Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. II ZR 24/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4928

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GmbHG § 31 a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet. b) Tritt nach der [X.] eine Wertminderung ein, hat der [X.]er ne-ben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertmin-derung in Geld auszugleichen (Bestätigung von [X.] 122, 333). c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der [X.]er darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann einge-treten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der [X.] verblieben wäre. [X.], Urteil vom 17. März 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. März 2008 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte ist [X.]er der [X.]

GmbH. Er hatte der [X.] in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen [X.]. zusammen 1.846.000,00 [X.] gewährt. Mit [X.] trat die Gesell-schaft von einem ihr an der E.

GmbH zustehenden Ge-schäftsanteil [X.]. 465.000,00 [X.] einen Teilanteil [X.]. 241.500,00 [X.] an den Beklagten ab, und zwar "an [X.] statt zur Tilgung" der drei Gesellschaf-terdarlehen. 1 Mit Beschluss vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwal-ter bestellt. Über das Vermögen der E.

GmbH, die [X.] in die [X.]

AG (im Folgenden: E.

) umgewandelt [X.] war, wurde im August 2002 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. 2 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000,00 [X.] = [X.] • in Anspruch mit der Begründung, die drei Darlehen seien eigen-kapitalersetzend gewesen. Der Beklagte macht u.a. geltend, die an ihn zur Til-gung der [X.] abgetretene [X.]sbeteiligung sei we-gen der Insolvenz der [X.]mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn sie nicht auf ihn übertragen worden wäre. Die Aktien der [X.] hat er dem Klä-ger vergeblich angeboten. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 1399) hat offen gelassen, ob die [X.] am 7. Februar 2000 insolvenzreif oder [X.] war, und angenommen, ein Zahlungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG scheide jedenfalls deshalb aus, weil die übernommenen Anteile wertlos ge[X.] seien und weil das auch dann geschehen wäre, wenn sie nicht auf den [X.] übertragen worden wären. Auch Ansprüche aus § 32 [X.], §§ 133, 134, 135, 143 [X.] und § 433 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. 6 II. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Anfechtungs- und Kauf-recht sowie aus § 32 [X.] abgelehnt hat, wendet die Revision dagegen nichts ein. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Damit kommt nur ein Anspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln, also aus entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG in Betracht. 7 - 4 - Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und ggf. ab wann die spätere Insolvenzschuldnerin vor der Abtretung der Geschäftsanteile in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war, ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sie jedenfalls so früh in eine Krise ge-raten ist, dass der Beklagte seine Darlehen entweder schon in der Krise gege-ben hat oder trotz der - für ihn erkennbaren - Krise hat "stehen lassen". Damit sind sie bis zur nachhaltigen Auffüllung des Stammkapitals wie [X.] zu behandeln. Leistungen auf die Darlehen waren danach unzuläs-sig und haben zu einem [X.] entsprechend § 31 GmbHG ge-führt (st.Rspr. s. etwa [X.] 75, 334). 8 Dieser Anspruch ist - wofür schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 GmbHG spricht - grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des [X.] weggegebenen Gegenstandes gerichtet (ebenso [X.], [X.], 1991, [X.], 167 f.; [X.], [X.], 1992, [X.], 376 ff.; [X.] in [X.].GmbHG § 31 Rdn. 23 f.; [X.] in [X.], GmbHG 10. Aufl. § 31 Rdn. 2; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 15). Der Gegenansicht ([X.], [X.] 148 [1984], 27, 53 f.; [X.], [X.]srecht 4. Aufl. § 37 III 2 a) ist nicht zu folgen, weil die [X.] danach in jedem Einzelfall den Wert des weggegebenen [X.] nachweisen müsste, was zu einer nicht hinnehmbaren Schwächung des [X.] führen würde. 9 Das bedeutet indes nicht, dass eine Wertminderung außer Betracht zu bleiben hätte. Wie der Senat bereits in [X.] 122, 333, 338 f. entschieden hat, ist der [X.]er vielmehr verpflichtet, einen zwischenzeitlichen [X.] durch eine Geldzahlung auszugleichen. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des § 31 Abs. 1 GmbHG gerecht, das Vermögen der GmbH in Höhe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stammkapitalziffer vor Zugriffen der [X.] - 5 - sellschafter zu bewahren und so als ihren Bestand schützendes Mindestbe-triebsvermögen und als Befriedigungsreserve für die [X.]sgläubiger zu erhalten ([X.] 157, 72, 75). Die [X.] hat dabei lediglich darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe nach der [X.] ein Wert-verlust eingetreten ist, der durch die Rückgabe nicht oder nicht vollständig aus-geglichen wird. Hier steht fest, dass die [X.] der Geschäftsanteile für den [X.] nicht ursächlich geworden ist, derselbe vielmehr auch dann eingetreten wä-re, wenn die Anteile nicht übertragen worden wären. Ob auch in einem solchen Fall der [X.]er den Wertverlust ersetzen muss, hat der Senat bislang offen lassen können ([X.] 122, 333, 339). Er entscheidet diese - hier ent-scheidungserhebliche - Frage nunmehr dahingehend, dass der [X.]er im Rahmen der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG nicht verpflichtet ist, einen der-artigen Wertverlust des verbotswidrig erhaltenen Vermögensgegenstandes durch eine Geldzahlung auszugleichen (ebenso [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. § 30 Rdn. 88). Eine solche Pflicht würde mit dem Zweck der §§ 30, 31 GmbHG nicht im Einklang stehen, sondern zu einer durch die [X.] nicht gerechtfertigten Bereicherung der [X.] führen. Sie widerspräche auch der Systematik der §§ 30, 31 GmbHG, nach denen grundsätzlich nur der zu Lasten der Stammkapitalziffer erhaltene Vermögensgegenstand zurückzuge-währen ist und die Pflicht zum Wertersatz in Geld nur ergänzend hinzutritt. [X.] hat der [X.]er darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass bei der [X.] dieselbe Wertminderung eingetreten wäre. Denn er macht [X.] eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen geltend. 11 - 6 - Diese Rechtslage steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung [X.] 144, 336, 340 ff., [X.]/ [X.]. Dort ging es um die - vom Senat verneinte - Frage, ob der Rückge-währanspruch aus § 31 GmbHG von selbst untergeht, wenn das [X.]s-vermögen aus anderen Quellen wieder aufgefüllt wird. Hier dagegen geht es darum sicherzustellen, dass die [X.] den weggegebenen Vermögens-gegenstand zurückerhält und keinen im Zuge der [X.] entstandenen Wert-verlust erleidet. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Das Gleiche gilt für die von der Revision herangezogene, von [X.] (aaO) befürwortete analoge Anwen-dung des § 9 GmbHG bei Wertverlust des verbotswidrig weggegebenen Ge-genstandes. Im Anwendungsbereich des § 9 GmbHG haftet der Inferent u.a. für Wertminderungen des als Sacheinlage eingebrachten Gegenstandes, die nach der Einbringung, aber vor der Eintragung der [X.] in das [X.] entstehen. Der Inferent kann sich also nicht darauf berufen, die Wertminde-rung wäre auch dann eingetreten, wenn die [X.] früher eingetragen worden wäre. Hier geht es dagegen nicht - wie bei § 9 GmbHG - um die Kapi-talaufbringung, sondern um die [X.]. Dabei gibt es nicht den 12 - 7 - Stichtag der [X.], und es muss nicht sichergestellt wer-den, dass der [X.] zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen in Höhe der Stammkapitalziffer bereitsteht. [X.] Richterin am [X.] [X.]

kann wegen Urlaubs nicht

unterschreiben.

Goette Reichart Drescher
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2005 - 9 O 7/05 - [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 9 U 172/05 -

Meta

II ZR 24/07

17.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. II ZR 24/07 (REWIS RS 2008, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4928

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