Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 ARs 11/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2391

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[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B4ARS11.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 11/19

vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 20.
März 2019

3 StR 67/19

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2019 beschlos-sen:

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018

4 [X.] , der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018

5 [X.]

Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den [X.] des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwor-tenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 [X.]) an.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 ARs 11/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 ARs 11/19 (REWIS RS 2019, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2391

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3 StR 67/19

4 StR 297/18

5 StR 611/17

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