Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. XI ZR 271/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1558

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Gegenstand

Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 4. November 2019 - Kassenzeichen           01 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - [X.], juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ([X.] 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe [X.] gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1997 - [X.], juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - [X.], juris).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ellenberger

Meta

XI ZR 271/19

15.01.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2019, Az: 5 U 147/18

§ 66 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. XI ZR 271/19 (REWIS RS 2020, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung …


Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 82/23

XI ZR 271/19

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