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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 267/03
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-rung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach [X.] materiellen Recht bestimmt, ist geklärt ([X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. [X.], [X.], 1549, 1551). Außerdem kann von einer überraschenden und unangemessenen Gerichts-standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein, wenn ein ehemaliger Unternehmer einen [X.] und Depotvertrag mit einer luxemburgischen Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein aus-drückliches Angebot und keine Werbung im Inland [X.] ist. Die vom Kläger vorgelegten [X.] 3 - tionsblätter richten sich erkennbar an Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl. [X.] NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Diver-genz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen [X.], 1950 und [X.] NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3 und 9 [X.] keine tragende Bedeutung haben und überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 4 - Der Kläger trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.700 •.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
23.11.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. XI ZR 267/03 (REWIS RS 2004, 582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 582
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