Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. V ZR 158/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6835

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110816BVZR158.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 158/15
vom
11. August 2016
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers
gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 15. Februar 2016 (Rechnungsdatum 18. Februar 2016 / Kassenzeichen 780016106970) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Die von dem Kläger angeführt Entscheidung des [X.] (II ZR
19/05) ist nicht einschlägig; denn sie betrifft den Fall, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 7 ZPO entschieden wurde. Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen.

Stresemann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2014 -
4 O 868/14 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
14 [X.] -

1

Meta

V ZR 158/15

11.08.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. V ZR 158/15 (REWIS RS 2016, 6835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6835

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