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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416BV[X.]2.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.] 2/16
vom
21. April 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbe-schwerde gemäß §
574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht [X.] die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267,65
n-sanentsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2015
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V [X.], [X.] 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die dem
Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese
Kosten
1
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3
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bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Ge-genstand des
Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl.
[X.],
Beschluss vom 24.
November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 92; Beschluss vom
30.
Januar 2007 -
X [X.], [X.] 2007, 284 Rn. 6).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.] Weinstraße, Entscheidung vom 24.06.2015
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4 C 246/14 WEG -
LG Landau, Entscheidung vom 21.01.2016 -
3 S 38/15 -
Meta
21.04.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. V ZA 2/16 (REWIS RS 2016, 12573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12573
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