Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 5 StR 136/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7486

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618U5STR136.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 136/18
(alt: 5 [X.]/16)

vom
20. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
Prof. Dr. König,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Mosbacher

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin
als Gruppenleiterin

als Vertreterin des [X.],

Rechtsanwalt E.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin O.

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Septem-ber
2015 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Aus-beutung in
vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbe-ziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 2016
(5 [X.]/16) lediglich den [X.] aufgehoben. Die gegen das nunmehrige gleichlautende Urteil mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1
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4
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Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die neuerliche Gesamtstrafe zwar überaus milde, ihre Zumessung weist aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Ausset-zungsentscheidung. Das [X.] hat bei der Gesamtstrafenbildung nun-mehr strafschärfend den langen
Tatzeitraum sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten (vgl. [X.] aaO). Den gleichwohl straffen Zusammenzug der Einzelstra-fen hat es indes insbesondere mit der seit den Taten verstrichenen [X.]. Dies hält sich

ungeachtet der überaus kurzen Begründung

auch angesichts der Aussöhnung mit einem Teil der [X.] in dem weiten Spielraum, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Nebenklägerin trägt ihre in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen selbst (vgl. [X.], 7. Aufl., § 473 Rn. 11 mwN).
Mutzbauer [X.]

[X.]

König Mosbacher

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3

Meta

5 StR 136/18

20.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 5 StR 136/18 (REWIS RS 2018, 7486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7486

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