Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. V ZB 22/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8460

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Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 [X.] dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

II.

2

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € festzusetzen.

3

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist nach dem gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung zu bemessen, welches der Senat mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bewertet (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 638 Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 47; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 3 Rn. 41; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.31 jeweils mwN). Die Klägerin geht in der Klageschrift von einem Hauptsachestreitwert von 1.400 € aus und begründet diesen mit der Höhe des Wertverlusts des Grundstücks durch die Belastung mit der Vormerkung. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. März 2021 den [X.] auf 5.000 € festgesetzt. Es hat diese Entscheidung jedoch weder begründet noch ist sonst ersichtlich, auf welche Erwägungen es seinen Beschluss gestützt hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher ein Hauptsachestreitwert von lediglich 1.400 € anzunehmen.

III.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Malik

Meta

V ZB 22/21

30.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 21. Juni 2023, Az: V ZB 22/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. V ZB 22/21 (REWIS RS 2023, 8460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8460

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