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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:170516BVIIIZB2.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 2/16
vom
17. Mai 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
hier:
Erinnerung gegen den Kostenansatz
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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2016 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundes-gerichtshofs vom 2. März 2016 -
Kostenrechnung mit Kassenzei-chen 780016109179 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6
GKG der [X.] zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
2. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begrün-det.
Der Senat
hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 23.
Februar 2016 als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß [X.] Nr. 1826 mit 120
dass die Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 11.
November 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtig-keit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat.
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Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 8.
August 2014
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IX ZR 189/10, juris Rn. 2). Das gilt auch für die von der Klägerin unter Um-ständen beabsichtigte Anrufung des [X.] ([X.], [X.] vom 11.
Dezember 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 439; vom 24.
November 2014 -
IX [X.]/14, juris Rn.
2; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007 -
II E 1/07, juris Rn. 5).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2015 -
4 C 223/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
3 [X.] -
4
5
Meta
17.05.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2016, Az. VIII ZB 2/16 (REWIS RS 2016, 11272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11272
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