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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:050116BX[X.]315.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 315/15
vom
5.
Januar 2016
in der Kostensache
[X.]:[X.]:[X.]:2016:050116BX[X.]315.15.0
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Januar 2016 gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3.
Dezember 2015 -
Kassenzeichen
wird [X.].
Die Erinnerung gemäß §
66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013
I
ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014
XI
ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht gel-tend. Der Kostenansatz ist auch richtig ([X.] 1243). Der Klä-ger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags-
und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechts-anwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1997
II
ZR 139/96, juris;
Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2014
XI
ZR 381/13, juris). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach §
66 Abs.
7 Satz
2 Halbsatz
1 GKG besteht danach keine Veranlassung.
-
3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).
Ellenberger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
10 O 319/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
I-6 [X.] -
Meta
05.01.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2016, Az. XI ZR 315/15 (REWIS RS 2016, 18104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 18104
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 271/19 (Bundesgerichtshof)
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Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz
IX ZR 185/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 355/18 (Bundesgerichtshof)
(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands …
XI ZR 381/13 (Bundesgerichtshof)
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