Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 319/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 2820

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung einer gesetzlichen Krankenkasse - Schadensersatz


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2017 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Versorgungsbezüge des [X.] im [X.]raum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 richten.

2

Der Kläger war als [X.] bei einer Rechtsvorgängerin der [X.] beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 Versorgungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenkassen hervorgegangen.

3

Die am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Dienstordnung der [X.] (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Versorgung der [X.] die Vorschriften für Landesbeamte des [X.] entsprechend gelten.

4

Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 stellte das [X.] gegenüber der [X.] fest, dass diese nunmehr seiner Aufsicht unterliege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 27. Juni 2013 (- L 5 [X.]) abgewiesen. Die von der [X.] eingelegte Revision hat das [X.] mit Urteil vom 10. März 2015 (- B 1 [X.]/13 R - [X.] 118, 137) mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte unterstehe seit dem 1. Februar 2011 der Aufsicht des [X.]s, da sie eine bundesunmittelbare Körperschaft sei.

5

Im Laufe des Revisionsverfahrens beim [X.] stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Versicherungsaufsicht eine neue Dienstordnung auf (im Folgenden DO 2015), die - wie bereits die vorherige DO 2008 - in § 26 Abs. 1 vorsah, dass für die Versorgung der [X.] die Vorschriften für Landesbeamte des [X.] entsprechend gelten.

6

Nach dem Urteil des [X.]s leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren nach § 355 RVO zur Aufstellung einer neuen Dienstordnung ein und übersandte dem Kläger einen [X.]. Diese Dienstordnung wurde am 23. September 2015 vom Vorstand der [X.] aufgestellt und die Vertreterversammlung stimmte ihr am 29. September 2015 zu. Das [X.] erteilte am 2. November 2015 die erforderliche Genehmigung. Die Dienstordnung (im Folgenden DO 2016) trat nach § 30 Satz 1 DO 2016 am 1. Januar 2016 in [X.]. Sie sieht in § 26 Abs. 1 DO 2016 eine Versorgung nach den Vorschriften für [X.]beamte vor. Eine Regelung für eine rückwirkende Anwendung des Beamtenrechts des [X.] enthält die DO 2016 nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die Beklagte dem Kläger dementsprechend eine Versorgung nach den Bestimmungen für [X.]beamte.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgungsbezügen nach [X.]recht bereits für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte sei seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft und müsse deshalb Versorgungsbezüge nach [X.]recht gewähren. Sein Anspruch folge ungeachtet des Inkrafttretens der DO 2016 zum 1. Januar 2016 aus § 26 DO 2016. Der Inhalt der Dienstordnungen bestimme sich nach dem Status der [X.] zum [X.]punkt der Aufstellung. Bei Aufstellung der DO 2016 sei die Beklagte bereits seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft gewesen. Die DO 2016 verstoße gegen höherrangiges Recht und sei insoweit unwirksam. Er habe deshalb seit dem 1. Februar 2011 einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsbezüge wie ein [X.]beamter.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge aufgrund des § 26 der Dienstordnung vom 29. September 2015 ungeachtet des Inkrafttretens zum 1. Januar 2016 nach den für [X.]beamte geltenden Regelungen zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und stützt diesen hilfsweise nunmehr auch auf Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtenverletzung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf Schadensersatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.

I. Die Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig. Sie ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf.

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 160, 255). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem [X.] - die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm bereits im [X.]raum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge nach den für [X.]beamte maßgebenden Versorgungsregelungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des [X.] - zu gewähren und betrifft damit den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Mit der Benennung von § 26 DO 2016 beschränkt der Kläger seinen Antrag nicht, sondern bezeichnet damit lediglich ein unselbständiges Begründungselement.

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 160, 255).

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bereits für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnungen der [X.]. Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. [X.]) vom 23. Mai 1975 ([X.] 1173), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze ([X.] - [X.]) vom 19. Oktober 2013 ([X.] 3836) noch unmittelbar aus dem 2. [X.].

1. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen im Streitzeitraum nach den für [X.]beamte geltenden Vorschriften aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnungen 2016, 2015 und 2008 hat.

a) Die Versorgungsansprüche des [X.] richten sich nach der jeweils geltenden Dienstordnung der Beklagten. Sein Versorgungsverhältnis wird durch die jeweilige Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Dienstordnungs-Angestellte der Sozialversicherungsträger sind weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein ([X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 160, 255).

b) Die DO 2016 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn sie enthält für den Streitzeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 keine Regelung. Sie ist erst zum 1. Januar 2016 und nicht rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

c) Ein Anspruch des [X.] folgt für die [X.] bis zum 31. Dezember 2014 nicht aus der DO 2008 und für das [X.] nicht aus der DO 2015. Beide Dienstordnungen verweisen in ihrem jeweiligen § 26 Abs. 1 auf das [X.] für Beamte des [X.] und bilden die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge des [X.] nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht im Streitzeitraum. Dies zweifelt der Kläger - ausweislich seiner Revisionsbegründung - ausdrücklich nicht an.

2. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] stützen.

a) Die Beklagte ist jedenfalls seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies hat das [X.] mit Urteil vom 10. März 2015 (- B 1 A 10/13 R - Rn. 16 ff., [X.] 118, 137) erkannt. Die Beklagte zieht dies im vorliegenden Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel.

b) Nach Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung die - wie die Beklagte - unter der Aufsicht des [X.]versicherungsamtes stehen, bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des [X.]besoldungsgesetzes, insbesondere das für die [X.]beamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die [X.]beamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2). Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. [X.] mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für [X.]beamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der [X.] und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 147, 138; 20. Februar 2008 - 10 [X.] - Rn. 16).

c) Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] ordnet die Geltung des für die jeweiligen [X.]beamten maßgeblichen [X.]s für die ehemaligen [X.] jedoch nicht unmittelbar an. Vielmehr legt die Bestimmung den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur Ausgestaltung ihrer Dienstordnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auf. Der [X.] selbst folgt hingegen ausschließlich aus der jeweiligen Dienstordnung (vgl. für landesunmittelbare Körperschaften [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 160, 255).

aa) Gegen eine unmittelbare Anwendung von Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Mit der Formulierung „haben … zu regeln“ wird zum Ausdruck gebracht, dass den bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung eine Verpflichtung auferlegt werden soll, bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des [X.] geltenden Bestimmungen zu regeln.

bb) Dieses Verständnis wird durch die [X.] gestützt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs ([X.]. 7/1906 S. 130) ist zu Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] ausgeführt:

        

„Bei der bundesgesetzlichen Regelung sollte der Selbstverwaltung diejenige Handlungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung bedarf. So kann auch die [X.] der Selbstverwaltung erhalten bleiben.“

Dieser Regelungswille zeigt, dass der [X.]gesetzgeber die Rechtsverhältnisse der [X.] nicht unmittelbar gestalten wollte.

3. Ansprüche des [X.] auf Versorgung nach den Bestimmungen für [X.]beamte ergeben sich auch nicht deshalb, weil die [X.], 2015 und 2008 im streitbefangenen [X.]raum unwirksam wären. Dabei kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit einer Dienstordnung eine solche Rechtsfolge überhaupt nach sich ziehen kann. Zwar bleibt die Beklagte indem sie dem Kläger in ihren Dienstordnungen keine Versorgung nach dem für [X.]beamte geltenden Recht gewährt hat, zu seinen Lasten hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag aus Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] zurück. Die hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag zurückbleibenden Bestimmungen in den Dienstordnungen sind aber deshalb nicht unwirksam. Die den ehemaligen [X.] - wie dem Kläger - aufgrund der Dienstordnungen gewährten Versorgungsleistungen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht stehen den Versorgungsempfängern nach dem Regelungsauftrag aus Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] jedoch mindestens zu. Die im Vergleich zum schleswig-holsteinischen Landesrecht höhere Versorgung nach [X.]recht umfasst auch die geringere Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Lediglich die unterlassene Gewährung der höheren Versorgungsansprüche nach [X.]recht in der jeweiligen Dienstordnung kann rechtswidrig sein. Ein sich aus der unzureichenden Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags ergebendes pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls geeignet sein, Schadensersatzansprüche zu begründen.

4. Auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufstellung der DO 2016 oder der DO 2015 kann der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach den für [X.]beamte geltenden Vorschriften für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.

a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 10 [X.]/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des [X.] unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die [X.] abschließend bestimmt (vgl. [X.] 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, [X.]Z 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder zusätzlich ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich.

Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.] 17. April 2002 - 5 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 3 der Gründe mwN, [X.]E 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehört oder gehört hätte ([X.] 11. Mai 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 332). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 14). Stützt ein Kläger seinen [X.] nicht nur auf einen Erfüllungsanspruch, sondern auch auf Schadensersatz, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 21 ff.).

b) Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 im Revisionsverfahren seinen Anspruch hilfsweise als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Damit hat er in der Revision einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte in den Vorinstanzen seinen [X.] ausschließlich auf die Dienstordnungen und die vermeintliche unmittelbare Geltung von Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] gestützt und damit einen Erfüllungsanspruch verfolgt. Auf Schadensersatz hat er sich hingegen nicht berufen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Brunke     

                 

Meta

3 AZR 319/17

16.10.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 11. Mai 2016, Az: 5 Ca 110 b/16, Urteil

§ 280 BGB, Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 319/17 (REWIS RS 2018, 2820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2820

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18 Ca 5302/18

6 Sa 54/19

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