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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 829 Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedli-cher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen wel-cher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2008 - [X.] 39/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2007, der Beschluss des [X.] vom 22. November 2006 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers vom 15. Januar 2006/20. Februar 2006 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.]
, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 •, zur Zahlung von 10.481,48 • und zur Zahlung von 6.495,96 • (insgesamt 129.972,95 •) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst 1 - 3 - Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von [X.] bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. 2 Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den [X.] bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle [X.] erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 21. Februar 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuld-nerin gegen den Drittschuldner wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 • zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den [X.] überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblie-ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere genüge die auf einen Teilbetrag von 10.000,00 • beschränkte Vollstreckungs-forderung dem [X.]. 4 - 4 - II[X.] 5 [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der [X.] die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist. 6 Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein ([X.], [X.] vom 27. Juni 2003 Œ IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die [X.] kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt wer-den (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum [X.] hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaber-schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forde-rungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstre-ckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befrie-digt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 10.000 • aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 •, 10.481,48 • und 6.495,96 •) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-scheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist. 7 - 5 - Die Entscheidungen des [X.] und des [X.] sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher [X.]. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enthält. 8 Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2006 - 42 M 11445/06 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 T 4444/06 -
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 39/07 (REWIS RS 2008, 2934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2934
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