Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. V ZB 184/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17449

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 184/14
V ZA 16/14
vom
8. Januar 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am
8. Januar 2015
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
den [X.] Dr. [X.], die [X.]in Dr.
Brückner
und den [X.] Dr.
Göbel

beschlossen:

Das
Ablehnungsgesuch
des
Antragstellers
gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], die [X.]innen
am [X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] und Weinland und den [X.]
am [X.] Dr. Kazele
wegen Besorgnis der
Befangenheit und die Anhörungsrüge des Antragsstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
November 2014 werden
als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
[X.] des Schuldners gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragsstellers gegen die [X.], die an dem
Beschluss vom 12. November 2014 mitgewirkt haben, ist als unzulässig zu verwerfen.
1

-
3
-

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet

abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO -
das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 -
V [X.], juris und vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 -
[X.], juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73
jeweils mwN).
b)
Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 3 mwN und vom 12.
Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
c)
Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des Antragsstellers. Zwar bezeichnet er die fünf Mitglieder des [X.] namentlich,
die an dem
mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss mitgewirkt haben.
Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen ([X.], NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR
2008, 72, 74), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner [X.] anzusehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2009 -
III S 20/09, juris Rn. 4).
Der
Antragsteller
begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne
konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte zu benennen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2009 -
III S 20/09, juris Rn. 4).
Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes
(st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 1. Juli 2014

[X.], juris;
vom 15. August 2013 2
3
4

-
4
-

I
ZA
2/13, juris Rn. 3 f.; vom 5. Dezember 2012

[X.], juris; vom 12.
Juni 2012

[X.], juris Rn. 4, jeweils mwN).
2. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb einer Notfrist von vierzehn Tagen bei Gericht eingegangen ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die Zustellung des Beschlusses vom 12. November 2014 an den
Antragssteller erfolgte am 2. Dezember 2014, der Schriftsatz ging erst am 17. Dezember 2014 und damit nach Fristablauf bei Gericht ein.
3. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des [X.]beschlusses vom 12. November 2014.
4. [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 2 und 3, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2013 -
1 K 44/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
1 [X.] -

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Meta

V ZB 184/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. V ZB 184/14 (REWIS RS 2015, 17449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17449

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V ZR 8/10

XII ZB 18/12

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