Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. XI ZR 21/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 465

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Dezember 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EG[X.] Art. 228 Abs. 2 a) Auch bei einem rechtlich erloschenen [X.] ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entge-genzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführ-ten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 [X.] verbuchen bzw. nach § 667 [X.] herausgeben. b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt sich, dass eine Kündigung des [X.] durch den [X.] bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der [X.] zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EG[X.]), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. - 2 - Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - [X.], [X.], 25), einge-schränkt worden. c) Der Ausschluss des [X.] gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt entsprechend für den Fall, dass ein [X.] zwischen der [X.] und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 [X.] besteht. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetre-tenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbe-trages in Anspruch. 1 Der Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von [X.] • auf ein Konto der [X.]

(im Folgenden: GmbH) bei der [X.], die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines [X.] - 4 - nungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 3 Am 8. August 2003 bat die Hausbank des [X.] die Beklagte um Rückerstattung des [X.], weil dieser an einen falschen Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine [X.]

Empfängerin des [X.] sein sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass [X.] Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unter-richtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene [X.] und überwies den Betrag im September 2003 auf eine [X.] Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August 2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.
Das [X.] hat der Klage auf Rückzahlung des [X.] von [X.] • nebst Zinsen stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Klä-ger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. 5 - 5 - [X.] 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung er-kennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und [X.] nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen [X.]es zeitlich un-begrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überwei-sungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der [X.] nicht vor dem Eingang des [X.] mitgeteilt worden sei (§ 676a Abs. 4 Satz 1 [X.]). Bereits mit der Entgegennahme des [X.] durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen Herausgabeanspruch aus § 667 [X.] gegen die Beklagte erlangt. Die Kündigung des [X.] durch den Kläger habe daran nichts mehr ändern können.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 8 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsge-richt die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Be-reicherungsanspruch des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen sie verneint hat. 9 - 6 - a) Die [X.] handelt im mehrgliedri-gen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem [X.], so dass sie grund-sätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer [X.] eingebunden ist (vgl. [X.]Z 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr inner-halb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem [X.] und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im so genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überwei-senden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaver-hältnis (vgl. [X.]Z 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom [X.] irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im [X.] vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrecht-lich abzuwickeln ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1987 - [X.], [X.], 530 f.). 10 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der [X.] zwischen der [X.] und der GmbH bei Eingang des [X.] bereits seit längerem durch die [X.] und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grundsätzen abzuweichen. 11 aa) Mit dem Erlöschen des [X.]es verliert das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als [X.]. Die [X.] ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich 12 - 7 - eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und ei-nes Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.] ZIP 2002, 1762 f.; [X.] ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des [X.]es nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungs-gericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Giro-vertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 [X.] verbuchen bzw. nach § 667 [X.] herausgeben (vgl. [X.] vom 21. März 1995 - [X.] ZR 189/94, [X.], 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 265/04, [X.], 28, 30), was die Beklagte getan hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende [X.] im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündi-gung des [X.]es bei Eingang des [X.] bereits etwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des [X.]es ([X.] aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Um-ständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstri-chen. Da die Ursache für das Erlöschen des [X.]es in der Bean-tragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die [X.] jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen 13 - 8 - befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt [X.], wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf einge-gangenen Beträgen verfahren werden solle. 14 bb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das [X.] das Vorgehen der [X.] als bloße Zahlstellentätigkeit gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzuset-zendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht zu. Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon aus-gegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den eingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des [X.]s, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). [X.] hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der [X.] über Zahlungseingänge" um die Erstattung des streitigen [X.] auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine [X.] nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen [X.] mitgeteilt hat. 15 Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar re-gelmäßig einen bestehenden [X.] voraus ([X.]Z 161, 273, 278 f.; [X.] aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß 16 - 9 - §§ 780 f. [X.] auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortge-führten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 265/04, [X.], 28, 30; a.A. [X.] ZIP 2002, 1762, 1763; [X.]Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne [X.] eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkennt-nisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die Bank aus § 667 [X.] auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für ihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 [X.] sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des [X.]es nicht anzunehmen wäre.
Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen [X.] und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbe-haltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover [X.], 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige Verrechnung des eingegangenen [X.] mit dem [X.] auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. [X.] ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängeranga-be die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwick-lung gesetzt hat. 17 - 10 - 2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des [X.] ist die Klage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend ge-machte, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch we-gen weisungswidriger Verwendung des [X.] gemäß §§ 675, 667, 398 [X.] besteht nicht. 18 a) Die [X.] ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei [X.] gemäß § 667 [X.] ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszu-geben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - [X.] ZR 207/90, [X.], 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - [X.] ZR 294/98, [X.], 2255 und vom 14. Januar 2003 - [X.] ZR 154/02, [X.], 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig ver-fahren, sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am 8. Juli 2003 unter Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen Überweisungsempfängerin [X.]. 19 b) Die ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung des Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 [X.], § 676d Abs. 2 Satz 1 [X.] analog). 20 Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt sich, dass eine Kündigung des [X.] durch den Überwei-senden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der [X.] zu beachten ist, wenn ihr die ent-sprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgül-tig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt 21 - 11 - wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EG[X.]), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen [X.] auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbe-schluss vom 23. November 1999 - [X.], [X.], 25), einge-schränkt worden (vgl. [X.], in: [X.]. 6/186).
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des [X.] auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein [X.] zwischen der [X.] und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des [X.] ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 [X.] be-steht. 22 Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt es nur darauf an, dass der [X.] der Überweisungsbetrag "zur [X.] auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die [X.] dem Begünstigten auf andere Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einräumt. 23 Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, [X.] zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die §§ 676a ff. [X.] auch dann anwendbar sind, wenn der [X.] bei der [X.] kein Girokonto unterhält und deshalb 24 - 12 - eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor. 25 Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des [X.] in Nachwirkung eines erloschenen [X.]es übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des [X.], sondern insbesondere der [X.], die sich bereits mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf [X.] bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht ([X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 [X.] oder aus § 667 [X.] folgt, da § 676f Abs. 1 [X.] lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 [X.] abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt ([X.]Z 93, 315, 322; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 676f Rdn. 12; [X.]/[X.], Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der [X.] nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein ent-sprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den [X.] zuzugestehen.
Entgegen der Ansicht der Revision wird der [X.] [X.] kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten [X.]. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des [X.] bleibt, dass die [X.] durch Verbuchung des [X.] einen Herausgabeanspruch des früheren [X.] nach § 667 [X.] begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein [X.] pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf 26 - 13 - durch den [X.] noch möglich und von der [X.] zu beachten (MünchKommHGB/Häuser, [X.]). 27 d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung des [X.] auf dem intern weitergeführten Konto der GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß § 667 [X.] begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überwei-sungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen. II[X.] Die Revision des [X.] war nach alledem zurückzuweisen. 28 [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 316/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -

Meta

XI ZR 21/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. XI ZR 21/06 (REWIS RS 2006, 465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 465

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