Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 221/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4878

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 221/12

vom

20. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 93; [X.] § 133
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung betei-ligten Rechtsträgers geltend zu machen.
[X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 -
IX ZR 221/12 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Grupp
und die Richterin Möhring

am
20. Juni 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für das Revisions-verfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Revision
hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 [X.]
kann
weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133
[X.] [X.] werden. Sie setzt
die allgemeine Haftung des persönlich haftenden [X.] einer Personengesellschaft
voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine [X.] zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im [X.] der beschränkten Nachhaftung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. No-vember 2008

IX ZB 199/05, [X.], 108 Rn. 9).
Die Haftung nach
§ 133 [X.]
knüpft demgegenüber an eine Auf-
oder Abspaltung oder eine Ausglie-derung an (§ 123 [X.]) und
gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläu-biger des übertragenden Rechtsträgers.

1
-

3

-

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwen-dung des § 93 [X.] auf den Fall der Haftung nach § 133 [X.] kann im Pro-zesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der [X.] im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf [X.], die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt wer-den, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können
([X.] NJW 2008, 1060, 1061).
So liegt der Fall hier.
Die Ermächtigung nach § 93 [X.] gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer [X.] ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.]); sie kann nicht
auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden.
In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die

2
-

4

-

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhand-lung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

Kayser
Ri[X.] [X.] ist im [X.]

Urlaub und kann nicht

unterschreiben.

Kayser

Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2011 -
4 O 223/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2012 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 221/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 221/12 (REWIS RS 2013, 4878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4878

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