Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 242/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3421

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 242/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (vgl. § 78b ZPO). Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. 1 1. Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der vor dem Besprechungs-termin vom 24. Oktober 2001 gewechselten elektronischen Mitteilungen, in de-nen die Vertreterin der [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie rechtsverbindlich von einem Kostenaufwand von maximal 875 DM (2,5 An-waltsstunden je 350 DM) zuzüglich Auslagen ausgehe, geschlossen, dass der von dem Kläger zuvor angebotene Stundensatz von 350 DM von der Mandantin angenommen worden sei. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. 2 - 3 - a) Für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis spricht entschei-dend, dass der Besprechungstermin wie geplant stattgefunden hat, wobei sich der zeitliche Aufwand in dem von der [X.] vorgegebenen Rahmen (1 ½ Stunden) gehalten hat. Für die von dem Kläger unter dem 22. Dezember 2003 und 28. März 2006 vorgenommene Abrechnung nach § 20 Abs. 1 [X.] war die zeitliche Begrenzung des Beratungsgesprächs, auf welche der Provider der [X.] im Vorfeld gesteigerten Wert gelegt hatte, ohne Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die Höchstgebühr von 10/10 beansprucht. Da die Beklagte - für den Kläger erkennbar - sonach von einer Abrechnung auf Stun-denbasis ausging, war die spätere Vorgehensweise des Rechtsanwalts, die nach seinen Berechnungen sogar zu dem [X.] der von ihm prognosti-zierten Gebühren geführt hat, vereinbarungswidrig. Grundsatzfragen stellen sich hierbei nicht. Das von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB beanstandete krasse Missverhältnis zu seinen Lasten gegenüber der [X.] nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung kann sich allenfalls daraus ergeben, dass sich seine Erwartung, die Mandatsbeziehung zu den für sich ge-nommen nicht sittenwidrig untersetzten Stundensätzen fortführen zu können, nicht erfüllt hat. Dies fällt in seinen Risikobereich. 3 b) Der Vorwurf des [X.], die Annahme einer Gebührenvereinbarung sei sogar aktenwidrig, weil sie nicht einmal das unstreitige Vorbringen beachte, trifft nicht zu. Die Beklagte hat schon in erster Instanz auf [X.] ihres Schriftsat-zes vom 19. Januar 2005 vorgetragen, dass sie keine Veranlassung zu der Un-terzeichnung der vorgeschlagenen schriftlichen Honorarvereinbarung gesehen habe, weil sie in der inzwischen abgeschlossenen Angelegenheit ohnehin von einem Stundensatz von 350 DM ausgegangen sei und sie für die einmalige In-anspruchnahme mit einer Rechnung in dieser Höhe gerechnet habe. Entgegen der Darstellung des [X.] hat die Beklagte auch nicht bestritten, von den die 4 - 4 - Vergütung betreffenden Absprachen des [X.] mit ihrem Provider Kenntnis gehabt zu haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem hierfür angeführ-ten Schriftsatz der [X.] vom 9. Juni 2004 (Klageerwiderung), in dem die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Verkaufsabsichten der [X.] durch die [X.]

mit Nichtwissen bestritten hat. Zu den an sie weitergegebenen Informationen in der Gebührenfrage verhält sich dieser Vortrag nicht. 2. Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die ein Eingreifen des [X.] aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung erforderte. Insbesondere hat das Berufungsgericht durch Verfügung vom 21. Oktober 2005 auf seinen in dem Berufungsurteil eingenommenen Stand-punkt rechtzeitig und in der gebotenen Ausführlichkeit hingewiesen (vgl. § 139 ZPO). 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 - O[X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -

Meta

IX ZR 242/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 242/06 (REWIS RS 2007, 3421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3421

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