Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 1 StR 610/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verabredung zum schweren Raub

zu 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] merkt der Senat an: Eine ausdrückliche Erörterung der Voraussetzungen des § 46b StGB durch den Tatrichter war nicht geboten, da diese im vorliegenden konkreten Einzelfall fern lagen. Der Angeklagte [X.]hat ersichtlich nicht wesentlich dazu beigetragen, dass eine Katalogtat aufgedeckt werden konnte. Sowohl seine Angaben zu der Tat vom 26. Juni 2009 als auch zur Tat vom 30. Juni 2009 (soweit es die [X.] des Mitangeklagten [X.]betrifft) wurden vom Tatrichter rechtsfehler-frei als im Wesentlichen unglaubhaft angesehen. Nach der Einlassung des An-geklagten [X.]hat eine Verabredung zu einem schweren Raub überhaupt nicht vorgelegen. Danach sollte am 26. Juni 2009 vielmehr gar kein Überfall stattfinden, sondern ihm nur der Tatort für die von ihm allein an einem späteren - 3 - Tag zu begehende Tat gezeigt werden. Deshalb seien sie auch an dem [X.] lediglich vorbeigefahren und es sei auch nicht geklingelt worden. Zu der von ihm dann alleine durchgeführten Tat am 30. Juni 2009 sei er durch To-desdrohung des Mitangeklagten [X.]gezwungen worden. Diese Angaben zu beiden Taten sieht der Tatrichter als durch die Beweisaufnahme widerlegt an. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen ([X.]), dass der Angeklagte [X.]von Anfang an versuchte, durch unwahre Angaben die Verantwortung auf S. abzuschieben. Allein der Umstand, dass er den Mitangeklagten [X.]mit einer in [X.] wesentlichen Einzelheiten unzutreffenden Tatschilderung ins [X.] hat (vgl. § 164 StGB), legt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB durch den Tatrichter nicht nahe. Wahl Rothfuß [X.]

Meta

1 StR 610/10

01.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 1 StR 610/10 (REWIS RS 2010, 857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 612/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 202/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 124/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 124/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten


1 StR 202/16 (Bundesgerichtshof)

Verabredung zum schweren Bandendiebstahl: Tatverhinderung; Rücktritt von der Verbrechensverabredung; Prüfung von Strafmilderungsgründen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.