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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:271117B5STR510.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 510/17
vom
27. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch im [X.] wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Ad-häsionsklägerin sämtliche entstandenen oder künftig [X.] materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 7. November 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegan-gen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions-
und Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Adhäsionsausspruch war entsprechend dem Antrag des [X.] teilweise klarzustellen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 6. Sep-tember 2017
5 StR 396/17 mwN).
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2. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat bei
der Prüfung des minder schweren
Falls nach §
226 Abs. 3 StGB die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einzuhaltende Reihenfolge der Einstellung vertypter Milderungsgründe (vgl. [X.], Beschluss vom 4. August 2015
5 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1115 ff., jeweils mwN) nicht hinreichend beachtet. Der [X.] kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausschließen. Die sich nach der von der Strafkammer vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe ist mit sechs Monaten geringer als die in § 226 Abs. 3 StGB bezeichnete (ein Jahr). An der Höchststrafe (elf Jahre drei Monate statt [X.]) hat sich das [X.] bei der Strafbemessung er-sichtlich nicht orientiert.
[X.] Schneider
Dölp
König Mosbacher
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3
Meta
27.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. 5 StR 510/17 (REWIS RS 2017, 1733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1733
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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