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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B4ARS11.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 11/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 20.
März 2019
3 StR 67/19
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2019 beschlos-sen:
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018
4 [X.] , der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018
5 [X.]
Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den [X.] des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwor-tenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 [X.]) an.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 ARs 11/19 (REWIS RS 2019, 2391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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