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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:110816BVZR158.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 158/15
vom
11. August 2016
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers
gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 15. Februar 2016 (Rechnungsdatum 18. Februar 2016 / Kassenzeichen 780016106970) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Die von dem Kläger angeführt Entscheidung des [X.] (II ZR
19/05) ist nicht einschlägig; denn sie betrifft den Fall, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 7 ZPO entschieden wurde. Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen.
Stresemann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2014 -
4 O 868/14 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
14 [X.] -
1
Meta
11.08.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. V ZR 158/15 (REWIS RS 2016, 6835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6835
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 62/15 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 303/02 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 2/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 355/18 (Bundesgerichtshof)
(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands …
Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
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