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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120BX[X.]271.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 271/19
vom
15. Januar 2020
in der Kostensache
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 15.
Januar 2020 gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 4.
November 2019
[X.]
01
wird zurück-gewiesen.
Die Erinnerung gemäß §
66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013
I
ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014
XI
ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht gel-tend. Der Kostenansatz ist auch richtig ([X.] 1242). Der Klä-ger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe [X.] ge-handelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinan-dersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1997
II
ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014
XI
ZR 381/13, juris).
-
3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).
Ellenberger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2018 -
2 O 292/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2019 -
5 U 147/18 -
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. XI ZR 271/19 (REWIS RS 2020, 11952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11952
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 315/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 271/19 (Bundesgerichtshof)
Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz
IX ZR 185/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 381/13 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 355/18 (Bundesgerichtshof)
(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands …