Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2016, Az. XI ZR 315/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 18104

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050116BX[X.]315.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 315/15

vom

5.
Januar 2016

in der Kostensache

[X.]:[X.]:[X.]:2016:050116BX[X.]315.15.0
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Januar 2016 gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger

beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3.
Dezember 2015 -
Kassenzeichen

wird [X.].
Die Erinnerung gemäß §
66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013
I
ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014

XI
ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht gel-tend. Der Kostenansatz ist auch richtig ([X.] 1243). Der Klä-ger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags-
und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechts-anwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1997
II
ZR 139/96, juris;
Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014

XI
ZR 381/13, juris). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach §
66 Abs.
7 Satz
2 Halbsatz
1 GKG besteht danach keine Veranlassung.

-
3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).

Ellenberger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
10 O 319/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
I-6 [X.] -

Meta

XI ZR 315/15

05.01.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2016, Az. XI ZR 315/15 (REWIS RS 2016, 18104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18104

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