Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 164/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4838

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Blutdruckmessungen UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; [X.] § 69
Die Vorschrift des § 69 [X.] schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen [X.] gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. [X.], [X.]. v. 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Februar 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2003 wird auf Kosten der Klä-gerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte zu 1, eine Betriebskrankenkasse, druckte in ihrer [X.] (Ausgabe Juni 2002) einen "Gutschein für eine kostenlose Blut-druck- und Blutzuckermessung" ab, der bei der Apotheke der [X.] zu 2 in [X.]einzulösen sein sollte. Dieser Aktion lag ein Vertrag zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 vom 7. Juni 2002 zugrunde. Danach sollten alle Versicherten der [X.] zu 1 bei Vorlage eines Gutscheins [X.] - 3 - spruch auf eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung haben. Die [X.] zu 2 führte solche Messungen durch und erhielt dafür von der [X.] zu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V. hat die Aktion unter den rechtlichen Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs als wettbewerbswidrig beanstandet und die Zahlung von Abmahnkosten verlangt. Sie hat beantragt, 2 1. den [X.] unter Androhung von [X.] zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] die Verteilung von Gutscheinen für kostenlose Blutdruck- und/ oder [X.] anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder derartige Gutscheine einzulösen und/oder [X.] zu lassen. 2. die [X.] zu verurteilen, jeweils an die Klägerin 175,06 • zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die [X.] haben ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß verteidigt. Es gehe zudem um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, die nicht der Beurtei-lung nach dem Recht des unlauteren [X.] unterlägen. 3 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben die [X.] Berufung eingelegt. 4 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, einzelne Leistungserbringer nicht einseitig auf Kosten [X.] zu fördern. Dieses Neutralitätsgebot habe sie verletzt, weil sie nur mit der [X.] zu 2 einen Vertrag über die Durchführung kostenloser Blutdruck- und 5 - 4 - [X.] geschlossen habe und damit nur dieser die Möglichkeit geboten habe, kostenlos zu werben und neue Kunden zu gewinnen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der [X.] zurückzuweisen, 6 hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Tenor bei Nr. 1 wie folgt gefasst wird: 1. Den [X.] wird untersagt, a) in dem Gesundheitsmagazin "Gesundheit - Das Magazin der [X.]" oder anderen an die Mitglieder der Be- klagten zu 1 gerichteten Publikationen einen Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung abzudrucken (Beklagte zu 1) bzw. abdrucken zu lassen (Beklagte zu 2), der nur in der Apotheke der [X.] zu 2 eingelöst werden kann, insbesondere wenn der Gutschein folgenden Wortlaut hat: "[X.] für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung Einzulösen bei: We. -Apotheke We. W. "; b) in der Apotheke der [X.] zu 2 an Kunden, die sich mit einem Gutschein gemäß a) dort einfinden, Blutdruck- und/oder [X.] kostenlos durchzuführen oder durchführen zu lassen; äußerst hilfsweise mit der Maßgabe, dass der [X.]eilstenor bei Nr. 1 durch folgende Nr. 1 und Nr. 1a ersetzt wird: - 5 - 1. der [X.] zu 1 wird untersagt, in ihrem Gesundheitsmaga-zin "Gesundheit - Das Magazin der [X.]" oder anderen an die Mitglieder der [X.] zu 1 gerichteten Publikationen einen "Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzu-ckermessung" abzudrucken, der nur in der Apotheke der [X.]n zu 2 eingelöst werden kann, a) ohne dass der [X.] zu 2 für diesen Abdruck etwas [X.] wird und b) wobei der [X.] zu 2 von der [X.] zu 1 erstattet wird 0,52 • für eine Blutdruckmessung und 2,00 • für eine Blutzuckermessung. 1a. Der [X.] zu 2 wird untersagt, an Kunden, die sich mit ei-nem Gutschein gemäß Nr. 1 in ihrer Apotheke einfinden, Blut-druck- und/oder [X.] kostenlos durchzufüh-ren. Die [X.] sind auch den [X.] entgegengetreten. 7 Das Berufungsgericht hat die Klage (samt den [X.]) abgewiesen ([X.], [X.], 378). 8 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision beantragt die Klägerin, nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als insgesamt unzulässig angese-hen. Dazu hat es ausgeführt: 10 Die Zulässigkeit des [X.] sei im Rechtsmittelverfahren gemäß § 17a Abs. 5 [X.] nicht mehr zu prüfen. Die Klage sei aber unzulässig, weil die Klägerin nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.[X.]) klagebefugt sei. Aus dem [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könne sie keine Ansprüche [X.], weil die mit der Klage beanstandeten Handlungen nicht nach dem UWG zu beurteilen seien. Die Beklagte zu 1 habe als Träger der gesetzlichen Kran-kenversicherung, die Beklagte zu 2 als Leistungserbringer gehandelt. Ihr [X.] vom 7. Juni 2002 habe geregelt, welche Leistungen und in welcher Form die Beklagte zu 1 durch die Beklagte zu 2 ihren Mitgliedern erbringen lasse. Diese Rechtsbeziehungen würden nach § 69 [X.] abschließend durch Vor-schriften des [X.] geregelt. Dies gelte auch, soweit durch diese Rechtsbe-ziehungen Rechte Dritter betroffen seien. 11 Es sei nicht zu prüfen, ob Leistungserbringern aus verfassungs- oder so-zialrechtlichen Gründen Ansprüche zustehen könnten, die dem Schutz gegen eine Ungleichbehandlung oder Kompetenzüberschreitung durch eine Kranken-kasse dienen, da die Klägerin für derartige Ansprüche jedenfalls nicht [X.] wäre. 12 B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet [X.] - 7 - sen ist. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, [X.], 1645, 1647 m.w.N.). [X.] Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis. 14 Die Klägerin hat ihre Klagebefugnis bei Klageerhebung auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.] gestützt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlau-teren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der - wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.] - auch die prozessuale Klagebefugnis regelt ([X.], [X.]. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, [X.], 689 f. = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Die Kläge-rin erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift. Sie nimmt als rechtsfähiger [X.] die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahr, die auf demselben Markt wie die [X.] tätig sind. 15 Die prozessuale Klagebefugnis setzt nur voraus, dass ein wettbewerbs-rechtlicher Anspruch behauptet wird. Ob dieser Anspruch durchgreift, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Dies gilt auch für die Frage, ob wettbe-werbsrechtliche Ansprüche durch § 69 [X.] ausgeschlossen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = [X.], 337 - Krankenkassenzulassung; a.[X.], 24, 30 = NJW-RR 2002, 1691). 16 I[X.] Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Klä-gerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Erstattung von [X.]. 17 - 8 - 1. Der Senat ist nicht gehindert, über die Begründetheit der Klage selbst zu entscheiden, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abge-wiesen hat. Die Klageanträge können - wie im Folgenden dargelegt - bereits aus Rechtsgründen nicht zugesprochen werden, so dass bei Zurückverweisung nicht anders entschieden werden könnte (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, [X.], 76, 77). 18 2. Mit ihrem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig (§ 3, § 4 Nr. 1, 10, 11 UWG, zuvor § 1 UWG a.[X.]), dass die Beklagte zu 1 Gutscheine für kostenlose Blutdruck- und/oder [X.] anbietet, die in der Apotheke der [X.] zu 2 einzulö-sen sind, und weiter, dass von den [X.] entsprechend verfahren wird. Der Klägerin steht jedoch gegen dieses Verhalten schon deshalb kein wettbewerbs-rechtlicher Anspruch zu, weil § 69 [X.] solche Ansprüche ausschließt. 19 a) Nach § 69 Satz 1 [X.] sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschlie-ßend im Vierten Kapitel des [X.] (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und in §§ 63 und 64 [X.] geregelt. Dies gilt nach § 69 Satz 4 [X.] auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter be-troffen sind. 20 b) Entgegen der Ansicht der Revision trifft § 69 [X.] eine materiell-rechtliche Regelung. Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlun-gen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechts-beziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versor-gungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des [X.] gere-21 - 9 - gelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.], 24, 30 f.; [X.] 2005, 409, 411; [X.] GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-sung; jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines [X.]es zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] [[X.]], BT-Drucks. 14/1245, [X.]). c) Die Vorschrift des § 69 [X.] schließt es aus, Handlungen der Kran-kenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfül-lung des öffentlich-rechtlichen [X.] gegenüber den Versicher-ten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu [X.] (vgl. [X.], 24, 30 ff.; [X.] 2005, 409, 411; [X.] GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). 22 Der Wortlaut des § 69 [X.] könnte es allerdings nahelegen, diese Be-stimmung nur auf die Beurteilung der internen, insbesondere vertraglichen Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den [X.] und - im Hinblick auf § 69 Satz 4 [X.] - auf die Auswirkungen dieser Rechtsbeziehungen auf Dritte anzuwenden. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, sollte mit der Neufassung des § 69 [X.] durch das [X.] ([X.]) aber gerade auch [X.] werden, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des [X.] gegenüber dem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht beurteilt werden (vgl. BT-Drucks. 14/1245 [X.]; [X.], 24, 32; [X.] 2005, 409, 411; [X.] GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). Damit sollte der früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere GemS-OGB [X.] 102, 280) die Grundla-ge entzogen werden, dass solche (schlicht-hoheitlichen) Handlungen wegen ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb gegebenenfalls eine Doppelnatur [X.] können und dementsprechend auch dem [X.]- oder Kartellrecht unterliegen können. Die Vorschrift des § 69 [X.] bezieht sich auch auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen [X.] der Krankenkassen geht (vgl. [X.], 24, 33; [X.] GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-sung). d) Die [X.] haben bei dem beanstandeten Verhalten in Erfüllung des [X.] der [X.] zu 1 gegenüber deren Versicherten gehandelt. Die Beklagte zu 1 hat mit dem [X.] den Zweck verfolgt, ihren Mitgliedern (für diese) kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermes-sungen als Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, und hat dazu die [X.] zu 2 als Leistungserbringerin eingesetzt. Solche Maßnahmen zur Gesund-heitsförderung und Prävention werden vom öffentlich-rechtlichen [X.] der gesetzlichen Krankenkassen umfasst (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 20 [X.]; vgl. weiter BT-Drucks. 14/1245, [X.] f.); bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist daher § 69 [X.] zu beachten. Die Anwendbarkeit des § 69 [X.] und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des [X.] an das Tätigwerden der Krankenkassen genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69 [X.], die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Krankenkas-sen und der von ihnen eingesetzten Leistungserbringer, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des [X.]rechts auszuschließen. 24 e) Die Revision bringt vor, die Regelung des § 69 [X.] habe zur Folge, dass das UWG nur noch auf Handlungen der privaten Krankenversicherer [X.] - 11 - zuwenden sei, nicht aber auf das Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen. Ebenso sei danach die Anwendbarkeit des UWG auf Handlungen privater Leis-tungserbringer davon abhängig, ob diese für private Krankenversicherer oder gesetzliche Krankenkassen tätig würden. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Bei diesem Vorbringen berücksichtigt die Revision jedoch nicht, dass pri-vate Unternehmen gegen [X.] oder diskriminierendes Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen unter Umständen Abwehransprüche mit der Begründung geltend machen können, sie würden dadurch im Recht der freien Berufsausübung (Art. 12 [X.]) oder der Gleichbehandlung im Wettbewerb (Art. 3 [X.]) beeinträchtigt (vgl. [X.], 24, 33 f.). Soweit derartige grundrechtliche Abwehransprüche von strengeren Voraussetzungen abhängen können als [X.] aus dem UWG, kann dies seine Rechtfertigung auch darin finden, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts bereits strengeren Bindungen unterliegen als private Unternehmen. 26 3. Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. 27 a) Die Revision sieht es als wettbewerbswidrig an, dass die Beklagte zu 1 durch ihre Werbeaktion zu Gunsten der [X.] zu 2 in den Wettbewerb der Apotheken eingegriffen habe. Die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Kranken-kasse im Verhältnis zu den Leistungserbringern zur Neutralität verpflichtet. Sie sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu 2 auf dem Gutschein als einzige Apotheke für die Durchführung der Messungen zu benennen. Dies gelte um so mehr, als an die Beklagte zu 2 für die Messungen ein höheres Entgelt gezahlt worden sei als von den Apotheken üblicherweise gefordert werde. 28 - 12 - b) Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (unter 2.) ergibt, kann die Klägerin im Hinblick auf § 69 [X.] auch aus diesem Sachverhalt keine wett-bewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die [X.] herleiten. 29 c) Abwehransprüche aus Art. 12 [X.] oder Art. 3 [X.] können der Klägerin, die ihre Klagebefugnis nur auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stützen kann, nicht zuste-hen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.] - [X.], [X.]. v. 19.1.1997 - I ZR 225/94, [X.], 669, 671 = [X.], 731 - [X.]). 30 C. Danach war die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuwei-sen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. 31 - 13 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 32 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2002 - 1 O 440/02 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2003 - 20 U 27/03 -

Meta

I ZR 164/03

23.02.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 164/03 (REWIS RS 2006, 4838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4838

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