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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118B5STR498.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 498/17
vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten T.
verpflichtet ist, der [X.] sämtliche weiteren entstandenen immateriellen Schäden aus dem am 6. November 2016 erfolgten sexuellen Missbrauch und der am selben Tag erfolgten Verletzung ihres höchstpersön-lichen [X.] durch Bildaufnahmen zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
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Im Hinblick auf die Neufassung des [X.] bemerkt der [X.]:
Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Der [X.] versteht den in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 verbliebenen Adhäsionsantrag als zulässigen Feststellungs-antrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Sep-tember 2017
5 StR 396/17 mwN).
Mutzbauer [X.]Schneider
König Berger
Meta
11.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 5 StR 498/17 (REWIS RS 2018, 15767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15767
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