Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 112/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1516

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]chschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 46 Nr. 8; [X.] §§ 241, 249; ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Ist in einem Verfahren die Klage eines [X.]ers mit der allgemeinen Feststel-lungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines [X.]erbe-schlusses verbunden, ist ein Teilurteil über die Feststellungsklage des [X.]. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte wurde vom Kläger zu 2 und ihrem [X.]er [X.]ge-gründet. Der Kläger zu 2 handelte dabei treuhänderisch für den Kläger zu 1. Zwischen [X.]und dem Kläger zu 1 besteht Streit, ob dieser, der Kläger zu 2 oder der Kläger zu 3 [X.]er der Beklagten ist. In der [X.]erver-sammlung vom 14. Mai 2004 wurde u.a. beschlossen: 1 "Die [X.]er H.

S.

bzw. [X.].

bzw. [X.] aus wichtigem Grund auszuschließen und eine Ausschlussklage gegen die [X.]er zu erheben". - 3 - Außerdem wurde beschlossen, den [X.]er [X.] zum besonde-ren Vertreter der [X.] zu bestimmen und Scha-densersatzansprüche der [X.]

, [X.].

und [X.] geltend zu machen. 2 3 Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig, hilfsweise, dass sie unwirksam sind. Das [X.] hat die Klage des [X.] zu 1 durch ein Teilurteil für zulässig erklärt, festgestellt, dass er am [X.] der Beklagten beteiligt ist, und außerdem festgestellt, dass die Beschlüsse, den Kläger zu 2 und zu 3 als [X.]er der Beklagten auszuschließen und gegen sie Ausschlussklage zu erheben, unwirksam sind, ebenso die [X.], [X.] zum besonderen Vertreter der Beklagten für die Ausschlussklagen gegen die Kläger zu 2 und 3 zu bestimmen und gegen die Kläger zu 2 und 3 Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Endurteil neu gefasst wird, und hat die Beschlüsse der [X.] vom 14. Mai 2004 für unwirksam er-klärt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden [X.]at zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne den beim [X.] verbliebenen Teil des Verfahrens an sich ziehen. Das Urteil des [X.]s sei ein unzulässiges Teilurteil, weil die angegriffenen Beschlüsse keinen teilba-5 - 4 - ren Inhalt hätten. Die Klageanträge seien als Beschlussanfechtung erfolgreich. Die von der [X.]erversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse seien inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließen, gegen welche Per-son sie sich richteten, sondern drei gleichwertige Varianten offen ließen. [X.] Dies hält der revisionsrechtlichen [X.]chprüfung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon [X.], dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das [X.] ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). [X.]ch einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster In-stanz befindlichen Teil an sich ziehen ([X.], Urt. v. 13. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlaubt nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor. Die vom [X.] getroffene Teilentscheidung über die Klage einzel-ner einfacher Streitgenossen war unzulässig, weil die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegenüber einfachen Streit-genossen - wie hier einem [X.]er und mehreren Nichtgesellschaftern - grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden ([X.].Urt. v. 1. März 1999 - [X.], [X.], 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, [X.]n sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen [X.] ist ([X.].Urt. v. 4. November 2002 - [X.], [X.], 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitge-nossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen [X.], Urt. v. 12. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 594; Urt. v. 25. November 2003 - [X.], 8 - 5 - NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - [X.], [X.], 785). An dieser Unabhängigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines [X.] auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend § 249 Abs. 1 [X.]) mit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (§ 256 Abs. 1 ZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widersprüchen, [X.]n in einem Teilurteil nur über die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern entschieden wird. Die spätere Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des [X.] kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage eines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines [X.] entsprechend § 249 Abs. 1 [X.] hat über das Prozess-verhältnis zwischen [X.] und [X.]er hinaus Wirkung für und gegen alle (vgl. [X.]at [X.] 134, 364, 366; MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 249 Rdn. 23; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; [X.] in [X.].[X.] § 249 Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, [X.]n ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussman-gels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen [X.], obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klä-rung der Nichtigkeit des [X.] mit Wirkung für und gegen jedermann. Das [X.] hat in der Annahme, dass allein der Kläger zu 1 Gesell-schafter der Beklagten sei, vorab nur über die Feststellungsklage der [X.] entschieden. Alle Kläger haben beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der [X.]erversammlung vom 14. Mai 2004 nichtig sind. Das [X.] hat festgestellt, dass die Beschlüsse, soweit sie die Kläger zu 2 und 3 betreffen, unwirksam sind. Über die Nichtigkeitsfeststellungsklage des als [X.]er angesehenen [X.] zu 1 hat das [X.] in seinem [X.] nicht entschieden. 9 - 6 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesell-schafterversammlung der Beklagten entsprechend § 241 Nr. 5 [X.] für [X.] erklärt. 10 11 a) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei Streitgenossen auf [X.]eite die Beschlüsse für unwirksam erklären. Es hat verkannt, dass grundsätzlich nur der [X.]er zur Erhebung der gesell-schaftsrechtlichen [X.]klage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter ([X.].Urt. v. 11. Februar 2008 - [X.], [X.], 757). Die [X.] steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtli-chen, nicht auch dem wirtschaftlichen [X.]er oder dem Treugeber zu ([X.] 24, 119, 124; [X.].Urt. v. 25. April 1966 - [X.], [X.], 614). Nichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die Möglichkeit offen, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben (vgl. [X.].Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungs-klage hin kann ein [X.]erbeschluss nicht rechtsgestaltend für nichtig erklärt werden. Da die Beschlüsse nur auf die Klage desjenigen [X.], der [X.]er ist, für nichtig erklärt werden können, hätte die [X.] zweier Kläger abgewiesen werden müssen. Nur einer der drei Kläger kann [X.]er sein. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die angefochtenen Be-schlüsse wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für anfechtbar gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder nichtig ist. Die Beschlüsse sind nicht unbestimmt und lassen im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, gegen [X.] sie sich richten. [X.] dem [X.]er-Geschäftsführer [X.] hat die Beklagte nur einen [X.] [X.]er. Gegen ihn richten sich die Beschlüsse. In erster Linie soll 12 - 7 - die [X.] gegen [X.]oder, falls er nicht [X.]er ist, gegen [X.]. oder, falls auch dieser nicht [X.]er ist, gegen Rechtsanwalt [X.] erhoben werden; Entsprechendes gilt für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Wer im Verhältnis zur [X.] ist, bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG. In An[X.]dung dieser Vor-schrift hätte das Berufungsgericht klären müssen, welcher von den drei Klägern gegenüber der Beklagten angemeldet ist und demgemäß ihr gegenüber als Ge-sellschafter gilt. Dass - wie das Berufungsgericht meint - ein wichtiger Grund zum Ausschluss nicht in gleicher Weise für alle potentiellen [X.]er auf dieselben Umstände gestützt werden kann, betrifft die sachliche Berechtigung der Ausschließung, aber nicht die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses. III. Der [X.]at kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). 13 1. Das Berufungsgericht muss noch klären, wer zum Zeitpunkt der [X.] nach § 16 Abs. 1 GmbHG [X.]er der Beklagten war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 Gesell-schafter der Beklagten ist, ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen. Die Feststellung des [X.]s, der Kläger zu 1 sei [X.]er, auf die das Berufungsgericht verweist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat verkannt, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG als [X.]er gilt, wessen Anteilserwerb unter [X.]chweis des Übergangs bei der [X.] angemeldet ist. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der [X.] [X.]s auf sein am 21. März 2007 verkündetes Urteil im Verfahren 9 U 118/06 hingewiesen hat, kann dies Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil es nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erging. Im Übrigen 14 - 8 - wurde das zitierte Urteil durch Urteil des [X.]ats vom heutigen [X.]/07 - aufgehoben. 15 2. Mit der Klage sind weitere [X.] vorgebracht, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Der [X.]at weist vor-sorglich darauf hin, dass die Anfechtung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - nicht auf das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes oder von [X.] gestützt werden kann. Der Beschluss kann sich jedoch als treuwidrig darstellen, [X.]n die Ansprüche von vornherein offensichtlich ausgeschlossen und die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen sind ([X.] - [X.] 97, 28, 36). Die von den Nichtgesellschaftern begehrte Nichtigkeitsfest-stellung setzt zudem voraus, dass der [X.] entsprechend § 241 Nr. 1 bis 4 [X.] zur Nichtigkeit führt. [X.] [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 O 115/04 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 21/07 -

Meta

II ZR 112/07

13.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 112/07 (REWIS RS 2008, 1516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1516

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