Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 325/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3391

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVII ZR 325/00Verkündet am:2. Mai 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 11. Juli 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt [X.] DM (= 43.963,90 •). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagteneinen VOB-Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum [X.] von 305.211,39 [X.] (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen.Im Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr- und Minderleistungenvereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM bruttovorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Zu-sammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschwei-- 3 -gend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen inHöhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet.Die [X.] hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen [X.], zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 ([X.]), die mit 85.985,91 DM abschlieût. Die Klage ist, soweit sieanflicr diesen Betrag hinausgegangen war, zurckgenommen worden.Das [X.] hat die Klage als derzeit [X.] abgewiesen. DieBerufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Zah-lungsantrag weiter.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).I.Das Berufungsgericht lt die Klage fr derzeit [X.], weil die[X.] trotz wiederholter ausfrlicher Hinweise keine prfbare [X.] habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch [X.] -nicht nachvollziehbare Angaben [X.], die einer Bewertung und [X.] nicht zlich seien.Die [X.] habe keine eindeutige Erklrung abgegeben, ob sie nur [X.] tatschlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesamt-leistung abzlich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprli-chen Pauschalvertrag und die nachtrliche Vereinbarung selbstig ab, ob-wohl lediglich der Leistungsumfang des [X.] rt und [X.] entsprechend [X.] worden sei. Eine nachvollziehbare [X.] und Bewertung der tatschlich erbrachten Leistungen fehle.[X.] lt der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. Die von der Kl-gerin mit der [X.] ist prfbar. Diemitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen [X.] erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere,hiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klren-de Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist.1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, [X.] bei einem vor-zeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Lei-stungen vorzutragen, von dem nicht ausge[X.]en Teil abzugrenzen und [X.] der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowiedes Preisansatzes fr die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat.Die Abgrenzung und die Bewertung mssen den Auftraggeber in die Lage ver-setzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom- 5 -11. Februar 1999 - [X.], [X.], 632 = NJW 1999, 2036 = [X.]1999, 194). Welche Anforderungen an eine prfbare Abrechnung zu stellensind, t vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmiûverstlicheHinweise zu geben ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.]Z140, 365, 369 f). [X.] sind die Informations- und Kontrollinteressen [X.], die Umfang und Differenzierung der fr die Prfung erforderli-chen Angaben bestimmen und begrenzen ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2000- VII ZR 99/99, [X.], 251 = NJW 2001, 521 = [X.] 2001, 102).2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenenGrundstzen teilweise unzutreffende [X.]) Richtig ist, [X.] die erste Rechnung der [X.] vom 8. [X.] nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prfbar ist. Sie bezieht [X.] auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung [X.] sich darauf,den ursprlich vorgesehenen Endpreis einschlieûlich vorgesehener Mehrlei-stungen abzlich erhaltener Abschlagszahlungen aufzufren. Sie geht nichtvon der unstreitigen Tatsache aus, [X.] der Vertrag vorzeitig beendet und [X.] nicht vollstig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis fr das Ge-samtwerk ermlicht keine Prfung von [X.]) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftstzen vom 25. [X.] und vom 13. April 1999 [X.] Betracht bleiben. Die [X.] hatsie zurckgezogen und jeweils durch eine verrte und letzten Endes her-abgesetzte Abrechnung ersetzt.c) [X.] vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit [X.] vorgelegten Unterlagen die Prfung, inwieweit die geltend gemachteForderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein Ent-- 6 -gelt fr nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht [X.]. Die[X.] macht mit dieser Abrechnung unmiûverstlich nur erbrachte Lei-stungen geltend.aa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom [X.] und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarungvom 4./18. Oktober r Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau("Rohbauausstattungsprotokoll") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktoberr Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau ("[X.]"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welcheTeilleistungen als erbracht behauptet werden. [X.] [X.] das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des [X.] von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung [X.] auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, et-waige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die[X.] bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat.bb) [X.] die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994nicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, [X.] gewisse Ursichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle [X.] schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prfbarkeit der [X.] nach sich. Vielmehr [X.] Beklagten, da genau zu er-kennen ist, was aus dem ursprlichen Programm gestrichen, was hinzuge-setzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt fr Punkt kontrol-lieren, ob sie einverstanden sind oder [X.] -I[X.] Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu ge-ben haben, Bedenken gegen bestimmte Anstze in der Abrechnung geltend zumachen, so [X.] die [X.] dann fr jeden bestrittenen [X.] antreten kann.[X.]

Meta

VII ZR 325/00

02.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 325/00 (REWIS RS 2002, 3391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3391

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