Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 354/03
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 177.245,82 •.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufge-zeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vor-abentscheidung des [X.] ein-zuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden (vgl. [X.] 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind.
Auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und die Klärung der Frage, ob der [X.] - cher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertrags-schluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an. Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte für Verbrauchersachen nach Art. 13 ff. [X.] ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders als von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) [X.] vorausgesetzt - nicht in ihrem Wohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in [X.] erfolgt und auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf [X.] im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es [X.] am erforderlichen Inlandsbezug fehlt.
[X.]
[X.]
[X.]
Ellenberger
Meta
14.09.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 354/03 (REWIS RS 2004, 1679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1679
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.