Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 3 StR 159/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3393

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
159/12
vom
6. September 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
September 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des
Beschuldigten,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Dezember 2011 mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] leidet der Beschuldigte et-wa seit dem [X.] an einer chronifizierten [X.] Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit einem psychotischen Wahnsystem und ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Er wurde deshalb seit 2004 mehrfach stationär psychiatrisch und zuletzt ambulant mit einer Depotmedikation des Neuroleptikums [X.] behandelt. Nach eigenmächtiger Beendigung der Medikation geriet der Beschuldigte etwa 1
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ab November 2010 in eine akute Phase seiner Erkrankung. In der von Unruhe und paranoiden Wahnsymptomen geprägten Situation bildete er sich ein, die Bank, bei der er ein Konto unterhielt, würde sein Geld unterschlagen. Er geriet in einen Angstzustand und wollte bei der Staatsanwaltschaft [X.] eine Strafanzeige erstatten. Als ihm an einem Spätnachmittag im Eingangsbereich des [X.] von einer auf dem Heimweg befindlichen
Staatsanwältin mitgeteilt wurde, er könne zu diesem Zeitpunkt wohl keinen Staatsanwalt mehr erreichen, bekam der Beschuldigte den Eindruck, er werde nunmehr von einer "falschen Staatsanwältin" um sein Geld betrogen. Er umklammerte die Frau und brachte sie
zu Boden. Dort fixierte er sie sodann mit den Händen an einem um den Hals gebundenen Schal und hielt diesen fest. Erst nach etwa zwei Mi-nuten gelang es der Frau, sich zu befreien. Beim Erscheinen einer Kollegin ent-fernte sich der Angeklagte aus dem Gebäude. Das Opfer erlitt eine Hautab-schürfung im Gesicht, eine leichte Zerrung im Bereich der linken Halsseite so-wie Prellungen in mehreren Körperregionen.

Das [X.] hat sachverständig beraten angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung sicher [X.] war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wahr-scheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkran-kung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend [X.] sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner seit Jahren bestehenden Krankheit lediglich durch die Begehung von [X.] (§
265a StGB) auffällig geworden sei. Zum anderen habe er sich nach der Tat in eine engmaschige medikamentöse und psychosozial begleitende Betreuung bege-ben, er besitze jetzt eine gesicherte Einsicht in seine Krankheit und deren [X.]
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handlungsbedürftigkeit. Zwar sei bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Zu-stand krankheitsbedingt mit weiteren, der [X.] vergleichbaren rechtswidri-gen Taten zu rechnen. Das Risiko, dass der Beschuldigte seine Behandlung abbreche, sei indes minimal. Zudem würde angesichts der erlangten Stabilität des Beschuldigten eine unbefristete Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.

2. Das Urteil hält, wie auch der [X.] dargelegt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das [X.] zwar davon aus, dass wegen der Schwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der [X.] (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 1977 -
2
StR 300/77, [X.]St 27, 246, 248; Urteil vom 15.
August 2007 -
2
StR 309/07, [X.], 210, 212). Weiter
muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch [X.], jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrschein-lichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erheb-liche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2004 -
1 [X.], [X.], 72, 73).

Ohne Rechtsfehler ist
auch die Annahme der [X.], dass es sich bei dem tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Nebenklägerin bereits um eine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die als erhebliche Tat im Sinne von §
63 StGB einzustufen ist.
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b) Hingegen lässt das [X.] bei der Einschätzung der Wahr-scheinlichkeit weiterer Taten außer [X.], dass der Sachverständige -
dem es sich angeschlossen hat -
der Ansicht war, das Krankheitsbild des Beschuldig-ten bedürfe intensiver medizinischer Behandlung und eine Gefährlichkeit des Beschuldigten könne nur dann verneint werden, wenn und solange sich dieser in konsequenter Behandlung befindet und die Einnahme der notwendigen [X.] beaufsichtigt und sichergestellt wird.

Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem [X.] ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Ein solches täterscho-nendes Mittel -
seine Wirksamkeit vorausgesetzt -
erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese Weise wird der von dem [X.] ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die [X.] ausreichend geschützt, denn wegen der Möglichkeit, die Bewährung zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbe-seitigung tatsächlich ausreicht ([X.], Urteil vom 23.
Februar 2000 -
3 StR 595/99, [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20.
Februar 2008
-
5 [X.], [X.], 225 jeweils mwN).

Dass die [X.] die Möglichkeit, eine Unterbringung des Beschul-digten zur Bewährung auszusetzen, nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich zuletzt auch daraus, dass sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in Bezug auf eine zu vollstreckende Unterbringung angestellt hat.

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3. Über die Unterbringung und
deren Vollstreckung muss deshalb erneut entschieden werden.

Schäfer Pfister [X.]

[X.]

Spaniol
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Meta

3 StR 159/12

06.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 3 StR 159/12 (REWIS RS 2012, 3393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3393

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