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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Klage gegen die Aufhebung der Verschreibungspflicht für ein Arzneimittel
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]) durch eine gegen den Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gerichtete Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. [X.], [X.], 653).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
3 B 17/17, 3 B 17/17 (3 C 3/18)
08.02.2018
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Februar 2017, Az: 13 A 2505/15, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 43 VwGO, § 48 Abs 2 S 1 Nr 3 AMG 1976
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 3 B 17/17, 3 B 17/17 (3 C 3/18) (REWIS RS 2018, 14228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14228
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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