Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. 5 StR 610/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 502

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:111219B5STR610.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/19

vom
11. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2019 im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Be-täubungsmitteln zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen es drei Monate wegen Verstoßes gegen das Gebot zügi-ger Verfahrensführung für vollstreckt erklärt hat. Ihre hiergegen gerichtete [X.] führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Namentlich weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass den Urteilsgründen eine jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit der das Auto lenkenden Angeklagten über das in ihrer Handtasche befindliche Elektroschockgerät ent-1
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nommen werden kann. Dass sich ihr auf dem Beifahrersitz sitzender Mittäter (vgl. [X.],
Urteil vom 28. Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 14; We-ber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 144, 146, 149; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 108, jeweils mwN). Hierdurch standen dem Zugriff der Angeklagten keine größeren Hindernisse entgegen als etwa bei einer Lagerung einer Waffe im Handschuhfach (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2002

1 ARs 14/02, NJW 2002, 3116, 3117 mwN) oder in einer Sporttasche auf der Rück-bank eines Autos (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013

4 [X.], [X.], 320). Mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass sich der von der Waffe nicht wissende Mittäter einem Griff der Angeklagten nach ihrer Handtasche und des darin befindlichen Elektroschockgeräts wider-setzt hätte.
2. Hingegen
kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Land-gericht hat zwar richtigerweise davon abgesehen, mit der gegen die Angeklagte im Jahr 2018 verhängten Jugendstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, weil eine Gesamtstrafenbildung mit der nach allgemeinem
Strafrecht zugemessenen Freiheitsstrafe nicht vorgenommen werden darf. Jedoch hat es nicht erkennbar bedacht, dass ein daraus für die Angeklagte resultierender Nachteil bei der nach Erwachsenenstrafrecht festzusetzenden Strafe auszugleichen ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Oktober 1989

4 [X.], [X.]St 36, 270, 276; Beschluss vom 24. Januar 2007

2 [X.], [X.], 168, 169; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012

5 [X.], [X.], 156; [X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., Rn. 1232). Angesichts der durch das [X.] ausgeurteilten unbedingten Strafe und des deswegen zu erwarten-den Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der genannten 3
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Jugendstrafe ist ein solcher hier gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 1998

1 StR 725/97, [X.], 151, 152).
Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und [X.] bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler gegeben ist. Ergänzen-de Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
3. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für den eingetretenen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfah-rensführung unberührt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. August 2009

3 [X.], [X.]St 54, 135, 137 f.).
4. Für die neue Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird dem Aspekt der bei der [X.] eingetretenen Stabilisierung der Lebensverhältnisse höheres Gewicht beimessen müssen, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist (hierzu ein-gehend [X.]/[X.]/[X.], aaO,
Rn. 688, 864 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die in vollem Umfang geständige Angeklagte hat sich ausweislich der Feststellungen nach der am 10. August 2016 begangenen Tat aus dem
Drogenmilieu gelöst und konsumiert keine Betäubungsmittel mehr. Sie ist seit-her nicht mehr straffällig geworden und kümmert sich als Alleinerzieherin um ihren am 5. Februar 2018 geborenen [X.]. Aufgrund des zuletzt angeführten Umstandes ist sie ferner in besonderem Maße haftempfindlich.
Mutzbauer

[X.]

Schneider

König

Köhler
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Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.09.2019 -
460 Js 5228/17 2 KLs

Meta

5 StR 610/19

11.12.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. 5 StR 610/19 (REWIS RS 2019, 502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 187/13

5 StR 486/11

5 StR 610/19

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