Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. XII ZR 230/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4795

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 230/04 Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] und [X.] des [X.] vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 30. Juli 2004 wird [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs. 1 Der Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte mo-natlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 • zu zahlen. Mit der Klage begehrt 2 - 3 - er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober 2003. 3 Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe von 147,31 • deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober 2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 • (147,01 • - 77 • [X.]) schulde. Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Endurteil in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage lediglich in dem von der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. 4 Entscheidungsgründe: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.], 79, 81 ff.). 5 Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils. 6 - 4 - [X.] 7 Das [X.] hat der Klage nur in dem von der Beklagten an-erkannten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil auf ihren Unterhaltsbedarf lediglich die Hälfte des für sie ausgezahlten Kindergeldes [X.] sei. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf beide Eltern sei auch dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil zwar keinen Barunterhalt leiste, das unterhaltsbedürftige volljährige Kind aber bei ihm wohne. Dies sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen des eigenen Einkom-mens des Unterhaltsberechtigten nur noch einen geringen Teil des [X.] decken müsse. Dann unterscheide sich die Leistung des allein barun-terhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr wesentlich von der des anderen Eltern-teils, der nach Wegfall der für ein minderjähriges Kind bestehenden Betreu-ungspflicht die bisherige Versorgung tatsächlich weiterhin erbringe. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 I[X.] 1. Der Senat hat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - ent-schieden, dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 101 ff. m. Anm. [X.] aaO 103, [X.] aaO 106 und [X.] 2006, 95). 9 - 5 - Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Eltern-teils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. [X.] bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den nicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen Kind gleichwohl [X.] durch Wohnungsgewährung oder im Rah-men der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzu-sehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem - voll bedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden [X.] verzichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB [X.]). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt, oder ob es [X.] mit dem vom Vater erhaltenen übrigen [X.] bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unter-haltspflichtige Elternteil [X.] erbringt, die das an ihn gezahlte [X.] übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des ande-ren Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn er dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Eltern-teils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran hält der Senat fest. 10 2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten - Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 • ist 11 - 6 - durch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154 • ge-deckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswe-gen zu Recht stattgegeben. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 F 1403/03 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2004 - 10 UF 2797/04 -

Meta

XII ZR 230/04

01.03.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. XII ZR 230/04 (REWIS RS 2006, 4795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4795

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