Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 306/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 602

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. November 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi-schen der [X.] und dem für die allgemeine Versorgung be-stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum [X.] der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen [X.] an ein Niederspan-nungsnetz verfügt und über diesen [X.] bereits Strom aus einer anderen Anla-ge in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der [X.] anzuschließen, handelt es sich um [X.]kosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.], Urteil vom 28. November 2007 - [X.] - O[X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er-zeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge-führt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der [X.] weitergeleitet. Im [X.] mit der Versorgung eines weiteren Kunden der [X.] über die von der Trafostation zum Hausanschluss des [X.] führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des [X.] stehende Trafostation auf die [X.] übertragen. 1 - 3 - [X.] errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des [X.] eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der Rückforderung für die Errichtung der Trafostation 29.669,76 • und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der [X.] weitere 4.184,29 •. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von 33.851,05 • nebst Zinsen in Anspruch. Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 • zuzüglich Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblie-ben. Auf die [X.]berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-gehrt. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 - 4 - Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 • zurückzuerstat-ten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 [X.] von der [X.] zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kos-ten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein [X.]kosten im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 [X.] seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen Netzes der [X.] für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der [X.] notwendigen Maßnahmen als [X.]kosten anzusehen wären. Es [X.] sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 [X.] anzuschließen. 6 Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe sich, dass die [X.]- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erfor-derlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 [X.]), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un-zumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung 7 - 5 - des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10 Abs. 2 [X.] von der [X.] zu tragen seien, ändere sich auch nichts da-durch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bis-herige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des [X.] ste-hende Umspannstation errichtet worden sei. 8 Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der auf die Verlegung des [X.]kabels von der neuen Trafostation zur Freilei-tung der [X.] entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 •. Das [X.] von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netz-ausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 [X.]. Soweit die Summe von 29.669,76 • und 4.184,29 • den [X.] von 33.851,05 • übersteige, greife die Begren-zung durch § 308 ZPO ein. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], dass ein Rückzahlungsanspruch des [X.] gegenüber der [X.] davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die [X.]leitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der [X.] nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Ener-gien ([X.]) vom 29. März 2000 ([X.]), das auf den hier zu [X.] Fall noch Anwendung findet, um [X.]kosten gemäß § 10 Abs. 1 [X.] oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 [X.] handelt. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zunächst darauf ankommt, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der [X.] des [X.] und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der [X.] liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der [X.] gehört, hat das [X.] offenbar angenommen, die Beklagte könne und müsse die neue Anlage des [X.] auf der [X.] an ihr Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des [X.] und dem Netz der [X.] besteht. 11 a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Verpflichtung zum [X.] der [X.] an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech-nisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des [X.] für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Nach der [X.] (Urteil vom 8. Oktober 2003 [X.] [X.] ZR 165/01, [X.], 742, unter [X.]; Urteil vom 10. November 2004 [X.] [X.] ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter [X.] bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 [X.] [X.] ZR 288/05, [X.], 1896, unter [X.] bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004) kommt es aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-fungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht allein auf die räumli-chen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungs-punkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des 12 - 7 - Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entschei-dend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des [X.]es und für die Durchführung der [X.] zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, los-gelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden [X.] für den [X.] der betreffenden Anlage sowie für einen even-tuell erforderlichen Netzausbau anfallen. b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso [X.], [X.], 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig un-ter [X.] ZR 21/07; [X.], [X.] 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen [X.] der Anlage an sein Netz an dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 [X.] besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; [X.], [X.], 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 [X.] 2004; [X.] in: [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Mai 2007, [X.], § 4 Rdnr. 78; [X.], [X.], 49). 13 c) Zugunsten des [X.] lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen [X.] seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der [X.] befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug-ten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft-lich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete [X.] - 8 - lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der [X.] eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007[X.] [X.] ZR 42/06, [X.], 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter [X.] bb). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirt-schaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. [X.] 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der neuen Anlage des [X.] mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-Freileitung, also auf der [X.]. Dieses Vorbringen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Klä-ger [X.] worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist [X.] mit [X.] vom 30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutau-schen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch daraufhin in einem [X.] ihr zur Erwiderung auf den [X.] des [X.] vom 30. Januar 2004 nachgelassenen [X.] [X.] vom 25. Februar 2004 ihr [X.] ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche [X.] zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom [X.] als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch 15 - 9 - in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 16 3. Ausgehend von diesem Vorbringen der [X.], nach dem der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogas-anlage des [X.] mit ihrem Netz auf der [X.] liegt, handelt es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die [X.]leitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der [X.] um Kosten des [X.]es der Anlage an den technisch und wirt-schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 [X.] von dem Kläger zu tragen sind. Bei einem [X.] an ein Mittelspannungsnetz stellen sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er-zeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als [X.]maßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des § 13 [X.] 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, [X.]; ebenso [X.], [X.], 277, 278; Rottnauer, [X.], 122, 123; [X.]/[X.]/Dreher, [X.], 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Ab-grenzung von [X.]- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 [X.] kann nichts anderes gelten. Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt [X.] wie hier nach dem Vortrag der [X.] [X.] auf der [X.] liegt, kann es für die Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als [X.]kos-ten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des [X.] bereits über einen [X.] an das Niederspannungsnetz der [X.] und an eine Trafostation verfügt (anders wohl [X.]/[X.]/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18). An einem Verknüpfungspunkt auf der [X.] kann eine [X.] - 10 - speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions-rechtlich maßgeblichen Vortrag der [X.] sowohl bei dem Bau der [X.] als auch bei der [X.]leitung zwischen Trafostation und Mittelspan-nungsnetz der [X.] um [X.]maßnahmen, die vom Anlagenbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]). Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge-führten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der [X.]leitung be-anspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2004) und diese aufgrund ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter [X.] a aa), kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete [X.] [X.] anders als die alte [X.] im Eigentum des [X.]. Für die von dort zur 20-kV-Freileitung der [X.] führende [X.]leitung hat das Berufungsge-richt jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der [X.] nicht geltend gemacht. 18 I[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der neuen Anlage des [X.] und dem Netz der [X.] liegt. Sie 19 - 11 - ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 - O[X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -

Meta

VIII ZR 306/04

28.11.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 306/04 (REWIS RS 2007, 602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 602

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