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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).
So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen [X.] getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur [X.] für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei ([X.], Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.
3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 24 Satz 2 [X.]G wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Meta
29.09.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2016, Az. 2 BvC 16/15 (REWIS RS 2016, 4678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4678
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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