Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 3 B 69/16, 3 B 69/16 (3 C 4/18)

3. Senat | REWIS RS 2018, 13484

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Gegenstand

Revisionszulassung; Klagebefugnis des Inhabers einer Arzneimittelzulassung gegen eine Feststellung des BfArM; Arzneimittelmarkt und Wettbewerb


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Inhaber einer Arzneimittelzulassung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, die einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehende Feststellung des [X.] anzufechten, dass ein vergleichbares Arzneimittel, das von einem Apotheker hergestellt wird, nicht der Zulassungspflicht unterliegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 [X.]). Zudem bietet das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit zu einer weitergehenden Klärung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen Berufstätigkeit am Arzneimittelmarkt unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Wettbewerb.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 69/16, 3 B 69/16 (3 C 4/18)

22.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. September 2016, Az: 13 A 2378/14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, § 21 Abs 2 Nr 1 AMG 1976, § 21 Abs 4 AMG 1976

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 3 B 69/16, 3 B 69/16 (3 C 4/18) (REWIS RS 2018, 13484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13484

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