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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Annahme des [X.], der Schuldner habe nicht hinrei-chend Sorge dafür getragen, dass ihn fristauslösende Schreiben zuverlässig erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung ([X.], 2 - 3 - Beschl. v. 8. Juni 1988 - [X.], [X.], 2672, 2673) bezieht sich auf Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Veränderung des Aufenthaltsortes maßgeblich sein können. Vorliegend wurde der für den Schuldner beachtliche Sorgfaltsmaßstab durch die Obliegenheit geprägt, jeden Wechsel des Wohnorts unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung [X.], [X.]ersichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen hat er nicht hinreichend dafür gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten [X.] erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Kayser Gehrlein Fischer
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 T 4430/08 -
Meta
04.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 60/09 (REWIS RS 2010, 9684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9684
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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