Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. XII ZR 34/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1126

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3 a) Das st[X.]tliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljähri-gen Kindes anzurechnen. b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungs-pauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang be-darfsdeckend anzurechnen. c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Sprick, [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] [X.] vom 25. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] auch für die [X.] ab 1. September 2001 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - [X.] vom 14. November 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keinen höheren Unterhalt schuldet, als monatlich 307,58 [X.] für die [X.] von Juli bis August 2001, monatlich 37,50 [X.] für die [X.] von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 • für die [X.] ab Januar 2002. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/14 und die Beklagte zu 13/14. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen Tochter. Im Scheidungsverfahren des [X.] und der Mutter der Beklagten [X.] dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben, an die drei gemein-samen Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 [X.] sowie an den [X.] Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 [X.] zu zahlen. Die Unterhaltspflicht für die älteste Tochter und den [X.] ist inzwischen entfallen. Neben der Beklagten ist noch ihre am 23. Oktober 1984 geborene [X.] unterhaltsberechtigt. Die Beklagte lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Seit September 2001 befindet sie sich in einer vom Arbeitsamt geförderten und [X.] Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf monat-lich 550 [X.] (= 281,20 •). Zusätzlich erhält die Beklagte Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 43,50 [X.] (= 22,25 •). Die Mutter der Beklagten ist seit September 2001 selbständig tätig und erzielt keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen. Der Kläger erzielt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von monatlich 3.322,20 [X.] (= 1.698,61 •). In erster Instanz hat der Kläger vollständigen Wegfall seiner Unterhalts-verpflichtung für die [X.] ab (richtig) Juli 2001 begehrt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass er ab diesem [X.]punkt keinen höheren Unterhalt als monat-lich 307,58 [X.] schuldet, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des [X.], mit der er die Feststellung begehrt, 1 2 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten keinen höheren Unterhalt mehr zu schulden als monatlich 207,58 [X.] für die Monate Juli und August 2001, monatlich 37,50 [X.] für die [X.] von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 • für die [X.] ab Januar 2002, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des [X.], mit der er seine zweitinstanzlichen Anträ-ge für die [X.] ab September 2001 weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Feststel-lung der verminderten Unterhaltspflicht des [X.]. A. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, weil der Beklagten auch für die [X.] ab Juli 2001 ein monatlicher [X.] jedenfalls in Höhe des vom Amtsgericht festgestellten Betrages zustehe. Zwar schulde allein der Kläger Barunterhalt für die Beklagte, weil deren Mutter keine Einkünfte erziele, die den angemessenen Selbstbehalt überstiegen. Gleichwohl sei das von der Mutter bezogene Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB nur hälftig auf den [X.] der Beklagten anzurech-nen. Das gelte auch in Fällen, in denen - wie hier - das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebe, der wegen Leistungsunfähigkeit nicht barun-terhaltspflichtig sei. Dessen Unterhaltsanteil liege darin, dass er dem Kind ent-sprechend seiner Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt leiste, wie die Gewährung 7 8 - 5 - der Wohnung und die [X.]. Weil die Mutter den Gesamtbedarf der Beklagten teilweise durch Gewährung von Naturalunterhalt abdecke, erscheine es nur konsequent, auch die Ausbildungsvergütung der Beklagten anteilig auf den von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt und den vom Kläger geschulde-ten Barunterhalt anzurechnen. Hier erscheine eine Quotelung der Ausbildungs-vergütung mit 2/5 zu 3/5 zugunsten des barunterhaltspflichtigen [X.] ange-messen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund nach § 620 Nr. 2 ZPO zu [X.] an die Beklagte verurteilt worden, die wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt (vgl. [X.]surteil vom 21. März 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 682) fortgilt. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist eine Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 620 b ZPO nicht mehr zulässig, so dass der [X.] auf eine negative Feststellungsklage verwiesen ist ([X.]surteil vom 9. Februar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 355, 356). Dem neuen Unter-haltsverfahren steht auch nicht die Existenz der einstweiligen Anordnung ent-gegen, weil diese nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 42, 75 f. m.w.N.). 9 10 - 6 - [X.] Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Kläger der Beklagten jedenfalls keinen höheren Unterhalt schuldet, als er mit seiner Klage noch fest-zustellen begehrt. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf der Grundlage der vierten Altersstufe der [X.] Tabelle allein nach den Einkünften des [X.] bemessen. Zwar endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Bar-unterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleis-tungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen ([X.]surteil vom 9. Januar 2002 - [X.] ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung der Beklagten, also ihr angemessener Unterhaltsbedarf, nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichti-gen [X.], sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider [X.]teile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; [X.]surteil vom 11 12 13 - 7 - 2. März 1994 - [X.] ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698). Dabei schuldet nach ständiger Rechtsprechung ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der [X.] Tabelle ergibt (vgl. auch Leitlinien der [X.]e Ziff. 13.1.1). Im Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung - und von der Revision auch nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der [X.] zu Recht mit 734 [X.] für die [X.] bis Dezember 2001 und mit 377 • für die [X.] ab Januar 2002 bemessen. 2. Auch soweit das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung der [X.] um die zusätzlich gezahlten Fahrtkosten erhöht und davon den - höhe-ren - pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt hat (vgl. [X.]. 8 zur [X.] Tabelle), bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht [X.]. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Anteil der [X.] für die [X.] bis Dezember 2001 in Höhe von 433,50 [X.] (550 [X.] Ausbildungsvergütung + 43,50 [X.] Fahrtkosten - 160 [X.] ausbil-dungsbedingter Mehrbedarf) und für die [X.] ab Januar 2002 in Höhe von 218,45 • (281,20 • Ausbildungsvergütung + 22,25 • Fahrtkosten - 85 • ausbil-dungsbedingter Mehrbedarf). Soweit das Berufungsgericht auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten al-lerdings nur einen Teil dieser Ausbildungsvergütung angerechnet hat, wider-spricht dieses der Rechtsprechung des [X.]s. Die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist als Ein-kommen zu berücksichtigen und deswegen - nach Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs - in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen ([X.]surteil vom 8. April 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 541, 542 f.). Damit verringert die 14 15 16 17 - 8 - Ausbildungsvergütung die Bedürftigkeit des mit Volljährigkeit nur noch barun-terhaltsberechtigten Kindes in vollem Umfang. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist ab Eintritt der Volljährigkeit auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barun-terhaltspflichtigen [X.] der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten An-teile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der [X.] schuldet die Mutter ihr auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie ihr gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen diese sich als freiwillige Leistungen dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beklagte kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kläger ge-schuldeten Barunterhalt ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des [X.] abdecken. Denn die von ihm geschuldeten [X.] nach der [X.] Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein ([X.]surteile vom 18. Dezember 1991 - [X.] ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424 [unter 4 a] und vom 12. Juli 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1160, 1163; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 [X.]. 214). Zu-sammen mit den Unterhaltsleistungen des [X.] in Höhe des ungedeckten [X.] nach der vierten Altersstufe der [X.] Tabelle ist die [X.] deswegen in der Lage, ihrer Mutter Ersatz für eventuelle [X.] durch Wohnungsgewährung oder Verköstigung zu leisten. 3. Auch die hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barun-terhaltspflichtigen Kläger und der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist die Frage, in wel-chem Umfang das an die nicht leistungsfähige Mutter eines volljährigen Kindes gezahlte Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen ist, in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. 18 19 - 9 - a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in Anwen-dung des § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, auch wenn nur ein Elternteil Barunterhalt schulde, während der andere Eltern-teil, bei dem das volljährige Kind wohne, nicht leistungsfähig sei. In solchen Fäl-len würden dem Kind in aller Regel [X.] durch die gemeinsame Haushaltsführung erbracht, auch wenn sie nicht geschuldet seien. Die Vor-schrift des § 1612 b Abs. 3 BGB sei auf solche Fälle nicht anwendbar, weil nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem das Kind wohne, Anspruch auf Kindergeld habe ([X.] - 21. Zivilsenat - FamRZ 2003, 1408 f.; [X.] - 17. Zivilsenat - FamRZ 2001, 47, 48; [X.] [X.], 687, 688; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1106 f. [diffe-renzierend]; [X.] FuR 2005, 97, 99 ff.; [X.]/[X.] [X.]O § 2 [X.]. 515; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 3251; [X.]/[X.] Der [X.]. [X.]. 3388; AnwK-BGB/[X.] BGB § 1612 b [X.]. 10; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. VI [X.]. 157 a). b) Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings die [X.] vertreten, dass § 1612 b Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar sei, wenn nur ein Elternteil Barunterhalt zu leisten in der Lage sei, während der [X.] Elternteil das Kindergeld ausgezahlt erhalte, weil das volljährige Kind noch bei ihm wohne. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB beruhe auf dem Grundgedanken, dass beide Eltern für ein minder-jähriges Kind in gleichem Umfang Unterhalt erbringen, der eine in Form des Naturalunterhalts, der andere in Form von Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weil es in solchen Fällen nach dem [X.] geboten sei, das Kindergeld je zur Hälfte auf die beiden Eltern aufzuteilen, ermögliche § 1612 b Abs. 1 BGB eine entsprechende Verrechnung auf den geschuldeten Unterhalt. Weil aber dem volljährigen Kind kein - grundsätzlich gleichwertiger - 20 21 - 10 - Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei, passe die Regelung des § 1612 b Abs. 1 BGB nicht als Verrechnungsanordnung. Die Argumentation der Gegen-meinung, die darauf abstelle, dass der nicht barleistungsfähige Elternteil dem Kind gleichwohl noch [X.] erbringe, berücksichtige nicht, dass solche Leistungen dem volljährigen Kind nicht mehr geschuldet seien. Eine zu-sätzliche Naturalleistung mindere einerseits den Bedarf des Kindes, werde [X.]rseits aber nicht zur Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils er-bracht, weshalb dieser gleichwohl den vollen Barunterhalt schulde. Damit [X.] das volljährige Kind mehr, als ihm nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien als voller Unterhaltsbedarf zustehe ([X.] NJW-RR 2005, 586, 587 f.; [X.] FamRZ 2004, 562, 563; [X.] FamRZ 2004, 219 f.; [X.] - 15. Zivilsenat - FamRZ 2004, 218 f.; [X.] FamRZ 2003, 553 f.; OLG Braunschweig [X.], 1246 f.; [X.] - 5. Familien-senat - [X.], 1245 f.; [X.] - 4. Familiensenat - [X.], 1245; [X.] 2001, 310, 311; [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 1612 b [X.]. 6; [X.] 4. Aufl. § 1612 b [X.]. 53, 57; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil V [X.]. 188 [für Unterhalt über dem Existenzminimum]; [X.]/[X.]/[X.] Unter-haltsrecht 8. Aufl. [X.]. 789; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 831; Juris PK/Viefhues BGB § 1612 b [X.]. 12; [X.]/[X.] Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b [X.]. 8; [X.]/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b [X.]. 34). c) Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. [X.]) Das st[X.]tliche Kindergeld nach den Vorschriften des [X.] und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öf-fentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die [X.] gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der [X.] Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber [X.] (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht grundsätzlich auch das Kinder-geld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwal-tungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt (Se-natsurteil [X.] 161, 124, 135 f. = FamRZ 2005, 347, 350). Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die [X.] aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld un-terhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als [X.] bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichti-gen zugute kommen. Deswegen musste schon nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Rechtslage, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtig-ten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei es der [X.] im allgemeinen für angemessen erachtet hat, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unter-haltspflicht vorzunehmen ([X.] 70, 151, 154 = FamRZ 1978, 177, 178 f.; Se-natsurteile vom 8. Oktober 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 26; vom 26. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 887, 889 und vom 24. Februar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 607, 609). Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unter-haltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) mit der Folge, dass ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. [X.] 25 - 12 - chend sieht § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB für solche Fälle jetzt auch ausdrücklich einen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhalts-pflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur [X.] seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet würde. Denn er haftet mit Eintritt der Volljährigkeit für den erhöhten Barunterhalt allein, während der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil entfallen ist ([X.]surteil vom 2. März 1994 [X.]O). Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt nach dessen Zweck dann nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den noch geschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird und damit beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt [X.]. Dabei ist unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt ist, weil das volljährige Kind gegen diesen - vorbehaltlich ei-nes eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG - im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten [X.] hat. [X.]) Daran hat sich durch die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene Vorschrift des § 1612 b BGB nichts geändert. Denn diese Vorschrift regelt den häufig [X.] Fall nicht, dass ein Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt und der deswegen das Kindergeld bezieht, nicht leistungsfähig und daher nicht barunterhaltspflichtig ist (vgl. insoweit auch [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 515; [X.] [X.]O S. 100). 26 27 - 13 - § 1612 b Abs. 1 BGB, der nur eine Anrechnung des hälftigen [X.] vorsieht, wenn das Kindergeld nicht an den barunterhaltspflichtigen Eltern-teil ausbezahlt wird, knüpft an die Gleichwertigkeit des [X.] mit dem Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an. In solchen Fällen entspricht es dem Sinn des Kindergeldes als [X.] und der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht, wenn zur Entlastung auch das Kindergeld hälftig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Eine solche Verrechnung ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind erbringt, während der andere dazu nicht in der Lage ist. Zwar sieht § 1612 b Abs. 2 BGB auch für den Fall einer [X.]pflicht beider Elternteile grundsätzlich einen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide [X.] überhaupt unterhaltspflichtig sind und Unterhaltsleistungen erbringen. [X.] ist der hälftige Ausgleich bei einer Unterhaltspflicht gegenüber - evtl. fremd untergebrachten - minderjährigen Kindern auch deshalb geboten, weil von beiden Elternteilen neben dem Barunterhalt in gewissem Umfang Betreu-ungsunterhalt geschuldet wird. Erbringt hingegen nur ein Elternteil Unterhalts-leistungen, während der andere dazu nicht in der Lage ist, handelt es sich schon nicht um einen Fall eines gebotenen Ausgleichs. In solchen Fällen ist nach dem Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich dem allein [X.] auch die volle Entlastung zuzubilligen. Umgekehrt wäre es auch nicht verständlich, einem Elternteil die Hälfte des Kindergelds zu [X.], obwohl er dem Kind keinerlei Unterhaltsleistungen schuldet. Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass auch volljährige Kinder durch das Zusammenleben mit dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil [X.] erhielten, überzeugt dieses nicht. Denn jedenfalls wenn mit der Unterhaltsleistung eines Elternteils der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist, bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des Kindes kein Raum. 28 29 - 14 - Vielmehr ist es ihm zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil für des-sen [X.] wie Gewährung der Wohnung, Verpflegung und ähnli-ches Anteile des vom anderen Ehegatten erhaltenen vollen [X.] abzu-führen. Dann handelt es sich bei den Leistungen des die Wohnung gewähren-den Ehegatten um entgeltliche Leistungen und nicht um Unterhaltsleistungen. Gewährt der nicht leistungsfähige Elternteil solche [X.] hingegen unentgeltlich, handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen, die den barun-terhaltspflichtigen Ehegatten nicht entlasten und für die ein Ausgleich durch das Kindergeld deshalb nicht vorgesehen ist. Somit macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheira-tetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung ab-solviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung eine eige-ne Wohnung unterhält. Denn auch in diesen Fällen soll das Kindergeld nur den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. Auch aus Sicht des nicht leistungsfähigen Elternteils und des volljährigen Kindes ist eine vollständige Entlastung des dem Kind allein barunterhaltspflich-tigen Elternteils um das volle Kindergeld geboten. Soweit der nicht (bar-) leistungsfähige Elternteil gleichwohl [X.] durch [X.] und im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbringt, kann er [X.] zwar das erhaltene Kindergeld einsetzen. Im Unterschied zur [X.] gegenüber einem minderjährigen Kind erfüllt er damit aber keine zusätz-liche eigene Unterhaltspflicht, sondern entlastet im Umfang seiner Leistungen den allein (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil. In diesem Umfang wird das [X.] also ebenfalls - in Form von [X.] - bedarfsdeckend einge-setzt und entlastet deswegen den allein für den [X.] unterhaltspflichtigen Elternteil. Erbringt der nicht ([X.] Elternteil hingegen keine Natu-30 31 - 15 - ralleistungen oder nur solche in einem Umfang, der die Höhe des vollen [X.]es nicht erreicht, steht dem Kind im Übrigen unterhaltsrechtlich ein [X.] auf Auskehr des Kindergeldes zu, weil es sonst beim nicht leistungsfä-higen (und auch nicht leistenden) Elternteil verbliebe und es deswegen den Zweck einer Entlastung von der Unterhaltspflicht nicht erreichen könnte. In [X.]n Fällen wird die dem allein unterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Entlas-tung durch bedarfsdeckende [X.] oder eine ebenfalls bedarfsde-ckende Auskehr des Kindergeldes erreicht. Für die volle bedarfsdeckende [X.] des Kindergeldes kommt es deswegen nicht darauf an, ob das voll-jährige Kind bei dem nicht (bar-) leistungsfähigen Elternteil wohnt und von die-sem [X.] erhält, oder ob es sich (z.B. als auswärts wohnender Student) in vollem Umfang selbst unterhält und deswegen das Kindergeld zur eigenen Verfügung hat. Dabei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob das volljährige Kind in solchen Fällen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG berechtigt wäre, die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich selbst zu verlangen (vgl. [X.] [X.]O S. 101 m.w.N. und Hinweis auf die Dienstanweisung des [X.] an alle Kinder-geldzahlstellen, BStBl. I 2002, 369). Denn unterhaltsrechtlich ist nicht auf die Bezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als [X.] abzustellen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG spricht sogar zusätzlich für eine bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes, weil sich aus ihr entnehmen lässt, dass die Eltern volljähriger Kinder durch das [X.] nur bis zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen entlastet werden sollen und das Kindergeld im Übrigen dem volljährigen Kind selbst zusteht. [X.]) Für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder bleibt es deswegen bei der anteiligen Entlastung durch das Kindergeld in dem Umfang, in dem [X.] Eltern zu dem noch geschuldeten Barunterhalt beitragen. Für den Fall der 32 33 - 16 - Leistungsunfähigkeit eines Elternteils sieht § 1612 b Abs. 3 BGB die alleinige Entlastung des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils vor. Deshalb ist das Kindergeld nach dieser Vorschrift in voller Höhe auf seine Unterhaltsverpflich-tung anzurechnen. Solches muss auch dann gelten, wenn der nicht leistungsfä-hige Elternteil zwar formell bezugsberechtigt ist, er dem Kind aber keine [X.] erbringen kann. Im Innenverhältnis steht ihm das Kindergeld dann nicht zu, weil ihn keine Unterhaltspflicht trifft, von der es ihn entlasten könnte. d) Bei der Prüfung der Bedürftigkeit volljähriger Kinder hält der [X.] deswegen daran fest, das Kindergeld in vollem Umfang bedarfsdeckend zu be-rücksichtigen. Wenn die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensver-hältnissen in unterschiedlichem Umfang leistungsfähig sind, ergibt sich daraus eine Entlastung, die dem Verhältnis der Unterhaltsleistungen beider Eltern ent-spricht. Zwar ist das st[X.]tliche Kindergeld nach inzwischen ständiger Rechtspre-chung des [X.]s nicht als Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu [X.] ([X.]surteile vom 16. April 1997 - [X.] ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; [X.] 161 [X.]O). Denn es wird den Eltern gewährt, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern und kann deswegen nicht bei der [X.] anderer Unterhaltspflichten als Einkommen berücksichtigt werden. Das schließt allerdings eine Berücksichtigung des Kindergeldes als bedarfs-deckendes Einkommen des volljährigen Kindes nicht aus, wenn das Kind die-ses Kindergeld unmittelbar oder über den bezugsberechtigten Elternteil erhält oder wenn ihm im Gegenzug dafür bedarfsdeckende [X.] zuflie-ßen. Dann ist der Unterhaltsbedarf in diesem Umfang gedeckt und das Kind ist nur noch hinsichtlich des restlichen Betrages bedürftig. 34 35 - 17 - 4. Die negative Feststellungsklage des [X.] hat deswegen - soweit Gegenstand der Revision - in vollem Umfang Erfolg. Auf den vom Berufungsgericht angenommenen Unterhaltsbedarf in Höhe von 734 [X.] (für die [X.] ab Januar 2002 in Höhe von 377 •) sind als bedarfs-deckender Anteil der Ausbildungsvergütung 433,50 [X.] (für die [X.] ab Januar 2002 218,45 •) voll anzurechnen. Ebenso ist das für die volljährige Beklagte gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 [X.] (ab Januar 2002 154 •) in vollem [X.] auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen. Nur für den dann noch verblei-benden Bedarf haftet der Kläger ihr als allein leistungsfähiger Elternteil. Nach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung und des [X.] ist die Beklagte für die hier noch relevante [X.] ab September 2001 [X.] nur noch in einem Umfang bedürftig, der den Feststellungsantrag des [X.] jedenfalls nicht übersteigt. Hahne
Sprick [X.]

Ahlt

Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.11.2001 - 1 [X.]/01 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 UF 193/01 - 36 37 38

Meta

XII ZR 34/03

26.10.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. XII ZR 34/03 (REWIS RS 2005, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1126

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