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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 4. November 2019 - Kassenzeichen 01 - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - [X.], juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ([X.] 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe [X.] gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1997 - [X.], juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - [X.], juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ellenberger
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2019, Az: 5 U 147/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. XI ZR 271/19 (REWIS RS 2020, 1558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1558
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 271/19 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 315/15 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 185/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 381/13 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)
Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung …