Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 354/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1679

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 354/03
vom 14. September 2004

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 177.245,82 •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufge-zeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vor-abentscheidung des [X.] ein-zuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden (vgl. [X.] 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind.

Auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und die Klärung der Frage, ob der [X.] - cher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertrags-schluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an. Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte für Verbrauchersachen nach Art. 13 ff. [X.] ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders als von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) [X.] vorausgesetzt - nicht in ihrem Wohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in [X.] erfolgt und auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf [X.] im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es [X.] am erforderlichen Inlandsbezug fehlt.

[X.]

[X.]

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 354/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 354/03 (REWIS RS 2004, 1679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1679

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