Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 3 StR 440/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4414

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 13. August 2002 wirda) das Verfahren im Fall 6 der Anklage auf den [X.] Vergewaltigung beschränktsowieb) in dem diesen Fall betreffenden Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte der [X.] ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in drei Fällen sowie wegensexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. [X.] teilweisen Rücknahme der Revision und der Beschränkung des Verfahrens- 4 -im Fall 6 der Anklage gemäß § 154 a Abs. 2 StPO richtet sich das mit der [X.] sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel nur noch gegen die Verur-teilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im Fall 6 der Anklage und we-gen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen im Fall 1 der Anklage.Die Revision ist im Fall 1 der Anklage unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Das Urteil hat auch im Fall 6 der Anklage Bestand. Zutreffend hat das[X.] eine vollendete Vergewaltigung angenommen, denn die sexuelleHandlung war mit einem Eindringen in den Körper des Opfers (§ 177 Abs. 2Nr. 2 StGB) verbunden. Dem steht die für sich genommen möglicherweise nichteindeutige Formulierung - der Penis des Angeklagten "gelangte in den [X.] der Geschädigten" ([X.]) - nicht entgegen. Denn unter Berück-sichtigung auch der Ausführungen in der rechtlichen Würdigung stellt sich dasfestgestellte Geschehen so dar, daß der Angeklagte den Kopf der widerstre-benden Nebenklägerin so gegen seinen Penis gedrückt hat, daß sie diesen inden Mund nehmen mußte und erst danach in das sich in ihrer Mundhöhle be-findliche Glied des Angeklagten gebissen [X.] -Durch die Beschränkung auf den Vorwurf der Vergewaltigung ändertsich der Unrechtsgehalt der Tat nicht, so daß es bei der Einzelstrafe von dreiJahren Freiheitsstrafe sein Bewenden hat.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 440/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 3 StR 440/02 (REWIS RS 2003, 4414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4414

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