Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 3 B 27/14, 3 B 27/14 (3 C 15/15)

3. Senat | REWIS RS 2015, 8664

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Gegenstand

Revisionszulassung; Voraussetzungen für eine Versagung der Verlängerung einer Arzneimittelzulassung


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Versagung der Verlängerung einer Arzneimittelzulassung nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] (ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis) geben.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 27/14, 3 B 27/14 (3 C 15/15)

06.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Januar 2014, Az: 13 A 2755/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 31 Abs 3 AMG 1976, § 25 Abs 2 S 1 Nr 5 AMG 1976

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 3 B 27/14, 3 B 27/14 (3 C 15/15) (REWIS RS 2015, 8664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8664

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