Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. II ZR 69/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 549

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:25. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256a)In die Kompetenz der Gesellschaf-terversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegendeBeschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmterMaßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige [X.]erbeschlüsse -auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines [X.]ers entsprechend§§ 246, 249 [X.] gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243Abs. 1 [X.]) können auch hier nicht incidenter in einem anderen [X.] gemacht werden (vgl. [X.], 66).b)Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen [X.]ern [X.] ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung [X.] im Sinne eines darüber gefaßten [X.] er-streckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der [X.])Die in der Vollversammlung der [X.]er einer GmbH erst nach [X.] über einen [X.] erhobene Rüge eines [X.] oder [X.] (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) [X.], um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.[X.], Urteil vom 25. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 20. Dezember 2000 wird aufihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage alsunbegründet abzuweisen ist.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.] ist an den beklagten [X.]en, einer GmbH & Co.[X.] und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesell-schafterinnen beider [X.] sind bzw. waren die [X.] mit 1,1 %, [X.] mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere [X.]en [X.] % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die [X.], die von ihr gehal-tenen [X.]santeile an beiden [X.] zu veräußern. Die [X.] der [X.] enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:- 3 -"§ 14(1)Die Übertragung ... eines Geschäftsanteils oder eines Teilsdavon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesell-schaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 %des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden [X.] zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch [X.] des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt.(2)Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleich-zeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ...übertragen [X.] [X.]ern steht für alle Fälle der Übertragung [X.] nach folgenden Bestimmungen ein anteili-ges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungan der [X.] zu:[X.] ein [X.]er seinen Geschäftsanteil ganz oderteilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen[X.]ern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungenanzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen [X.]erdas Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten [X.], so kann der veräußerungswillige [X.]er [X.] anbieten. [4] Zugelassen sind [X.] nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften vondeutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammennicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oderStimmen beteiligt sind, es sei denn, die [X.]erver-sammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit vonmindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenist, eine Ausnahme zu.b)Hat der übertragungswillige [X.]er einen Käufergefunden, so hat er den anderen [X.]ern über [X.] des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenenPreis Mitteilung zu machen und den [X.]] Die anderen [X.]er haben das Recht, die [X.] stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Fristvon zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-- 4 -sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesell-schafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräu-ßerungswillige [X.]er vorbehaltlich Abs. d) berech-tigt, seinen Geschäftsanteil zu [X.]] Übt ein [X.]er sein Erwerbsrecht nach Abs. a)oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst esden verbleibenden [X.]ern zu. [2] Diese haben [X.] resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von ei-nem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c)oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschaf-ter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten,auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einemMonat ist der veräußerungswillige [X.]er berechtigt,den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b)bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung [X.] zu veräußern.e)...f)Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e)gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einenMitgesellschafter entsprechend.(4)Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3)gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oderTeilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mitdem [X.]er im Sinne der §§ 15 ff. [X.] verbundenesUnternehmen ist, vorausgesetzt, daß der [X.]er vorder Übertragung gegenüber den anderen [X.]ern [X.] abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherr-schungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber [X.] des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnissesden Geschäftsanteil [X.] oder an ein anderesmit ihm im Sinne der §§ 15 ff. [X.] verbundenes Unterneh-men zu [X.] Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die [X.] ihre [X.] über die beabsichtigte Veräußerung ihrer [X.]santeile an"U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-- 5 -weis auf deren Beteiligung an anderen [X.] um Mitteilung, obdie anderen [X.]er der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3[X.]. a Satz 4 der [X.]sverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a.die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des [X.] abgelehnthatte, bot die [X.] sämtlichen [X.] mit Schreiben vom 23. [X.] "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 [X.]. [X.]) den anteiligen [X.] beiden [X.]santeile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt11.238.143,46 DM an. Die [X.] und die U. erklärten sich daraufhin [X.] ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der [X.], während die Klägerin der [X.] mit Schreiben vom 22. Mai 1998 [X.], sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 cGV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossenund gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann [X.] Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der [X.]-Anteile an [X.]und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vor-kaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen [X.]. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übedas Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie [X.] des [X.], weil es an der erforderlichen Zustim-mung der [X.]erversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 [X.]. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) [X.]ervollver-sammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage derZustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klä-gerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:"Die [X.]erversammlungen der ... ([X.] zu 1 und 2)stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der [X.]-Anteile aufden H. B. Verlag (Klägerin), die [X.] und die [X.] -kein zustimmender Beschluß der [X.] ... (§§ 10/14 Abs. 3 [X.]. a Satz 4 GV) notwendig [X.] Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen,hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nurmit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäߧ§ 10/14 Abs. 3 [X.]. a Satz 4 [X.]. [X.]. f der [X.]sverträge. Zudem seider [X.] in der Einladung zu der [X.] unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Über-tragung der Anteile der [X.]" nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51Abs. 4 GmbHG). Das [X.] hat die Klage als unbegründet, das Oberlan-desgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.[X.] Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des [X.], es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der [X.] Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung(§§ 246, 248 [X.] analog) des gemeinsamen [X.] derbeiden [X.] vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegendeMeinungsäußerung der [X.]erversammlung(en) in Form einer "Fest-stellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (imvorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit [X.] -1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich-tigkeitsklage gegen satzungsauslegende [X.](wie hier der [X.] zu 1) ist der [X.]at bereits in [X.]Z 14, 264 ausgegan-gen, mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wennder [X.] in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Ände-rung der Satzung enthält (aaO, [X.]). Zwar handelte es sich im dortigen Fallum eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsver-halten der [X.]er, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der beifehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksameSatzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fraglicheAnwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vor-gang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden [X.] geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegeneinen derartigen [X.] keinen entscheidenden Unterschied,wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß imFall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszu-stand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. [X.]Z 123, 15) oder nur eine"punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der be-treffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der [X.] (einer GmbH) mit der Begründung seiner [X.] § 243 Abs. 1 [X.] jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesell-schafter zugestimmt haben (vgl. [X.].Urt. v. 11. Mai 1981 - [X.], [X.], 1218 f.; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zu-lässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegeneiner Satzungsdurchbrechung - abhängen.- 8 -b) Ebenso können grundsätzlich auch [X.] (wie hier der [X.] zu 2 als GmbH & Co. [X.]) wegenVerstoßes gegen den [X.]svertrag mit einer Klage auf Feststellung ih-rer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. [X.].Urt. v. 7. Juni 1999- [X.], [X.], 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier aufdie Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Ge-sellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohneRechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand [X.] oder Feststellungsklage sein können (vgl. [X.]/[X.],GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegendenBeschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat erregelnden Charakter wie jeder sonstige [X.] ([X.]/[X.] aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem [X.] [X.] sollte über die zwischen den [X.]ernumstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit überderen Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % derStimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf [X.] des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der [X.] der [X.] zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach§ 10 Abs. 5 des [X.]svertrages der [X.] zu 2 ([X.]) erforderlicheschriftliche Zustimmung der [X.] Ziff. 1 zu der [X.] zu [X.]. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der [X.]er spricht [X.] Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene [X.]förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förm-lich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten- 9 -Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die [X.] wie den der Satzungswidrigkeit des [X.] nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einemanderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U.geltend machen konnte (vgl. [X.], 66). Schon deshalb hätte dasBerufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen-über der [X.] zu 1 nicht absprechen dürfen.b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der [X.] zu 2 ([X.]). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres [X.]svertrages [X.] - ebenso wie nach der Satzung der [X.] zu 1 -"nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die [X.] werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungskla-ge geschehen muß (vgl. [X.].Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - vonallgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - [X.] zulässig (vgl. [X.]Z 85, 350, 353; [X.].Urt. v. 13. Februar 1995- II ZR 15/94, [X.], 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, [X.] hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäßdem [X.]svertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksam-keit des [X.] nur mit der - fristgerecht eingereichten [X.] im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl.[X.].Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein [X.] nicht abgesprochen werden durfte.I[X.] Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglichin der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zuberücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das [X.] [X.] in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom- 10 -6. September 2002 auf eine Klage der [X.] und der U. gegen die Kläge-rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der [X.] die Übertragung der [X.]-Anteile an die dortigen [X.] durch [X.] 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der [X.] bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsur-teils, das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bin-dungswirkung des [X.] vom 19. März 1999 nicht befaßt,beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien understreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den [X.]des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-gende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegen-über den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn fürdie Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des [X.]ers einer GmbH (hierder [X.] zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsie-gen. Jeder [X.]er hat ein Recht darauf, daß die [X.]erver-sammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder [X.] stehen ([X.]at [X.]Z 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Ur-teil des [X.] nicht über die Berechtigung der [X.] entschieden,die [X.] vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des [X.] Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wir-kung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl.[X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwä-gungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256ZPO) für die Klage gegenüber der [X.] zu 2 ([X.]) nicht ausgegangenwerden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und [X.] beiden [X.] gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragenwerden [X.] 11 -II[X.] Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den[X.]at nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des [X.] Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanzin Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. [X.]at[X.]Z 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer An-sicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene [X.] der [X.]erversammlungen der [X.] weder formelle nochinhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabwei-sung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungs-verbot des § 559 Abs. 1 a.[X.] ZPO nicht entgegen (vgl. [X.]Z 23, 36, 50 u. st.Rspr.).1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der [X.]erver-sammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeitder Anteilsveräußerung durch [X.] zu entscheiden. Vielmehrfallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenzder [X.]erversammlung (vgl. auch [X.]Z 14, 264; [X.]/[X.]aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmtenMaßnahme der [X.] müssen die [X.]er über die Vorfrage ihrerZustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine ande-renfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl.oben I 2 a a.E.). Auf die [X.] für die Zustimmung als solchekommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen [X.] im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.b) Der angefochtene [X.] ist nicht mangels ord-nungsgemäßer Ankündigung des [X.]es (in der Einladung zuder [X.]erversammlung) im Verhältnis zu der [X.] Ziff. 1 gemäß- 12 -§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu [X.].Urt. v. 28. Januar 1985- II ZR 79/84, [X.], 567, 570) bzw. - auf seiten der [X.] zu 2 ([X.]) -unwirksam (vgl. dazu [X.].Urt. v. 14. November 1994 - [X.], [X.],738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den [X.]sverträgen der [X.] vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesell-schafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sievor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. [X.].Urt. v. 29. Mai 2000- [X.], [X.] 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "[X.] zu der [X.]" auch die Abstimmung über die Vorfrageder Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der [X.] zwischen der Klägerin und den anderen [X.] entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kannaber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach§ 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffenddarauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislichdes [X.] nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst da-nach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3GmbHG auszuschließen (vgl. auch [X.]Z 100, 264, 270 f.; [X.].Urt. v. 29. [X.] - [X.], [X.] 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der [X.] Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des [X.] der [X.] zu 2.c) Die [X.] und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin ge-mäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil essich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen undden [X.] handelte (vgl. [X.]Z 48, 163, 166 f.).- 13 -2. Der angefochtene [X.] verstößt auch inhaltlichnicht gegen die [X.]sverträge der [X.]. Entgegen der Ansicht [X.] unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der [X.]-Anteile auf [X.] und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14Abs. 3 [X.]. a Satz 4 der [X.]sverträge der [X.] [X.]. §§ 15 Abs. 5,17 Abs. 3 [X.]) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellteZustimmungserfordernis für jegliche [X.] durch Einhaltung [X.] nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Ver-fahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den [X.] zuanteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer [X.]santeile) anzubietenist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 ent-sprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die [X.]en aber aucheine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durchfristgerechte Ausübung ihres anteiligen [X.] zu verhindern. [X.] gehen auf die erwerbswilligen [X.]er über und sind in-nerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben ([X.]. d Satz 1, 2), wo-von die [X.] und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Ge-sellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der [X.] den Anteil [X.] anbieten ([X.]. a Satz 3), wofür es gemäß [X.]. a Satz 4 aller-dings einer Zustimmung der [X.]erversammlung (mit [X.]) dannbedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mitmehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem [X.] und dem übertra-gungswilligen [X.]er ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Ge-sellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht([X.]. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaf-tern zuwächst ([X.]. d Satz 1).- 14 -Soweit Abs. 3 [X.]. f eine entsprechende Anwendung von [X.]. a bis e für dieÜbertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kannsich das nicht auf das in [X.]. [X.], [X.]. d bereits unmittelbar geregelte Verfah-ren der [X.] auf Mitgesellschafter im [X.] (oderauch im [X.] gem. [X.]. c) beziehen. Denn danach kann [X.] ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen [X.] von [X.], die er gemäß [X.]. d Satz 2 fristgerechtauszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er- wie hier die [X.] und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als15 % beteiligt ist ([X.]. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfah-rensstufe der Veräußerung an einen [X.], der die Revision gemäß [X.]. f dieVeräußerung an die [X.] und die U. gleichstellen will, kann es erstkommen, wenn kein [X.]er von seinem Erwerbsrecht Gebrauch [X.] hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der [X.]und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe [X.] abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß [X.] in [X.]. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegenihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in [X.]. a Satz 4 [X.] ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn [X.] richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligungbereits vorhandener [X.]er an anderen [X.]. Vor [X.] [X.] [X.]ers ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteili-gen - ggf. durch [X.] nach [X.]. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andie-nungsverfahren gemäß [X.]. [X.] und im [X.] nach [X.]. c ge-schützt. Da das Zustimmungserfordernis nach [X.]. a Satz 4 sich auf die [X.] gemäß [X.]. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche [X.] 15 -wie hier im [X.] - Erwerb des gesamten Anteils durch einige[X.]er - eintreten kann, ohne daß [X.]. a Satz 4 eingreift, kann dessenAnwendung im [X.] ebenfalls nicht gewollt sein.b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug ge-nommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der [X.]s-verträge federführende [X.] habe mit der Vinkulierungsklausel in [X.]. a Satz 4bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit derKlägerin und einer weiteren [X.]erin unter Kontrolle zu halten und jegli-chen Hinzuerwerb von Anteilen an den [X.] durch die U. mit dem quali-fizierten [X.] von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einenist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vorallem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abwei-chende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des [X.] teilte, der [X.]svertrag also mit diesem Inhalt zustande kam.Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung [X.], zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört ([X.]Z48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats objektiv und nichtnach dem subjektiven Verständnis der [X.]er auszulegen (vgl. [X.]Z123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der [X.] der [X.] zu 2 ([X.]) durch-schlagen, zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV [X.]santeile an beiden[X.] nur zusammen übertragen werden können.Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages,wonach der weitreichende Einfluß der [X.] auf die Geschäftsführung einge-dämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hiermaßgebenden Vinkulierungsklausel [X.] 16 -c) Unerheblich ist weiter, daß die [X.] von Anfang an eine Veräußerungan die [X.] und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. [X.] [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen [X.]ern zum (anteiligen)Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebothinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) [X.] begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kauf-preises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreienAnfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Rechtausübt (vgl. [X.]/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, [X.]. § 15Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglichdie Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 [X.]. c angekündigt unddieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweites ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitigjedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach [X.]. a Satz 4.d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem nota-riellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Auf-teilung der erworbenen [X.]santeile auf die [X.] und die [X.] : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den[X.] (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungs-verfahrens nach [X.]. [X.]. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls [X.] nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasje-nige nach Abs. 3 [X.]. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen [X.] allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die [X.] der Geschäftsanteile durch die [X.] satzungsgemäß erfolgt. Nur [X.] und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von- 17 -ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die [X.] auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daßes der [X.] als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre ([X.]. d Satz 1).Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der [X.] den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossenist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertragnichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden [X.] den übrigen[X.]ern der [X.] als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheitgegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den [X.] die Interes-sen der anderen [X.]er nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von ([X.] mit einem [X.]er im Sinne von §§ 15 ff. [X.] verbundenes Unter-nehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser [X.]er den an-deren die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber [X.] garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den [X.] [X.]. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, denbestimmenden Einfluß des [X.]ers auf die Anteilserwerberin innerhalbder [X.] zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu [X.], wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaftveräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die [X.] die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits [X.]erinnen sind undletztere ihre Anteile an den [X.] ganz oder zum Teil auf die Muttergesell-schaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens in-nerhalb der [X.] nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und esdaher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach diebeiden [X.] die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung [X.] weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei [X.] nicht verwehrt [X.] 18 -e) Nach allem ist in dem angefochtenen [X.] zuRecht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der [X.]-Anteileauf die [X.] und die U. keiner Zustimmung der [X.]erversammlunggemäß §§ 10/14 Abs. 3 [X.]. a Satz 4 GV bedarf.Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb [X.] mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.RöhrichtHesselberger[X.]KraemerMünke

Meta

II ZR 69/01

25.11.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. II ZR 69/01 (REWIS RS 2002, 549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 549

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