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PDF anzeigen[X.][X.] vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 insoweit be-willigt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. [X.] beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 insge-samt und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 25.365,25 DM abgewiesen hat. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatlich 45 • an die [X.] zu zahlen. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe [X.]. Gründe: Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich der gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bezüglich der gel-tend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM 1 - 3 - nebst Zinsen begründet. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen, weil insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die darüber hinausgehende Klage bezieht sich auf [X.], die sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Sozietät, zugetragen haben. Hierfür haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls für Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.], 341) zugetragen haben, weiterhin maßgeblich (vgl. [X.], 370, 377 f). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZA 2/04 (REWIS RS 2007, 2923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2923
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