Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 2 StR 57/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3120

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[X.]/02vom22. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2001 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit [X.] im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicherKörperverletzung auch im Hinblick auf die in [X.] began-genen Handlungen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Ko-sten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,b) das Urteil - im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mitversuchter gefährlicher Körperverletzung, der versuchten gefähr-lichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzungin Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, - im Strafausspruch im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen [X.] 3 -2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], aucr die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Verge-waltigung in Tateinheit mit versuchter gefrlicher Krperverletzung, gefrli-cher Krperverletzung, versuchter gefrlicher Krperverletzung in zwei Fllensowie Krperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegendieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im rigen ist sie [X.] imSinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Verurteilung im Fall [X.] gefrlicher Krperverletzung auch auf Handlungen ge-sttzt worden ist, die der Angeklagte in [X.] begangen hat. Damit entflltdie [X.]undlage fr eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefrlicherKrperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). Hinsichtlich des in [X.] erfolg-ten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin verbleibt jedoch als selbstige Tatin Anwendung des Zweifelssatzes eine versuchte gefrliche [X.] §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB. Dies [X.] zu der aus dem- 4 -Beschluûtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da [X.] ist, [X.] sich der insoweit gestigeAngeklagte gegen den Tatvorwurf anders als gesctte verteidigenk.Die Änderung des Schuldspruchs [X.] zur Aufhebung der im Fall II. 3.verten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe; die zrigen [X.] kjedoch aufrechterhalten bleiben, da die Aufhebung lediglich auf-grund einer Änderung der rechtlichen Bewertung erfolgt.[X.] [X.]

Meta

2 StR 57/02

22.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 2 StR 57/02 (REWIS RS 2002, 3120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3120

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