeschlossen, da nicht habefestgestellt werden können, daß der Angeklagte die von der [X.] sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der mit dem [X.] verbundenen Abhängigkeit vorgenommen habe. Wenn die sexuellenÜbergriffe geschehen seien, seien sie außerhalb der Dienstzeit in der Woh-nung des Angeklagten anläßlich einer kurzfristig angesetzten Akupunkturbe-handlung ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnisauf Grund eines spontanen sexuellen Impulses erfolgt.Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB)hat die [X.] wegen des Fehlens eines wirksamen Strafantrags ver-neint.[X.] Die auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestütztenVerfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin bleiben ohneErfolg.a) In der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 stellte die Staatsan-waltschaft den Antrag, das Gutachten eines psychiatrischen und psychologi-schen Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß sich die Neben-klägerin mit Beginn der Behandlung durch den Angeklagten auf Grund einesseelischen Traumas mit sexuellem Bezug ... in einem psychischen [X.] befunden habe, der als [X.] zu qualifizieren sei und als [X.] zur Folge gehabt habe, daß sie unfähig gewe-sen sei, den sexuellen Handlungen des Angeklagten Widerstand zu leisten und- 8 -daß die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome ([X.], Schließen der Augen, Schweigen, apathisches Geschehenlassen ...,das "[X.]" in die Situation, Gefühl der völligen Ohnmacht, das sich [X.] jeglicher Gegenwehr manifestiert .., plötzliches Aufwachen/Auf-schrecken nach Ende der "Tat"-Handlungen) - vor allem im Hinblick auf den [X.] im Alter von zehn Jahren erlittenen sexuellen Mißbrauch - für eine[X.] typisch seien. Der Vertreter der Nebenklägerin schloß sich [X.] an.Das [X.] lehnte die Beweisanträge im wesentlichen mit der [X.] ab, das beantragte Sachverständigengutachten sei ein völlig unge-eignetes Beweismittel, da die körperliche und seelische Verfassung der [X.] zur Tatzeit durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gesichert sei,eine psychische Ausnahmesituation wie eine [X.] nicht rekonstruier-bar sei und deshalb keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfü-gung stünden. Die nach den Angaben der Nebenklägerin denkbare Möglichkeitdes Vorliegens einer [X.] reiche nicht aus, um die Einlassung [X.] (normaler äußerer Eindruck, normaler Puls, normale Atmung) zuwiderlegen. Die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome ... [X.] weiteres als bewußtes Geschehenlassen gedeutet werden, so daß [X.] äußere Verhalten keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Schreck-starre zulasse....b) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.Die Begründung, mit der das [X.] die Beweisanträge zurückge-wiesen hat, ist frei von [X.]. Allerdings kann ein Beweisantrag nurdann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt [X.] -wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellenkann, daß sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit demangebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt,so daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpft.Ein Sachverständiger ist u. a. dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wennes nicht möglich ist, ihm die sicheren tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen,derer er für sein Gutachten bedarf (vgl. [X.]St 14, 339, 342 f.; [X.] 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 und 16; [X.] in Löwe/[X.],[X.]. § 244 Rdn. 284).Daran gemessen hat die [X.] die völlige Ungeeignetheit desbeantragten Sachverständigengutachtens wegen fehlender Anknüpfungstatsa-chen zu Recht angenommen. Der körperliche und seelische Zustand der [X.] zur Tatzeit ist weder durch objektive Umstände gesichert nochnachträglich rekonstruierbar. Die Angaben des [X.] scheiden als Beweis-grundlage aus, weil sich die [X.] von ihrer Richtigkeit angesichts [X.] des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der Zeugin unddes Fehlens weiterer Beweismittel nicht mit einer für eine Verurteilung ausrei-chenden Sicherheit überzeugen konnte (vgl. [X.] bei [X.] 1982, 283;[X.] aaO). Die lediglich abstrakte Bestätigung der Symptome einer[X.] durch den Sachverständigen aufgrund der Aussage der Neben-klägerin ist für die Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf die Glaubhaf-tigkeit ihrer Aussage zur [X.], ohne Belang, zumal das[X.] von der Möglichkeit ausgeht, daß eine solche vorgelegen [X.] -2. Das Urteil hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung [X.]) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter indem Urteil grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er fürerwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründener die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen [X.] konnte (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11 und 12). Die Ur-teilsgründe genügen diesen Anforderungen, die § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO andie Darstellung eines freisprechendes Urteils stellt, und sind - was entschei-dend ist - eine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisions-gericht, ob der Freispruch auf bedenkensfreien Erwägungen beruht (vgl. [X.]RStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).Die [X.] hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der [X.] zur Last liegenden Tat im einzelnen festgestellt und unter [X.] der Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Ange-klagten lediglich offen gelassen, welcher Darstellung sie glaubt, soweit es dievon der Nebenklägerin behaupteten sexuellen Handlungen anbelangt. Daß [X.] insoweit nicht festgelegt hat, ist hier nicht zu beanstanden, weil sie unab-hängig davon jeweils eine weitere Tatbestandsvoraussetzung der in [X.] Straftatbestände nicht feststellen konnte. Wenn eine Strafbarkeitausscheidet, weil eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor-liegt oder nachweisbar ist, muß sich der Tatrichter in der Regel nicht festlegen,ob die übrigen gegeben [X.] 11 -b)Gegen die - allerdings teilweise knappe - Beweiswürdigung des Land-gerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Ohne Rechtsfehler hat die [X.] - sachverständig beraten - dietatsächlichen Voraussetzungen einer schutzlosen Lage i. S. d. § 177 Abs. 1Nr. 3 StGB durch die Akupunkturbehandlung nicht feststellen können. Verblei-bende Zweifel am Vorliegen einer [X.] mit der Folge einer [X.] (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat sie nichtüberwinden können. Angesichts der Konstellation "Aussage gegen Aussage"und des Fehlens von außerhalb der Aussage des [X.] liegender Indizien(vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 23) ist die Beweiswürdigung wederlückenhaft noch stellt sie zu hohe Anforderungen an die zur Verurteilung erfor-derliche Gewißheit (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.). [X.] hinaus hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht auszuschließen vermocht,daß der Angeklagte eine etwaige [X.] nicht erkannt hat und somit dieeventuelle [X.] der Nebenklägerin von seinem Vorsatznicht umfaßt war.Die Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das [X.] im Ergebnis zutreffend verneint.Feststellungen dazu, daß der Angeklagte die auf seiner Macht und seiner Ü-berlegenheit gegenüber der Auszubildenden [X.] beruhende innere Abhän-gigkeit in einer für diese erkennbaren Weise als Mittel eingesetzt hat, um [X.] für sexuelle Handlungen gefügig zu machen (vgl. [X.]St 28, 365, 367;Lenckner/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 14), hat [X.] treffen können. Dies ist hier angesichts der Vorgeschichte der Tat und der- nach den Bekundungen der Nebenklägerin - spontanen Begehung im Rah-men einer das Ausbildungsverhältnis überlagernden ärztlichen [X.] -nicht zu beanstanden, zumal [X.] dem Angeklagten nur kurzfristigwährend der Abwesenheit des Lehrherrn zur Ausbildung anvertraut [X.]) Hinsichtlich der Beleidigung (§ 185 StGB) fehlt es an dem für eineVerurteilung erforderlichen Strafantrag innerhalb der Antragsfrist (§ 194 Abs. 1Satz 1, § 77 ff. StGB). Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. August 2000konnte die damals noch minderjährige und deshalb nicht strafantragsbefugte(§ 77 Abs. 3 StGB) Nebenklägerin einen Strafantrag nicht wirksam stellen.3. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf [X.]St 11,189.Tolksdorf [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 130/03

10.07.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. 3 StR 130/03 (REWIS RS 2003, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2401

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