Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. XI ZR 381/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4844

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 381/13
vom
17.
Juni
2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juni
2014 durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg und Maihold
sowie
die Richterinnen
Dr. Menges
und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26.
Februar 2014

Kassenzeichen 7

wird zurück-gewiesen.
Die Erinnerung gemäß §
66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013

[X.], juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr.
1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags-
und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechts-anwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1997

II
ZR 139/96, juris).
-
3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).

[X.]
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2013 -
2 O 246/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.09.2013 -
4 [X.] -

Meta

XI ZR 381/13

17.06.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. XI ZR 381/13 (REWIS RS 2014, 4844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4844

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 8/06

4 U 142/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.