Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 21/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1672

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Oktober 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2004) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des [X.] an einer neu verlegten [X.]leitung jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang des Jahres 2005 plante der Kläger die Errichtung einer Photovol-taikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seiner Eltern in [X.]

. Auf dem Grundstück befand sich bereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die über den Hausanschluss des Anwesens mit dem Niederspannungsnetz der [X.] verbunden war. Der Hausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zusätzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Anlage über ein von ihm zu [X.] an einer rund 350 Meter entfernten Trafostation anschließen müsse. Der Kläger machte [X.] geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre 1 - 3 - Kosten verpflichtet sei. Unabhängig davon beantragte er bei der Gemeinde [X.] , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begründung ab. 2 Nachdem die Photovoltaikanlage des [X.] am 13. April 2005 mit ei-nem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des [X.], durch die der [X.] der [X.] der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangs-vollstreckung einigten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte das Verbin-dungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kläger die Kosten hierfür unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Am 19. Juli 2005 wurde die Anlage des [X.] mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der [X.] angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die [X.] dem Kläger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum verbleibe und die [X.] die "Abgangsklemmen der Sicherungsleiste in der Trafostation" sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte der Kläger, dass er die Übereignung des Verbindungskabels ablehne. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rück-zahlung der von ihm erbrachten Kosten für die Verlegung des [X.] in Höhe von 9.197,99 • nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadens-ersatz in Höhe von insgesamt 13.305,82 • nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,44 • in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 18.443,24 • (Verbin-dungskabel 9.197,99 •, [X.] 9.245,25 •) nebst Zinsen so-wie weiterer 432,35 • (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) stattgege-ben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen, nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der vom [X.] zuerkannten 432,35 • [X.] - 4 - nommen hatte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe:4 Die Revision ist begründet. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 197 = [X.], 177 = [X.] 2007, 216) hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Kläger könne von der [X.] den von ihm verauslagten Betrag von 9.197,99 • nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Er habe ohne Rechtsgrund geleistet, da die Beklagte nach § 13 Abs. 2, § 4 Abs. 2 [X.] ver-pflichtet gewesen sei, die Verlegung des [X.] durchzuführen. Hierbei handele es sich um einen zumutbaren Ausbau ihres [X.]. Das Kabel sei nach der Definition des § 3 Abs. 6 [X.] Teil des [X.] der [X.]. Der Klä-ger speise darüber den in seiner Anlage erzeugten Strom ein. Mithilfe des [X.] werde dieser Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der [X.] verteilt. Unstreitig stehe das Kabel auch im Eigentum der [X.]. Dieser sei es im Gegensatz zum Kläger rechtlich auch ohne [X.] möglich gewesen, ihre Kabel durch gemeindlichen Grund und Boden zu ziehen. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass sie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Trafostation als "technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt" zuzuweisen, weil der [X.] über den vorhandenen Hausanschluss mit unzumutbaren [X.] verbunden gewesen wäre. Sie übersehe, dass sie eine Netzausbau-pflicht treffe, die lediglich durch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 4 6 - 5 - Abs. 2 Satz 2 [X.] begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze bei einem Kostenaufwand von nicht einmal 10.000 • überschritten sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Dafür genüge es nicht, dass die Verstärkung der bestehenden Hausanschlussleitung wesentlich kostenaufwendiger sei, zumal die Belastung mit den Kosten durch die Möglichkeit ihrer Umlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 [X.] gemildert werde. Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 [X.] vorliege, weil die [X.] zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Da die Anlage des [X.] bereits unstreitig am 13. April 2005 betriebsbereit gewesen sei, sei wegen § 12 Abs. 3 [X.] die bis zum tatsächlichen [X.] am 19. Juli 2005 verstrichene [X.] nicht mehr nachholbar. Vielmehr sei insoweit Unmöglichkeit eingetreten. Die Beklagte sei nach § 275 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser [X.] auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Das Rechenwerk des [X.] hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein [X.] in der vom Erstgericht zugesprochenen Höhe von 9.245,25 • sei nicht zu beanstanden. 7 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 1. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzah-lung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Kosten für die Verlegung des [X.] zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafostation der [X.] in Höhe von 9.197,99 • zu Unrecht bejaht. Der Kläger hat nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den [X.] - her getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um solche des Netzausbaus im Sinne von § 4 Abs. 2 [X.], die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] von der [X.] als Netzbetreiberin zu tragen sind, son-dern um solche des Netzanschlusses, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] von dem Kläger als Anlagenbetreiber zu tragen sind. 10 a) Wie die Revision zu Recht beanstandet (ebenso [X.], [X.], [X.], 179), ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verbindungskabel von der Photovoltaikanlage des [X.] zu ihrer Trafostation zu verlegen, weil es sich hierbei um einen zumut-baren Ausbau ihres [X.] gehandelt habe, schon im Ansatz verfehlt. Das Be-rufungsgericht hat verkannt, dass es für die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] zunächst darauf ankommt, wo [X.] bei ei-nem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich [X.] der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist ([X.]s-urteil vom 28. November 2007 [X.] [X.] ZR 306/04, [X.], 1040 = [X.] 2008, 53 = [X.], 178, [X.]. 11 ff. m.w.[X.], noch zu § 10 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 [X.] 2000). [X.]) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Verweis auf den "[X.] – an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungs-punkt des [X.]" in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den "Ausbau des [X.] im Sinne von § 4 Abs. 2" in § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. zum Folgenden [X.]surteil vom 18. Juli 2007 [X.] [X.] ZR 288/05, [X.], 1896 = [X.] 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = [X.], 18, [X.]. 24 ff. m.w.[X.]). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] trifft die Verpflichtung zum Netzanschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zwar den Betreiber des [X.], das zum einen die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das 11 - 7 - zum anderen technisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. Für beide Voraussetzungen gelten indessen Besonderheiten: 12 (1) Auf die kürzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder dasselbe Netz (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in [X.]. 15/2864, [X.]) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Ver-knüpfungspunkt aufweist (so schon [X.]surteil vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 165/01, [X.], 742, unter [X.], zu § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000). Dahinter steht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den [X.] der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (Geset-zesbegründung, [X.]O, [X.] sowie [X.], dort unter dem Gesichtspunkt der [X.]; vgl. dazu ferner bereits [X.]surteil vom 8. Oktober 2003, [X.]O, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000; ebenso [X.]surteil vom 10. November 2004 - [X.] ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter [X.] [X.]). (2) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] gilt ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaft-lich zumutbaren Ausbau des [X.] möglich wird. Nach der detaillierten Geset-zesbegründung ([X.]O, [X.]) soll der Ausbau des [X.] wirtschaftlich zumut-bar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der [X.] nicht überschreiten. In diesem Fall kann der [X.] nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] einen Anspruch auf Netzausbau haben. Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende Netz an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum 13 - 8 - Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes Netz nicht einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist und wenn schließlich der Ausbau des [X.] dem Betreiber wirtschaft-lich zumutbar ist. Auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt es daher ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst an, wenn kein technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene vorhan-den ist. [X.]) Hier ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikan-lage des [X.] und dem Netz der [X.] ist. 14 Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils weist zwar der vor-handene Hausanschluss des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern des [X.] die kürzeste Entfernung zu dessen Anlage auf. Dieser Hausanschluss ist danach jedoch unstreitig technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zusätzlich zu dem Strom aus der bereits früher auf dem Grundstück er-richteten Photovoltaikanlage aufzunehmen. Der deswegen vorzunehmende ge-samtwirtschaftliche Kostenvergleich ergibt, dass die [X.] neben dem [X.] allein in Betracht kommende [X.] Trafostation der technisch und wirt-schaftlich günstigere Verknüpfungspunkt ist. Die Beklagte hat unter Antritt von [X.] behauptet, dass die Verstärkung des [X.] doppelt so teuer ist wie die [X.] schließlich durchgeführte [X.] Verlegung einer Leitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist mangels gegen-teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der [X.] auszugehen. Der vorhandene Hausanschluss gilt auch nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] als günstigster Verknüpfungspunkt für die neue 15 - 9 - Anlage, weil diese [X.] unabhängig von der früher errichteten Anlage [X.] schon [X.] eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat. 16 Die Trafostation scheidet auch nicht schon deswegen als Verknüpfungs-punkt zwischen der Photovoltaikanlage des [X.] und dem Netz der Beklag-ten aus, weil die Gemeinde den Antrag des [X.], das Verbindungskabel un-ter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen, abgelehnt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der [X.] der Anlage an der Trafostation rechtlich unmöglich wäre (vgl. insoweit [X.] und [X.], [X.] 2007, 34, 37 m.w.[X.] in [X.]. 40). Abgesehen davon, dass mangels einer Begründung nicht beurteilt werden kann, ob die Ablehnung berechtigt war und [X.] einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, hat die Ablehnung der Gemeinde der Verlegung des Kabels durch die Beklagte nicht entgegengestan-den. Dem Kläger war es danach jedenfalls möglich, den Netzanschluss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.] durch den Netzbetreiber in Gestalt der [X.] vor-nehmen zu lassen. b) Ist mithin davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des [X.] und dem Netz der [X.] ist, handelt es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels um eine Maßnahme des Netzanschlusses, deren Kos-ten der Kläger zu tragen hat, und nicht um einen der [X.] obliegenden und von ihr zu bezahlenden Netzausbau. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der [X.] ein solcher Netzausbau zuzumuten gewesen wäre, stellt sich danach erst gar nicht (vgl. insoweit auch [X.]surteil vom 28. No-vember 2007, [X.]O, [X.]. 13 m.w.[X.]). 17 [X.]) Aus dem [X.]surteil vom 10. November 2004 ([X.]O) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der dieser 18 - 10 - Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der [X.] entschieden, dass die zwecks [X.]es einer Photovoltaikanlage erfolgte Verstärkung eines vor-handenen Hausanschlusses in Form der Errichtung einer Parallelleitung zu der bestehenden Stichleitung eine Maßnahme des Netzausbaus darstellt, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat. Anders als dort ist hier der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz nicht der vorhandene Hausanschluss, sondern die Trafostation und dient die Errichtung der neuen Leitung deswegen nicht einer [X.] netzinternen [X.] Verstärkung des vorhandenen Hausanschlusses zur Weiterleitung des Stroms aus der Anlage, sondern vielmehr der Herstellung des [X.]es der Anlage an das Netz. [X.]) Auch der Umstand, dass die neu verlegte Leitung nach der Feststel-lung des Berufungsgerichts unstreitig im Eigentum der [X.] steht, recht-fertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist, dass sich die Pflicht des [X.] zum Ausbau des [X.] nach § 4 Abs. 2 Satz 4 [X.] unter anderem auf die "in sein Eigentum übergehenden [X.]anlagen" erstreckt. Die Frage, ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau [X.] unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine zum Zweck des [X.]es einer Anlage an das Netz neu [X.] des [X.] wird (so namentlich [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 4 Rdnr. 72 ff. und § 13 Rdnr. 13 ff.; [X.], Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen [X.], [X.]O, [X.]), hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.]surteil vom 7. Februar 2007 [X.] [X.] ZR 225/05, [X.] 2007, 59 = [X.], 1227 = [X.], 267, [X.]. 17; vgl. ferner [X.]s-urteil vom 28. März 2007 [X.] [X.] ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = [X.] 2007, 169 = [X.], 310, [X.]. 28; [X.]surteil vom 18. Juli 2007, [X.]O, [X.]. 34; [X.]surteil vom 28. November 2007 [X.] [X.] ZR 306/04, [X.], 1040 = [X.] 19 - 11 - 2008, 53 = [X.], 178, [X.]. 18). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen kommt dem Eigen-tum an der [X.]leitung keine maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum an der Leitung zu keinem [X.]punkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt zugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kläger erwirkten [X.] Verfügung, durch die ihr der [X.] der Anlage an ihr Netz aufge-geben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung genötigt gesehen hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das [X.] zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt. Das Angebot der [X.]n, ihm das unterhaltspflichtige Eigentum an dem Kabel zu überlassen, hat der Kläger abgelehnt. cc) Offen bleiben kann weiter, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 [X.], wonach sich die Pflicht zum Netzausbau auch "auf sämtliche für den Betrieb des [X.] notwendigen technischen Einrichtungen" erstreckt, ein Netzausbau [X.] unabhän-gig von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine Leitung Teil des [X.] im Sinne von § 3 Abs. 6 [X.] wird. Denn letzteres hat das Berufungsgericht hier für die neu errichtete Verbindungsleitung zwischen der Anlage des [X.] und der Trafostation der [X.] nach den getroffe-nen Feststellungen zu Unrecht angenommen. Das Berufungsgericht hat ledig-lich festgestellt, dass der Kläger über das Kabel den in seiner Anlage erzeugten Strom in das Netz der [X.] einspeist. Soweit es anschließend ausgeführt hat, "mithilfe des Kabels" werde der Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der [X.] verteilt, ist dies angesichts des [X.], dass die Leitung nur über 350 Meter von der Anlage des [X.] zu der Trafostation der [X.] führt, zweifellos nur mittelbar gemeint und nicht als Feststellung zu verstehen, dass unmittelbar durch das Kabel Kunden der [X.] - 12 - klagten mit Strom versorgt werden, zumal sich dafür dem Vortrag der Parteien nichts entnehmen lässt. Beschränkt sich die Funktion des Kabels danach allein darauf, den Strom aus der Anlage des [X.] an der Trafostation in das Netz der [X.] einzuspeisen, dient es nicht der allgemeinen Versorgung im Sin-ne einer Verteilung des Stroms an Dritte (§ 3 Nr. 17 [X.]; ebenso [X.], Anmerkung, [X.]O). 2. Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen davon auszuge-hen, dass es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen der Pho-tovoltaikanlage des [X.] und der Trafostation der [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine Maßnahme des Netzausbaus handelt, zu der die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Maßnahme des Netzanschlusses, hat das Berufungs-gericht auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des [X.] aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu Unrecht bejaht. 21 II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das [X.] ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 O 99/06 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 3 U 1426/06 -

Meta

VIII ZR 21/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 21/07 (REWIS RS 2008, 1672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1672

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