Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. V ZA 2/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12573

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416BV[X.]2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 2/16
vom

21. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbe-schwerde gemäß §
574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht [X.] die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267,65

n-sanentsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2015
-
V [X.], [X.] 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die dem
Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese
Kosten

1
-
3
-

bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Ge-genstand des
Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl.
[X.],
Beschluss vom 24.
November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 92; Beschluss vom
30.
Januar 2007 -
X [X.], [X.] 2007, 284 Rn. 6).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.] Weinstraße, Entscheidung vom 24.06.2015
-
4 C 246/14 WEG -

LG Landau, Entscheidung vom 21.01.2016 -
3 S 38/15 -

Meta

V ZA 2/16

21.04.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. V ZA 2/16 (REWIS RS 2016, 12573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12573

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V ZB 198/14

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