Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. IX ZR 272/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 915

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215UIXZR272.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 272/14

Verkündet am:

10. Dezember 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 675
Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner [X.] sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzu-stellen, erfährt durch Grundsatz "iura [X.]" keine Einschränkung.
Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzu-tragen.
[X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 -
IX ZR 272/14 -
O[X.]

[X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215UIXZR272.14.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember
2015 durch den Richter [X.] als Vorsitzenden, den
Richter Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] und Dr. Schopp-meyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6.
November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betraute die D.

GmbH auf der Grundlage eines [X.] mit der Verschiffung mehrerer Maschinen von den Vereinigten Staaten
von Amerika
nach [X.]. Da die Maschinen bei der Überfahrt Schäden erlitten, nahm die durch den beklagten Rechtsanwalt vertretene Klä-gerin in einem Vorprozess die D.

GmbH wegen der Verletzung [X.] Pflichten auf Schadensersatz
in Höhe von 130.057,74

Zwischen den [X.]en des [X.] war streitig, ob eine Allgefah-renversicherung ("All risk") oder lediglich eine Strandungsfalldeckung ("[X.]
-
3
-
Klausel") vereinbart war. Der Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des [X.], das sich mit der Frage der [X.] nicht befasste, lediglich
in Höhe von 14.287,36

e-ben.

Die Klägerin wirft
dem Beklagten vor, in dem Vorprozess nicht hinrei-chend geltend gemacht zu haben, dass die D.

GmbH zum Abschluss [X.] verpflichtet gewesen sei, die den gesamten einge-tretenen Schaden einbegriffen
hätte. Die -
einschließlich der Kosten des Aus-gangsverfahrens
-
auf Schadensersatzzahlung über 138.319,71

Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen
worden. Mit der von dem Senat zu-gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe ausweislich der Klageschrift des [X.] vorgetragen, dass der Abschluss einer All-Risk-Versicherung vereinbart gewesen sei, die D.

GmbH jedoch abredewidrig eine Seetrans-portversicherung mit C-Klausel abgeschlossen habe. Die behauptete Vereinba-rung,
eine All-Risk-Versicherung abzuschließen, habe der Beklagte außerdem 2
3
4
-
4
-
unter Beweis gestellt. Dass eine All-Risk-Versicherung sämtliche Schäden [X.], ergebe sich schon aus ihrer Bezeichnung. Daher sei
ein Anwaltsfehler des Beklagten hier nicht zu erkennen. Er könne allenfalls in dem unterlassenen Hinweis an das Berufungsgericht liegen,
nachdem das Erstgericht auf die Frage der fehlerhaften Eindeckung nicht eingegangen sei. Ein solcher Hinweis sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Da die insoweit notwendigen Tatsachen vollständig vorgetragen worden seien, habe der Beklagte nicht zu verantworten, dass das Berufungsgericht diesem Hinweis nicht nachgegangen sei ("iura [X.]").

II.

Diese Ausführungen
halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines [X.] klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner [X.] sprechen-den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2013 -
IX
ZR
155/11, [X.], 1754 Rn.
8).

a) Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und
tatsächli-chen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des [X.] sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nut-5
6
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-
5
-
zen. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irr-tums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtü-mern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Dies entspricht auch dem in §
1 Abs.
3 [X.] zum Ausdruck gekommenen Selbstverständnis der Anwalt-schaft
([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
IX ZR 179/07, [X.], 324 Rn.
8).

b) Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der [X.]. Der für sie tätige Anwalt ist
über den Tatsachenvortrag hinaus
verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass
und warum seine Rechtsauffassung richtig ist ([X.], Urteil
vom 28.
Juni 1990
-
IX
ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242; vom 20.
Januar 1994
-
IX
ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213). Daher muss der Rechtsanwalt alles -
ein-schließlich Rechtsausführungen
-
vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann ([X.], Urteil
vom 25.
Juni 1974
-
VI
ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866).
Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte ge-stützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, dass alle in Betracht kom-menden Gründe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten konk-ret dargelegt werden ([X.], Urteil
vom 7.
Februar 2002
-
IX
ZR 209/00, NJW 2002, 1413). Hat der Anwalt eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder
rechtliche Schwierig-keiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätz-lich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei [X.] Arbeiten hätte vermeiden müs-sen ([X.], Urteil
vom 2.
April 1998
-
IX
ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15.
November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn. 15).
Etwaige [X.]
-
6
-
nisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung des Rechtsanwalts für [X.] Versehen grundsätzlich nicht aus ([X.], Urteil
vom 28. Juni 1990, aaO).
Der Verpflichtung, "das Rechtsdickicht zu lichten", ist der Rechtsanwalt folglich nicht wegen der dem Gericht obliegenden Rechtsprüfung ("iura [X.]") enthoben ([X.] in G. Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der [X.], 4. Aufl., §
2 Rn. 54).

2. Die angefochtene Entscheidung, die den Rechtsanwalt unter Berufung auf den Grundsatz "iura [X.]"
von der gebotenen
umfassenden Darle-gung des [X.] seiner [X.] freistellt, wird diesen Maßstäben nicht gerecht. Vielmehr hat der Beklagte die
Anforderungen an die anwaltliche
Sorgfaltspflicht
missachtet, weil er in dem Vorprozess den aus der Interessen-lage der
von ihm vertretenen [X.] streitentscheidenden Gesichtspunkt der Verwirklichung
eines vereinbarungswidrigen, unzureichenden
Versicherungs-schutzes
nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des [X.] gemacht hat.

a) Der Beklagte hat
in dem Ausgangsverfahren
in erster Linie ausgeführt, die dortige Beklagte habe die Güter abredewidrig und zugleich gefahrerhöhend statt auf direktem Wege durch
Umladungen in [X.] sowie auf und nicht unter Deck transportiert, so dass sie
für die Beschädigungen der [X.] verpackten Ware verantwortlich
sei. Daneben hat er in der Klage-begründung eine
nicht näher konkretisierte vertragliche Verpflichtung der
Pro-zessgegnerin
zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung
anstelle der tatsäch-lich eingegangenen Versicherung mit C-Klausel behauptet.
In den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen ist er auf diese Verpflichtung
am Rande zurück-gekommen.
Bei dieser Sachlage war die Klage auf zwei eigenständige
Ver-tragsverletzungen, einmal
bei der
Beförderung und zum anderen
bei der Versi-9
10
-
7
-
cherung der verschifften Ware, gestützt.
Deshalb war der Beklagte gehalten, zu beiden vertraglichen Ansprüchen
substantiiert vorzutragen (vgl. [X.], Urteil
vom 7.
Februar 2002
-
IX
ZR 209/00, NJW 2002, 1413).

b) Der Verpflichtung zu schlüssigem
Sachvortrag (vgl. [X.], aaO §
2 Rn.
218, 227) hinsichtlich des versäumten Abschlusses einer All-Risk-Versiche-rung hat der Beklagte indessen nicht genügt.

aa) Der Beklagte durfte
sich entgegen der Würdigung des [X.]s in dem Vorprozess nicht auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränken, dass von der Gegenseite die vereinbarte All-Risk-Versicherung nicht abge-schlossen worden sei. Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen -
wie etwa Eigentum
-
jedermann geläufigen einfachen
Rechtsbegriff handelt
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juli 2014 -
II
ZR 353/12, [X.]Z 202, 180 Rn.
43),
bedurfte es der -
tatsächlich jedoch unterbliebenen
-
Erläuterung, dass eine solche Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförde-rung
erlittenen Beschädigungen ausgeglichen
hätte. Darauf aufbauend war
die-ser eigenständige
Vertragsanspruch durch
die
weitere
Darlegung
zu untermau-ern, dass bei Abschluss einer
All-Risk-Versicherung der eingetretene Schaden unabhängig von einer Verursachung
durch die Prozessgegnerin alleine
wegen der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des
Versicherers
vermieden
worden
wäre. Deswegen äußerte sich
aus der Warte der Klägerin die maßgebliche schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten des [X.] darin, dass
diese
den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geschaffen
und dadurch den Regress gegen den
Versicherer
vereitelt hatte. Diese aus der Inte-ressenlage der von ihm vertretenen [X.] anspruchstragenden rechtlichen Zu-sammenhänge
hat der Beklagte pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht
(vgl. [X.],
Urteil
vom 25. Juni 1974
-
VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 11
12
-
8
-
1866; vom 18.
Dezember 2008 -
IX ZR 179/07, [X.], 324 Rn.
8). Infolge der Sorgfaltspflichtverletzung
des Beklagten hat sich das Landgericht
entspre-chend
der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich mit den Umständen
des Schiffstransports
befasst, ohne die
eigenständige
Frage der Eindeckungspflicht überhaupt zu erörtern.

bb) Auch im [X.] hat es der Beklagte versäumt, den für sich genommen
die Klageforderung rechtfertigenden Gesichtspunkt
der [X.] zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung in der geschuldeten [X.] durch geeigneten Sachvortrag zu verdeutlichen. Dabei kann dahinstehen, ob -
wie die
Revisionserwiderung geltend macht
-
das
diesbezügliche erstinstanzli-che Vorbringen
bereits aufgrund der allgemeinen Bezugnahme
durch die
Beru-fungsbegründung in Einklang mit den prozessualen Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung zum Gegenstand des [X.]s
wur-de. Eine bloße Bezugnahme genügte
jedenfalls nicht der vertraglich geschulde-ten Sorgfalt, weil sich der erstinstanzliche Vortrag in der
Behauptung der [X.] zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung erschöpft, sich jedoch nicht in schlüssiger Form zu den daraus abzuleitenden Erwägungen
für die Be-gründetheit der Klage verhalten
hatte. Nachdem das Erstgericht in seinen
Ur-teilsgründen
die
Eindeckungspflicht nicht einmal erwähnt
hatte, musste es sich dem Beklagten -
schon zur Vermeidung einer in diesem Punkt eintretenden Rechtskraft
-
geradezu
aufdrängen, im Interesse seines Mandanten diesen Ge-sichtspunkt einschließlich der sich daraus für die Schadensersatzpflicht [X.] tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen
nunmehr dem [X.] in aller Klarheit unmissverständlich zur Kenntnis zu bringen. Da der
Beklagte dies
nicht beachtete, hat
das Berufungsgericht seine rechtliche und tatsächliche Prüfung -
wie die Vorinstanz
-
auf die Gegebenheiten
des Frachtverlaufs
beschränkt.

13
-
9
-

cc) Den Beklagten entlastet es nicht, falls
die Gerichte des [X.] den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das gebo-tene Augenmerk gewidmet haben, obwohl der lückenhafte Sachvortrag mög-licherweise Anlass
zur Ausübung der materiellen Prozessleitungspflicht (§
139 Abs. 1 Satz
2 ZPO) in Form von Hinweisen gab.
Eine etwaige fehlerhafte Handhabung beruht maßgeblich auf Fehlern, deren Auftreten der Beklagte durch sachgemäßen Vortrag hätte verhindern müssen
(vgl. [X.], Urteil
vom 2.
April 1998
-
IX
ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November 2007
-
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn. 15).

III.

Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Entscheidung nicht [X.]. Sie ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen, ob eine All-Risk-

14
15
-
10
-
Versicherung tatsächlich vereinbart war und den Schaden abgedeckt hätte,
zu treffen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
2-05 O 322/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
3 [X.] -

Meta

IX ZR 272/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. IX ZR 272/14 (REWIS RS 2015, 915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 915

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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