Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 288/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2806

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Juli 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2004) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 13; ZPO § 259 Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des [X.] gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 [X.] (2004) auf Ausbau des Netzes. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfer-tig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1485). [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] (2004) ist derjenige, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 [X.] (2004)) eine Anlage zur [X.] betreibt, dies jedoch beabsichtigt, insbeson-dere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das gilt auch für denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, nament-lich einer noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, wenn er bereits im Besitz [X.] ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage, sofern er nicht selbst dessen Eigentümer ist, durch Vertrag mit dem Eigentümer gesichert hat. - 2 - Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der [X.] eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des [X.]s im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] (2004), für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] (2004) der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die ge-mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. [X.], Urteil vom 18. Juli 2007 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Im Mai beziehungsweise Juni 2003 erteilte der Bürgermeister der [X.] [X.]der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 sowie den Klägern zu 2 und 3 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs [X.]mit einer Nennleistung von 600 kW auf [X.] im Südosten der [X.]. Die Beklagte betreibt im Gebiet der [X.] [X.] das örtliche Stromnetz. 1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 forderte die Beklagte nach er-gebnislosem Schriftwechsel mit Schreiben vom 30. Juni 2003 auf, bis zum 30. September 2003 ihr Stromnetz zum Zwecke des [X.]es der geplanten 2 - 4 - Windenergieanlage auszubauen. Am 7. Juli 2003 schloss die Klägerin zu 1 mit dem Ehemann ihrer Rechtsvorgängerin einen Nutzungsvertrag über das [X.] gehörende Grundstück, auf dem nunmehr sie die Windenergieanlage er-richten will. Die [X.] [X.] erklärte sich am 7. November 2003 mit dem [X.] einverstanden. Der Betrieb der geplanten Anlage soll durch eine noch zu gründende Kommanditgesellschaft ([X.]) erfolgen, deren Komplementärin die Klägerin zu 1 werden soll. Mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2003 verlangte die Klägerin zu 1 von der [X.], bis zum 25. November 2003 mitzuteilen, dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation an das Stromnetz angeschlossen werden könne. Die Kläger zu 2 und 3 forderten die Beklagte nach fruchtlosen Verhand-lungen mit einem gemeinsamen Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2003 unter Fristsetzung zum 31. Dezember 2003 auf anzuerkennen, dass die von ihnen projektierten Windenergieanlagen an einer bestimmten Trafo- bezie-hungsweise Maststation an das Stromnetz angeschlossen werden könnten. 3 Das 10 kV-Stromnetz der [X.] ist im Bereich der betreffenden Sta-tionen, die jeweils in unmittelbarer Nähe der geplanten Windenergieanlagen liegen, ohne kostenaufwendigen Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen technisch nicht geeignet. Deswegen bot die Beklagte den Klägern im Verlauf der Verhandlungen an, die Anlagen an das - jeweils etwa zehn Kilome-ter entfernte - [X.] anzuschließen, das hierfür ohne [X.] technisch geeignet ist. Dies lehnten die Kläger wegen der erheblich höheren [X.]kosten ab und forderten die Beklagte auf, ihrerseits eine neue Leitung von den genannten Stationen zu dem [X.] zu errichten. 4 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Verurteilung der [X.] begehrt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass ein [X.] der 5 - 5 - projektierten Windenergieanlagen an die 10 kV-Maststation "P.

- [X.]
" (Kläger zu 1 und 3) beziehungsweise an die 10 kV-Trafostation "L. - B. " (Kläger zu 2) möglich ist, und die Anlagen an diese Netz-stationen anzuschließen, sobald sie errichtet sind. Weiter haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 ab dem 1. Oktober 2003 und den Klägern zu 2 und 3 ab dem 11. März 2004 dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass die [X.] den [X.] der projektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten Netzstationen verweigert habe. Das [X.] ([X.] 2004, 403) hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im [X.] hat der Kläger zu 2 seine Rechte aus der [X.] an die [X.][X.] abgetreten und dieser durch Nutzungsvertrag das Recht eingeräumt, auf dem ihm gehörenden Grundstück eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Nach dem [X.] sind sich die Beteiligten "einig, dass vor Baubeginn ein Investor in das Pro-jekt eintritt, auf den dann sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übergehen werden". Die Kläger haben wegen dieser Entwicklung beantragt, die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die [X.] der [X.] zum [X.] und zum Netzanschluss sowie die Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung der [X.] nicht mehr gegenüber dem Kläger zu 2, sondern gegenüber der [X.] [X.] bestehe. Die Beklagte hat angeboten, die geplanten Windenergieanlagen an das diesen wesentlich näher als das [X.] gelegene [X.] Süd anzuschließen, dessen Ausbau sie zwecks Anbindung eines überregiona-len Übertragungsnetzes beabsichtigt. Im Hinblick hierauf haben die Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Netz so auszubauen, dass ein [X.] der projektierten Windenergieanlagen an das [X.] Süd 6 - 6 - möglich ist, und die Anlagen an dieses [X.] anzuschließen, sobald sie errichtet sind. 7 Das Berufungsgericht ([X.] [X.] 2005, 325) hat die Berufung der [X.] gemäß dem Hauptantrag der Kläger sowie mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] nicht auf die Verweigerung des Netzanschlusses der pro-jektierten Windenergieanlagen, sondern auf die Verweigerung des [X.]s bezieht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbe-gehren weiter. Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 9 Die bezüglich des [X.] zu 2 erfolgte Umstellung der Klageanträge sei gemäß § 265 ZPO zulässig. 10 Den Klägern zu 1 und 3 sowie der [X.]

[X.] stehe gegen die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] jeweils ein Anspruch auf einen Ausbau ihres Netzes zu, durch den ein [X.] der projektierten Anlagen an die genannten 10 [X.] ermöglicht werde. Die in § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorausgesetzten Genehmigungen lägen vor. [X.] Kläger seien als [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] anzusehen. Das gelte auch für die Klägerin zu 1 und die [X.] 11 - 7 - [X.], da auch für deren Anlagen eine Inbetriebnahme an-gestrebt sei. Die 10 [X.], bei denen es sich um die nächstgelegenen [X.] handele, seien zur Aufnahme des Stroms aus den projektierten Anlagen zwar nicht unmittelbar, jedoch insoweit technisch geeig-net, als der Strom von dort über das dafür auszubauende Leitungsnetz an das [X.] Süd oder über ein neu zu [X.] an das [X.] weitergeleitet werden könne. Die letztgenannte Maßnahme, die als eine solche des [X.]s anzusehen sei, erfordere nach dem Vortrag der [X.]n einen Aufwand von 320.000 •, der deutlich unter der [X.] von 25% der Kosten für die Errichtung der Windenergieanlagen liege. Für die Frage, ob abweichend von den nächstgelegenen [X.] ausnahmsweise auf andere, technisch und wirtschaftlich günstigere Möglichkeiten zurückzugreifen sei, sei eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrach-tung des [X.] anzustellen. Der von der [X.] behauptete Kostenaufwand für einen Ausbau des südlichen Netzes, der eine Aufnahme des Stroms von den 10 [X.] aus ermögliche, solle bei einem Vielfachen von 530.000 • liegen. Hinzu kämen die Kosten der Kläger für den [X.] ihrer Anlagen an die 10 [X.]. Dem habe die Beklagte einen [X.] von etwa 320.000 • gegenübergestellt, der den Klägern bei einem [X.] der projektierten Anlagen über ein Kabel an das [X.] ent-stehe. Weiter komme die Verlegung eines geringfügig kürzeren Kabels von den betreffenden Stationen zum [X.] in Betracht, wobei weiterhin der Aufwand der Kläger für den [X.] ihrer Anlagen an die 10 [X.] entstehe. Unter diesen Umständen würde eine Verweisung der Kläger auf den eigenen [X.] an das [X.] - trotz im unmittelbaren Nahbereich der Anlagen liegender möglicher [X.] - dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversorgungsunternehmen - 8 - durch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende Kostenpflichten zu belasten, widersprechen. Darüber hinaus erscheine die Übernahme der Überbrückung einer derart weiten Wegstrecke im Rahmen des [X.]s durch die [X.] gesamtwirtschaftlich betrachtet deshalb sinnvoll, weil diese bei der Gestal-tung der [X.] auch den Belangen sich zukünftig noch ansiedelnder Anbieter regenerativer Energien Rechnung tragen könne. Der Verurteilung der [X.] zum [X.] der projektierten Anlagen stehe nicht entgegen, dass diese noch nicht errichtet seien und bezüglich der Anlagen der Klägerin zu 1 und der [X.]

[X.] derzeit die genaue Rechtsperson des späteren Betreibers noch nicht bekannt und auch noch nicht einmal gegründet sei. Insoweit sei den Besonderheiten des Betriebs solcher Anlagen Rechnung zu tragen. Angesichts des großen Finan-zierungsaufwandes zur Inbetriebnahme von Windenergieanlagen sei es für ei-nen privaten Grundstückseigentümer kaum möglich, ein solches Vorhaben [X.] zu verwirklichen. Die angestrebte Gestaltung des Betriebs in der Rechts-form einer Kommanditgesellschaft, die eine hinreichende Kapitalgewinnung er-warten lasse, sei im [X.] üblich. Die noch fehlende Rechtsperson des späteren Betreibers stelle sich demnach als gewöhnliches Zwischenstadi-um, nicht hingegen als erheblich gesteigerte Unsicherheit gegenüber Fällen dar, in denen derjenige, der die Anlage plane, diese später auch selbst betrei-ben wolle. 12 Der Feststellungsanspruch der Kläger sei im Hinblick auf die Schadens-ersatzpflicht der [X.] wegen des verzögerten Ausbaus des [X.] und begründet. Der Schadensersatzanspruch folge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Da es dagegen an einem gegenwärtigen Anspruch auf [X.] an das Netz fehle, könne insoweit auch eine unberechtigte Verweige-rung beziehungsweise ein Verzug der [X.] nicht vorgelegen haben. 13 - 9 - I[X.] 14 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die hier in Rede stehenden Ansprüche der Kläger nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] - [X.]) in der Fassung des Art. 1 des [X.] im Strombereich vom 21. Juli 2004 ([X.]), [X.] geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 7. November 2006 ([X.] [X.]), beurteilen, das gemäß Art. 4 des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 ohne Übergangsregelung an die Stelle des noch bei Klageerhebung im vorliegenden Fall geltenden, gleichnamigen Gesetzes vom 29. März 2000 ([X.] I S. 305; im Folgenden: [X.] 2000) getreten ist. 2. Dagegen hat das Berufungsgericht den von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] auf Ausbau ihres Netzes zum Zwecke des [X.]es der geplanten Windener-gieanlagen an die näher bezeichneten 10 [X.] nach dem in der [X.] zugrunde zu legenden Sachverhalt zu Unrecht bejaht. 16 a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision freilich darauf, die Klage sei mit dem diesbezüglichen Antrag bereits unzulässig, weil sie insoweit auf eine künf-tige Leistung im Sinne des § 259 ZPO gerichtet und die nach dieser Vorschrift erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf künftige Leistung, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist ([X.] 43, 28, 31; 147, 225, 231), nicht erfüllt sei. Richtig ist, dass der Anspruch des [X.] aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Netzanschluss einer [X.] - 10 - lage sowie auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus dieser Anlage erst entsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach § 259 ZPO vor [X.] Errichtung der An-lage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1485 unter [X.]). Das gilt damit aber nicht zugleich für den hier in Rede stehenden Anspruch auf [X.] aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] und eine diesbezügliche Klage. Entgegen der Ansicht der Revision folgt der [X.] auf [X.] nicht dem Anspruch auf Netzanschluss der Anlage [X.] auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage. Vielmehr sind beide Ansprüche nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 [X.] in der Weise rechtlich verknüpft, dass der erstgenannte Anspruch dazu dient, notfalls die ur-sprünglich fehlende Voraussetzung des zweitgenannten Anspruches, dass das Netz technisch für den [X.] der Anlage sowie die Abnahme und Übertra-gung des Stroms aus der Anlage geeignet ist, erst herbeizuführen. Danach setzt gegebenenfalls der Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage den Anspruch auf Netz-ausbau voraus und nicht umgekehrt. Demgemäß erfordert letzterer auch nicht notwendigerweise wie jener, dass die Windenergieanlage bereits anschlussfer-tig errichtet ist. Dagegen spricht im Übrigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] als Anspruchsberechtigten nicht wie § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] den "[X.]", sondern den "[X.]" anführt. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich im Gegenteil, dass der Anspruchsberechtigte eine Anlage noch nicht betreiben und demgemäß auch noch nicht errichtet haben muss, sondern hier-zu lediglich willens sein muss (vgl. dazu auch unten unter [X.] [X.]). Das belegt schließlich auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Nach die-ser Vorschrift besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 in dem Fall, dass die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, 18 - 11 - nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, bei ge-nehmigungsfreien Anlagen richte sich die Ausbaupflicht danach, ob der Ausbau bereits zumutbar sei. Davon sei auszugehen, "wenn die Planung nicht mehr unverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde, z.B. Aufträge für Detail-planungen vergeben oder Verträge zur Herstellung unterzeichnet wurden" ([X.]. 15/2864 [X.]). Daraus geht die Vorstellung des Gesetzgebers hervor, dass der Anspruch auf [X.] schon vor Errichtung der Anlage besteht. b) Die mithin zulässige Klage auf [X.] ist jedoch, wie die Revision insoweit zu Recht weiter geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht begründet, weil da-nach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht vorliegen. 19 [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1, die im Laufe des Berufungsverfahrens an die Stelle des [X.] zu 2 getretene [X.][X.] und der Klä-ger zu 3 jeweils [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] sind. Der Begriff des [X.] ist, anders als der des Anlagenbetreibers in § 3 Abs. 3 [X.], gesetzlich nicht definiert, erklärt sich indessen aus der [X.] zum Begriff des Anlagenbetreibers. Er erfasst, wie bereits oben (unter [X.] a) ausgeführt, denjenigen, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, namentlich Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das trifft unmittelbar auf den Kläger zu 3 zu, der die projektierte Windanlage selbst errichten und betreiben will. Es gilt aber auch für die Klägerin zu 1, die den Betrieb der von ihr selbst zu errichtenden Windenergieanlage [X.] noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, und für die [X.] 20 - 12 - [X.], die gemäß dem Vertrag mit dem Kläger zu 2 so-wohl die Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Inves-tor übertragen will. Bei einem anderen Verständnis des Begriffs des [X.] würde die Errichtung dieser Anlagen entgegen dem Zweck des [X.], im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und zu erhöhen (§ 1 [X.]), unnö-tig erschwert. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen festgestellt hat, ist die von der Klägerin zu 1 und der [X.] [X.] geplante Verfahrensweise, den Betrieb und - im Fall der Klä-gerin zu 1 - schon die Errichtung der projektierten Windenergieanlage einer noch zu gründenden Gesellschaft zu überlassen, wegen des großen [X.] üblich und für den Netzbetreiber nicht mit wesentlich größeren Unsicherheiten belastet, als wenn Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage durch ein und dieselbe Person erfolgen. Letzteres trifft zumindest dann zu, wenn derjenige, der zwecks [X.]es der geplanten Anlage den [X.] verlangt, - wie hier die Klägerin zu 1 und die [X.][X.] - bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage durch einen Vertrag mit dem Eigentümer gesichert hat. 21 Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angenommen, dass der Kläger zu 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Gel-tendmachung des Anspruchs auf [X.] im eigenen Namen befugt geblieben ist, nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur [X.] und zum Betrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse auf die [X.] mbH & Co. KG übertragen hat (vgl. [X.] vom 11. Juni 2003 - [X.] ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter [X.], insoweit 22 - 13 - in [X.] 2003, 234 nicht vollständig abgedruckt, zu der ähnlichen Problematik beim Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergü-tung des Stroms aus der Anlage). Auch die Revision erhebt insoweit keine [X.]. 23 bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen nach den bisher getrof-fenen Feststellungen davon ausgegangen, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] für den Anspruch auf [X.] erforderlichen Voraussetzun-gen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 [X.] erfüllt sind (1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] trifft die Verpflichtung zum [X.] der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]) den Betreiber des Netzes, das zum einen die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das zum anderen tech-nisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. Für beide Vor-aussetzungen gelten indessen Besonderheiten: 24 Auf die kürzeste Entfernung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder dasselbe Netz (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in [X.]. 15/2864 [X.]; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 165/01, [X.], 742, unter [X.] b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000). Das beruht auf dem Gedanken, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Zu diesem Zweck ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinan-der zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den [X.] der betreffenden Anlage sowie für den [X.] anfallen (Gesetzesbegründung, [X.]O, [X.] sowie [X.], dort unter dem Gesichtspunkt 25 - 14 - der Zumutbarkeit des [X.]s; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, [X.]O, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - [X.] ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter [X.] [X.]). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme ("wenn nicht") hat gegebenenfalls der hierdurch begünstigte Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen (Gesetzesbe-gründung, [X.]O; vgl. auch bereits [X.] 155, 141, 148 zu § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000). In Erweiterung von § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt ein Netz nach Satz 2 Halbs. 1 auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Nach der detaillierten Gesetzesbegründung ([X.]O [X.]) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der [X.] nicht überschreiten. In diesem Fall hat der [X.] (zu diesem Begriff bereits vorstehend unter [X.] [X.]) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] den hier in Rede stehenden Anspruch auf Netz-ausbau. 26 Dieser Anspruch hat demgemäß seinerseits zur Voraussetzung, dass das Netz, dessen Ausbau begehrt wird, an dem gewünschten Verknüpfungs-punkt die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch gleichwohl nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ist das nicht der Fall, setzt der [X.] aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] weiter voraus, dass der Ausbau des Netzes dessen Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist. 27 - 15 - (2) Hier hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass das Netz der [X.] an den von den Klägern gewünschten Verknüpfungspunk-ten, der 10 kV-Maststation "[X.]- [X.]

" (Kläger zu 1 und 3) be-ziehungsweise der 10 kV-Trafostation "L. - B. " (Kläger zu 2), die kürzeste Entfernung zum Standort der geplanten Windenergieanlagen aufweist und dass es dort ohne einen Ausbau technisch nicht zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen geeignet ist. Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] kann jedoch nicht ausgeschlossenen werden, dass das Netz der [X.] - ein anderes Netz kommt nach den ebenfalls unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht - mit dem [X.] oder dem [X.] Süd einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist als die beiden vorgenannten 10 [X.] (dazu nachstehend unter (a)). Weiter kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschlie-ßend beurteilt werden, ob der [X.] der gegebenenfalls erforderliche Netz-ausbau zumutbar ist (dazu anschließend unter (b)). 28 (a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das [X.] ohne Ausbau technisch zur Aufnahme des Stroms aus den projektierten Windener-gieanlagen geeignet. Das gilt auch für das [X.] Süd, dessen Ausbau die Beklagte unabhängig von den projektierten Anlagen schon aus einem anderen Grund, nämlich zum Zwecke der Anbindung eines überregionalen Übertra-gungsnetzes, alsbald beabsichtigt. Daher stellt sich die Frage, ob das [X.] oder insbesondere das im Vergleich dazu den geplanten Anlagen deutlich näher gelegene [X.] Süd einen wirtschaftlich günstigeren Ver-knüpfungspunkt mit dem Netz der [X.] darstellen als die beiden 10 [X.]. Diese Frage lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten. Es fehlt der gesamtwirtschaftliche Kostenvergleich, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen 29 - 16 - Ausführungsmöglichkeiten für den [X.] der betreffenden Anlagen sowie für den [X.] anfallen (vgl. vorstehend unter [X.] [X.] (1)). 30 Mögliche Lösungen sind hier der [X.] der projektierten Windener-gieanlagen an die beiden 10 [X.] und der Ausbau des "südlichen [X.]" in Form der Verstärkung der bestehenden Leitungen zwecks Weiterleitung des Stroms an das [X.] Süd (erste Lösung), der [X.] der [X.] Windenergieanlagen an die beiden 10 [X.] und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum [X.] (zweite Lö-sung), der [X.] der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 [X.] und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum [X.] Süd (dritte Lösung), die Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum [X.] (vierte Lösung) und die Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Wind-energieanlagen unmittelbar zum [X.] Süd (fünfte Lösung). Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich gemäß den Angaben der [X.]n unterstellt, dass der Aufwand für einen "Ausbau des südlichen Netzes" bei einem "Vielfachen von 530.000 •" liege, wozu die - nicht bezifferten - Kos-ten für den [X.] der projektierten Windenergieanlagen an die 10 [X.] hinzuträten, während die Verlegung einer neuen Leitung von diesen Anlagen unmittelbar zum [X.] 320.000 • koste. Was den [X.] der geplanten Windenergieanlagen an die beiden 10 [X.] und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum [X.] anbetrifft, hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschränkt, dass die neue Leitung geringfügig kürzer sei als die von den Anlagen unmittelbar zum [X.]. 31 - 17 - Danach mag zwar die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt sein, dass der [X.] der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 [X.] und der "Ausbau des südlichen Netzes" (erste Lösung) gegen-über dem [X.] der geplanten Anlagen an die beiden 10 [X.] und der Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum [X.] (zweite Lösung) sowie gegenüber der Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum [X.] (vierte Lö-sung) aus Kostengründen ausscheidet. Dagegen entbehrt jedoch bereits die Ansicht des Berufungsgerichts, die zweite Lösung sei der vierten vorzuziehen, unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines Kostenvergleichs einer tatsächli-chen Grundlage. Vielmehr spricht viel dafür, dass die zweite Lösung ungeachtet der geringfügig kürzeren Leitung zum [X.] wegen der dabei zusätz-lich anfallenden Kosten für den [X.] der Windenergieanlagen an die bei-den 10 [X.] höhere Kosten verursacht als die vierte Lösung. Darüber hinaus berücksichtigt das Berufungsgericht von vorneherein nicht die [X.] des [X.]es der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 [X.] und der Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum [X.] Süd (dritte Lösung) und der Errichtung einer neuen Leitung von den geplanten Windenergieanlagen unmittelbar zum [X.] Süd (fünfte Lösung). Dabei dürften diese beiden Lösungen vermutlich schon wegen der in jedem Fall kürzeren Strecke für die neue Leitung jeweils geringere Gesamtkos-ten verursachen als die zweite und die vierte Lösung. Ob wiederum im [X.] untereinander die dritte oder die fünfte Lösung kostengünstiger ist und demgemäß das Netz der [X.] mit dem [X.] Süd einen wirtschaft-lich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist als die von den Klägern bezeich-neten 10 [X.], lässt sich nach alledem mangels Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu erst recht nicht beurteilen. 32 - 18 - (b) Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen offen, ob das Netz der [X.] mit dem [X.] oder namentlich dem [X.] Süd einen wirtschaftlich günstigeren Netzverknüpfungspunkt aufweist als die beiden 10 [X.], kann auch noch nicht beurteilt werden, ob ein Netz-ausbau erforderlich und dieser gegebenenfalls der [X.] zumutbar ist. 33 34 Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 [X.] zum [X.] eine Maßnahme des [X.]s ist, für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Verpflichtung zum [X.] nur für das vorhandene Netz bestehe, dagegen nicht die Erweiterung des Netzes durch die Errichtung einer neuen Leitung umfasse. Das könnte, ohne dass dies hier einer Entscheidung bedarf, der Annahme eines [X.]s dann entgegenstehen, wenn die Errichtung der neuen Leitung unmittelbar dem Netzanschluss einer [X.] dient, mit anderen Worten die Anlage über die neue Leitung an das Netz angeschlossen wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 225/05, [X.] 2007, 59, unter [X.] b). Darum geht es im [X.] Zusammenhang aber nicht. Bei der hier in Rede stehenden Ausführung werden die projektierten Windenergieanlagen gerade nicht über die neu zu er-richtende Leitung am [X.] an das Netz der [X.] angeschlos-sen; vielmehr erfolgt der Netzanschluss an die beiden 10 [X.] und dient die neu zu errichtende Leitung der Weiterleitung des Stroms zum [X.]. Damit handelt es sich bei der insoweit in Rede stehenden [X.] einer neuen Leitung von den beiden 10 [X.] zum [X.] um eine rein netzinterne Maßnahme und deswegen um einen [X.]. Für - 19 - die Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 [X.] zum [X.] Süd gilt nichts anderes. 35 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klage mit dem Antrag, die projektierten Windenergieanlagen nach ihrer [X.] an den bezeichneten 10 [X.] an das Netz der [X.] anzu-schließen, zulässig sei. a) Wie bereits oben (unter [X.] a) erwähnt, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Netzanschluss einer Windenergieanlage erst ent-steht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach § 259 ZPO vor [X.] Errichtung der An-lage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, [X.]O). 36 b) Der Senat hat aber weiter entschieden, dass eine solche Leistungs-klage ohne Verstoß gegen § 308 ZPO in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, [X.]O, unter II 3 a). Das kommt hier nicht nur in Bezug auf den Kläger zu 3 in Betracht, der die projektierte Windenergieanlage selbst errichten und betrei-ben will, sondern auch hinsichtlich der Klägerin zu 1, die den Betrieb der von ihr selbst zu errichtenden Anlage einer noch zu gründenden [X.] will, und hinsichtlich der im Laufe der Berufungsinstanz an die Stelle des [X.] zu 2 getretenen [X.]

[X.], die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Investor übertragen will. In Anbetracht der ihnen erteilten Baugenehmigungen, ihrer Ver-fügung über die zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen erforderli-chen Grundstücke sowie des ihnen beziehungsweise ihren zu erwartenden Rechtsnachfolgern (vgl. oben unter [X.] [X.]) bei Errichtung der [X.] - 20 - lagen zukommenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Netzanschluss besteht zwischen der Klägerin zu 1, der [X.] [X.] und dem Kläger zu 3 einerseits und der [X.] andererseits bereits vor der Errichtung der Anlagen jeweils ein Rechtsverhältnis, das eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Ferner haben die Klägerin zu 1, die [X.] [X.] und der Kläger zu 3 im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten, die sie beziehungsweise ihre zukünftigen Rechtsnachfolger aufbringen müssen, auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. [X.], [X.]O, unter II 3 b). Ob die mithin jeweils zulässige Feststellungsklage auch begründet und die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, die geplanten Wind-energieanlagen nach deren Errichtung an den bezeichneten 10 [X.] an ihr Netz anzuschließen, kann indessen derzeit noch nicht beurteilt werden, weil mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht [X.] ist, dass das Netz der [X.] mit dem [X.] oder dem [X.] Süd einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist als die beiden 10 [X.] (vgl. vorstehend unter [X.] [X.] (2) (b)). 38 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht letztlich festgestellt, dass die [X.] der Klägerin zu 1, der an die Stelle des [X.] zu 2 getretenen [X.] [X.] und dem Kläger zu 3 dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass die Beklagte den Ausbau ihres Netzes zur Ermöglichung des [X.]es der projektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten Netzstationen verweigert habe. Ob eine solche Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB be-steht, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, da nach den bisher ge-troffenen Feststellungen noch nicht feststeht, ob die Beklagte der Klägerin zu 1, 39 - 21 - der [X.] [X.] und dem Kläger zu 3 gegenüber zum [X.] verpflichtet ist (vgl. oben unter [X.] [X.]). II[X.] 40 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur-teil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.][X.] [X.] [X.] Richter am [X.]

Dr. [X.] ist infolge Urlaubs gehindert,

seine Unterschrift beizufügen

Ball Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 2 O 60/04 - [X.], Entscheidung vom 28.11.2005 - 22 U 195/04 -

Meta

VIII ZR 288/05

18.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 288/05 (REWIS RS 2007, 2806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2806

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