Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 5 StR 166/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8578

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716U5STR166.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR
166/16
vom
7. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.

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Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt E.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin P.

als Vertreterin der Nebenklägerin

M.

,

Rechtsanwältin Ei.

als Vertreterin der Nebenklägerin

G.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2015 im Gesamtstrafen-ausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverlet-zung sowie
wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwalt-schaft dagegen, dass
das [X.] in drei Fällen des schweren [X.]
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handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Fälle 1, 3/4 und 7) neben ge-werbsmäßiger Begehung (§ 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. 1 StGB) nicht auch den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Form der Anwen-dung von List oder Gewalt bzw. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen hat. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat lediglich zum [X.] Erfolg.
1. Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Bewertung in den [X.], 3/4 und 7 und gegen die [X.] zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift Bezug genommen.
2. [X.] hat hingegen keinen Bestand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen ent-
und belastenden Umstände festzustellen, sie zu [X.] und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingrei-fen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräum-ten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 1990

4 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 [X.] 5). Hierbei sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB unter Beachtung des As-2
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perationsprinzips die Person des [X.] und die einzelnen Straftaten in einem gesonderten Strafzumessungsvorgang zusammenfassend zu würdigen.
b) Gemessen daran ist die Gesamtstrafenbildung des [X.] rechtsfehlerhaft. Zwar konnte es bei dem [X.] ohne [X.] auf die für und gegen
den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der einbezogenen Freiheitsstrafe Bezug i-ven, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf Grundlage eines [X.] umfassenden Tatplans begangenen Einzelakte nach immer gleichem f-fend.
aa) Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, erstreckten sich die gewichtigen Straftaten des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zeitlich von [X.] 2007 bis Mitte 2011, die Fälle der versuchten Nötigungen gegenüber einer der Geschädigten bis Juli 2013. Ein enger zeitli-cher Zusammenhang ist daher nicht gegeben.
bb) Das [X.] hat bei seiner Bewertung ferner die besonderen Umstände der [X.] zueinander unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang hat das [X.] nicht
erörtert, dass die abgeurteilten Straf-taten und die der einbezogenen Strafe zugrundeliegende Tat sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von vier Geschädigten richteten. Die Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern mehrerer Geschädigter prägt jedoch [X.] das Gesamtbild der Taten. Dieser Umstand hätte daher als bestimmen-der Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Ge-n-5
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och das gewerbsmäßige Handeln des Ange-klagten etwas zu ändern (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Januar 2016

5 [X.], [X.], 105, 106).
3. Das neue Tatgericht wird daher die Gesamtstrafe erneut festzusetzen haben. Die getroffenen Feststellungen sind von dem [X.] nicht be-troffen; sie können deshalb bestehen bleiben und durch ihnen nicht widerspre-chende Feststellungen ergänzt werden. Darüber hinaus wird das Tatgericht den versehentlich unterbliebenen Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Auslieferungshaft zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Sander
König
[X.]

Bellay
Feilcke

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Meta

5 StR 166/16

07.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 5 StR 166/16 (REWIS RS 2016, 8578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8578

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5 StR 387/15

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