Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 2 B 15/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 11986

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Gegenstand

Zulagengewährung in Fällen kurzzeitiger Unterbrechungen


Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und auf Divergenz (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der 1964 geborene Kläger - ein Bundesbahnhauptsekretär ([X.] 8) - beantragte 2012 die Zahlung einer Erschwernisschichtzulage für Dienstzeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr auch für ausgefallene Schichten im Zeitraum zwischen 2009 und 2011. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Gewährung einer Schichtzulage sei nur für tatsächlich geleistete Stunden vorgesehen.

3

Die auf Gewährung der Schichtzulage gerichtete Klage hat in erster und zweiter Instanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung tragend ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der beantragten Schichtzulage, für Dienstzeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, in denen er nach dem Dienstplan eingesetzt gewesen sei, aber wegen Urlaubs, Krankheit oder Fortbildung tatsächlich nicht gearbeitet habe. Der Verordnungstext, demzufolge die Zulage bei Unterbrechung "[X.]" werde, sei dahin zu verstehen, dass die Zulage auch in den von der Verordnung genannten [X.], Erkrankung und Fortbildung weiterzuzahlen sei. Das berechtigte Fernbleiben vom Dienst habe keinen Einfluss auf die Zulagengewährung. Soweit die Fortzahlungsregelung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung stehe, ändere dies nichts, weil eine solche anderweitige Regelung nicht ersichtlich sei. Mit dem [X.], dauerhaft auftretende dienstliche Belastungen abzugelten, sei es unvereinbar, die Zulagen bei regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht zu zahlen. Denn solche Unterbrechungen seien ungeeignet, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu mindern.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ebenso wenig liegen die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung wegen Divergenz vor.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N. und vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 25).

7

Die Beschwerdebegründung zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz auf.

8

Der von der Beschwerde bezeichnete Beschluss des [X.] vom 3. August 2006 - 2 [X.] - juris, von dem das Berufungsgericht abgewichen sei, ist jedenfalls durch die nachfolgende Rechtsprechung des [X.] überholt und deshalb nicht mehr maßstabsbildend. Denn im Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73.10 - ([X.] 240 § 47 [X.] Nr. 13 Rn. 9 ff.) hat das [X.] entschieden, dass Nachtschichten, die der Beamte aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von [X.] in der hier anwendbaren Fassung vom 20. Dezember 2001 ([X.] - [X.] -) genannten Gründen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) nicht absolviert hat, bei der Berechnung des [X.], das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlich ist, in dem zeitlichen Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Da das [X.] § 19 Abs. 1 [X.] im vorgenannten Urteil "umfassenden Geltungsanspruch" für sämtliche Zulagentatbestände der §§ 20 bis 26 [X.] beimisst, hat es die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage

"Ist § 19 Abs. 1 S. 1 [X.] auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 [X.] anzuwenden, obwohl § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich die Weitergewährung einer Zulage bei Vorliegen von [X.] regelt und die Weitergewährung der Zulage nach § 20 Abs. 5 [X.] im Gegensatz zu ihrer Höhe von [X.] unabhängig ist?"

im Sinne der angegriffenen Entscheidung beantwortet.

9

Die Beschwerde zeigt keinen weiterreichenden Klärungsbedarf auf. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die Zulage bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit unter anderem [X.] im Falle eines Erholungsurlaubs (Nr. 1), einer Erkrankung (Nr. 3) oder einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Nr. 5), soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 wird die Zulage in den Fällen der Nummern 2 bis 6 nur bis zum Ende des Monats [X.], der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Die in Satz 1 gebrauchte Formulierung, die Zulage werde bei einer Unterbrechung "[X.]", kann nur im Sinne von Weiterzahlen verstanden werden. Ansonsten käme der Unterbrechungsregelung des § 19 Abs. 1 [X.] neben den einzelnen Zulagentatbeständen der §§ 20 bis 26 [X.] keine Bedeutung zu. Diese Regelung soll verhindern, dass das berechtigte Fernbleiben vom Dienst aus einem der in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Gründe Nachteile für die Gewährung der Zulage zur Folge hat. Der Beamte soll die Zulage trotz der Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit erhalten. Diesem Verschlechterungsverbot kann nur Rechnung getragen werden, wenn er in Bezug auf die Zulage so gestellt wird, als habe er während der [X.] geleistet. Diese Zeiten müssen in den Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie absolvierte Dienstzeiten behandelt werden ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73.10 - [X.] 240 § 47 [X.] Nr. 13 Rn. 16).

Die von der Beschwerde geltend gemachte Differenzierung zwischen zulagenunschädlicher Unterbrechung der Tätigkeit für [X.] nach § 20 Abs. 1 [X.] und zulagenschädlicher Unterbrechung der Dienstleistung für allgemeine [X.] gemäß § 20 Abs. 5 [X.] in der hier anwendbaren Fassung vom 8. August 2002 ([X.] I 3177) widerspricht der Rechtsprechung des Senats. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73.10 - [X.] 240 § 47 [X.] Nr. 13 Rn. 18 f. (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 2 [X.] - NVwZ-RR 2012, 245 Rn. 6) hat das [X.] ausgeführt:

"Die Bedeutung des § 19 Abs. 1 [X.] als allgemeine Regelung des 3. Abschnitts der Verordnung wird aus der Stellung am Beginn dieses Abschnitts und aus ihrem Regelungsgehalt deutlich. Die Vorschrift ist den Zulagetatbeständen des 3. Abschnitts (§§ 20 bis 26 [X.]) vorangestellt. Diese [X.] sind unabhängig von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift bezieht sich inhaltlich auf die nachfolgenden Zulagetatbestände der §§ 20 bis 26 [X.], indem sie sie um eine Regelung für Zeiten der Unterbrechung der zulageberechtigenden dienstlichen Tätigkeit ergänzt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 19 [X.] für die anderen, nicht im 3. Abschnitt aufgeführten [X.] nicht gilt.

Der umfassende Geltungsanspruch des § 19 Abs. 1 [X.] für die Zulagetatbestände der §§ 20 bis 26 [X.] wird durch § 22a Abs. 3 Satz 3 [X.] belegt. Danach findet § 19 [X.] auf die Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal keine Anwendung. Daraus kann geschlossen werden, dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedarf, um die Anwendung des § 19 [X.] auf einen Zulagetatbestand auszuschließen.

[...]

Daher ergänzt § 19 Abs. 1 [X.] jeden Schichtzulagentatbestand, indem er Unterbrechungszeiten den Zeiten der Dienstleistung gleichstellt."

Danach ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass es für die Zulagengewährung in Fällen kurzzeitiger Unterbrechungen gemäß § 19 Abs. 1 [X.] nicht darauf ankommt, ob die Zulage - wie nach § 20 Abs. 1 [X.] - in festen Monatsbeträgen gezahlt oder - wie nach § 20 Abs. 5 [X.] - in Stufen stundenbezogen gewährt wird.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 15/16

26.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. November 2015, Az: 14 BV 14.2128, Urteil

§ 19 Abs 1 EZulV 1976 vom 20.12.2001, § 20 Abs 1 EZulV 1976 vom 20.12.2001, § 20 Abs 5 EZulV 1976 vom 20.12.2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 2 B 15/16 (REWIS RS 2017, 11986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11986

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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