Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZR 15/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11374

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720BIIIZR15.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 15/20
vom

30. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
Juli 2020 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und
Reiter, die Richterin [X.] sowie
den Richter Dr. Herr

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Dezember 2019 -
2
U
3/19 -
wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis
16.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Mobilfunkunternehmen, die Verwendung von Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, nach denen Verbrauchern Gebühren für die Änderung ihrer Bankverbindung von 2,95

fern die Änderungen nicht auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. [X.] verlangt er mit dem Ziel einer Gewinnabschöpfung nach §
10 Abs.
1 UWG 1
-

3

-

im Wege der Stufenklage in erster Stufe [X.] über die Einnahmen, die aus diesen, seit dem 10. Oktober 2017 erhobenen [X.] erzielt wurden, über die darauf abgeführten Steuern und Abgaben und über sonstige aufgrund der vorgenannten Einnahmen
an den Staat oder Dritte erbrachte Leis-tungen.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewie-sen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000

544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).

1.
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und [X.] zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000

erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer
der Nichtzulas-sungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 3.
August 2017 -
III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn.
5 und vom 28.
September 2017 -
III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn.
5; [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2017 -
II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn.
5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist
dabei
an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. 2
3
4
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4

-

Senat, Beschluss vom 28.
September 2017 aaO; [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
2.
Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 14.271,50

schwert. Soweit sie zur Unterlassung der Verwendung der beiden Entgeltklau-seln verurteilt worden ist, sind für jede Klausel 2.500

zen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Februar 2017
-
III ZR 390/16, [X.] 2018, 553 Rn.
4
ff; [X.], Beschluss vom 24.
März 2020 -
XI ZR 516/18, BeckRS 2020, 12416 Rn.
5; jeweils mwN). Die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214

forderung für die Bemessung des Werts der Beschwer ohne Bedeutung
(§ 4 ZPO). Hinsichtlich der [X.], zu deren Erteilung die Beklagte von den Vorinstanzen verurteilt worden ist, beläuft sich die Beschwer auf 9.271,50

a) Dieser Betrag entspricht dem Aufwand, der für die Beklagte mit der Erteilung der [X.] verbunden ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur [X.]serteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten [X.]san-spruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 9.
Februar 2012 -
III [X.] 55/11, [X.] 2012, 270
Rn.
7; vom 22.
Februar 2012 -
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn.
5; vom 28.
Januar 2016 -
III [X.] 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn.
5; vom 8.
März 2018 -
III [X.] 70/17, NJW-RR 2018, 697 Rn.
9 und vom 19.
Dezember 2019 -
III [X.] 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 24.
November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87
ff; jeweils mwN). Zur Bewer-5
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5

-

tung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes ([X.]) zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 9.
Februar 2012 aaO; [X.], Beschlüsse vom 28.
September 2011 -
IV ZR 250/10, [X.], 299 Rn.
7 und vom 10.
Januar 2018 -
XII [X.] 451/17, [X.], 357 Rn.
7
f; jeweils mwN). Zu berücksichtigen ist nur der eigene Aufwand des [X.]spflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht unmittelbar durch die [X.]serteilung verursacht sind, dürfen in die [X.] nicht einfließen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September 2011 aaO Rn.
9 mwN).

bb) Danach ist der Aufwand der [X.] mit 9.271,50

Die Beklagte hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass für die Erstellung der [X.] durch eigene Mitarbeiter ein Zeitaufwand von 441,5
Stunden zu erwar-ten ist. Als Stundensatz ist in Anlehnung an §
22 Satz 1 [X.] von 21

Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfspersonen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschä-digungssätze nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2017 -
I [X.], [X.] 2017, 251
Rn.
13
f). Die höheren Stundensätze, die die [X.] ihrer Berechnung zugrunde legt, können daher nicht herangezogen werden. Sie sind zudem auch deshalb für die Bewertung ungeeignet, weil sie nicht nur den mit der Erstellung der [X.] unmittelbar verbundenen [X.], sondern darüber hinaus allgemeine Kosten der Geschäftstätigkeit ein-schließen wie Schulungs-, Telekommunikations-
und Arbeitsplatzkosten, [X.]
-

6

-

stattung sowie anteilige Mietkosten, die unabhängig von der [X.]serteilung anfallen.

b) Weiterer Aufwand für die Hinzuziehung eines externen [X.] und für externe Rechtsberatung ist nicht berücksichtigungsfähig.

aa) Muss sich die Partei bei der [X.]serteilung fremder Hilfe bedie-nen, so gehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson ver-ursacht, zu den Kosten der [X.]serteilung (Senat, Beschluss vom 8.
März 2018 aaO; [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2017 aaO Rn.
13; jeweils mwN). Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt wer-den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der [X.]spflichtige selbst zu einer sachgerechten [X.]serteilung nicht in der Lage ist ([X.], Beschlüsse vom 22.
Januar 2014 -
XII [X.] 278/13, NJW-RR 2014, 834 Rn.
11; vom 14.
Mai 2014 -
XII [X.] 487/13, NJW-RR 2014, 1028
Rn.
14; vom 13.
April 2016 -
IV [X.] 40/15, BeckRS 2016, 7518
Rn.
5 und vom 22.
Mai 2019 -
XII [X.], [X.], 954 Rn.
4; jeweils mwN).

bb) Die von der
[X.] geltend gemachten Kosten für externe Wirt-schaftsprüfung und für Rechtsberatung durch den Prozessanwalt sind nicht be-rücksichtigungsfähig. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb diese Kosten für eine sachgerechte [X.]serteilung unvermeidbar sein sollen. Da sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, für die sie 80
Stunden Zeitaufwand angesetzt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich eine Beratung durch einen Prozess-anwalt erforderlich sein sollte. Entsprechendes gilt für die Hinzuziehung eines externen Wirtschaftsprüfers. Die [X.] bedarf, um den Vorgaben des teno-rierten [X.]sanspruchs zu entsprechen, nicht einer Bestätigung durch ei-nen Wirtschaftsprüfer. Dass die fachkundigen Mitarbeiter der [X.] ohne 9
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externen Rat zur Erstellung der [X.] nicht in der Lage wären,
wird von der [X.] nicht dargelegt. Wenn sie zu ihrer eigenen Absicherung die externe Überprüfung der durch ihre Mitarbeiter erstellten [X.] in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für sinnvoll erachtet, genügt dies nicht, um den damit verbundenen Aufwand als Kosten der [X.]serteilung berücksichtigen zu können, solange die Erstellung der [X.] die Hinzuziehung externer [X.] nicht zwingend erforderlich macht.

c) [X.] ist auch nicht wegen eines Geheimhal-tungsinteresses höher zu bewerten.

aa) Ein solches kann zwar im Einzelfall zusätzlich zu dem mit der [X.] verbundenen Aufwand zu berücksichtigen sein. Insofern muss der Rechtsmittelführer aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen [X.], und den durch die [X.]serteilung drohenden Nachteil sub-stantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die [X.] Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützens-werten wirtschaftlichen Interessen des zur [X.] Verpflichteten gefährden könnte ([X.], Beschlüsse vom 10.
August 2005 -
XII [X.], [X.]Z 164, 63, 66 f; vom 18.
Juli 2018
-
XII [X.] 637/17, NJW-RR 2018, 1345 Rn.
17 und vom 12.
September 2018
-
XII [X.] 588/17, NJW-RR 2018, 1347 Rn.
13; jeweils mwN).

bb) Den Ausführungen der [X.] ist kein Geheimhaltungsinteresse zu entnehmen, das über das allgemeine Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen, hinausgeht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie die Beklagte 12
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geltend macht, konkret zu befürchten ist, dass die Klage auf die Anzeige eines Mitbewerbers zurückgehen und dieser Kenntnis vom Gegenstand der [X.] erhalten könnte. Denn sie hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihr ein Nachteil drohen könnte, wenn ein Mitbewerber von der [X.] Kennt-nis erlangen sollte. Sie hat behauptet, aus der Höhe der aus den streitigen [X.] erlangten Einnahmen und dem Anteil der Kunden, die Rechnungen in Papierform erhielten und daher auch Änderungen von Anschrift und Bankver-bindung schriftlich mitteilen dürften, lasse sich die Gesamtzahl ihrer Kunden errechnen. Das ist nicht glaubhaft gemacht. Aus der Höhe der Einnahmen kann allenfalls errechnet werden, wie viele Kunden seit dem 1. Oktober 2017 Ände-rungen von Anschrift und Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben. Daraus kann aber nicht auf die Gesamtzahl der Kunden der [X.] geschlossen werden. Schon ihre Prämisse, dass (nur) diejenigen Kunden, die Rechnungen in Papierform erhalten, Änderungen schriftlich und nicht elektronisch mitteilen,
ist nicht sicher. Überdies wäre ein Schluss auf die Gesamtzahl der Kunden nur möglich, wenn für einen Mitbewerber erkennbar wäre, welcher Anteil der [X.] die Anschrift oder Bankverbindung geändert hat. Hierzu trägt die Beklagte nichts vor. Da dieser Anteil nicht bekannt und von einem Mitbewerber auch nicht zu ermitteln ist, trägt die Argumentation der [X.] nicht, ein [X.] könne, wenn er Kenntnis von der [X.] erlange, die Gesamtzahl ihrer Kunden errechnen.

Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein besonderes Geheimhal-tungsinteresse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und von der [X.] auch nicht

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dargelegt worden. Eine Geheimhaltungspflicht gegenüber anderen [X.] behauptet sie lediglich, ohne konkret auszuführen, weshalb eine solche Pflicht gerade im Hinblick auf die Umstände bestehen soll, die Gegenstand der [X.] sind.

[X.]
Remmert
Reiter

Böttcher
Herr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2019 -
12 O 574/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.12.2019 -
2 U 3/19 -

Meta

III ZR 15/20

30.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZR 15/20 (REWIS RS 2020, 11374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11374

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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