Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2019, Az. IX ZR 215/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2534

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:171019U[X.]215.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]/16

Verkündet am:

17. Oktober 2019

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 129 Abs. 1
Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach §
133 [X.] steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 -
IX [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2019
durch [X.] [X.],
den
Richter
Grupp, die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Röhl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. August 2016 auf-gehoben.

Die Sache wird nur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 6.
Juli 2012 am 16.
Januar 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.

mbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte ist [X.] der E.

mbH. Diese beriet die Schuldnerin bei einer Abspaltung. Die Schuldnerin hatte im Jahr 2001 Grundstücke veräußert und in Höhe des erzielten Gewinns von 3,42 Mio.

6b Abs.
3 EStG gebildet, die mangels Reinvestitionsmaßnahmen zum 31.
Dezember 2008 aufzulösen war. Mit Ab-spaltungsvertrag vom 27.
August 2008 wurde von den Gesellschaftern der 1
-
3
-
Schuldnerin die
K.

mbH gegründet. Auf diese wurden die Aktiva der Schuldnerin mit Ausnahme eines Grundstücks und eines geringen Barbestands übertragen. Die Passiva verblieben bei der Schuldnerin. In der Folgezeit löste das Finanzamt die steuerfreie Rücklage rückwirkend zum 31.
Dezember 2008 auf. Dadurch entstanden für die Schuldnerin
Steuerverbindlichkeiten
in Höhe von insgesamt mindestens 876.687,18

die in Teilbeträgen bis zum [X.] fällig wurden.

Bereits mit Vertrag vom 15.
Mai 2008 hatten die Schuldnerin und der [X.] eine stille Gesellschaft betreffend ein Objekt "

"
gegrün-det. Für ihre Beteiligung als stille Gesellschafterin zahlte die Schuldnerin an den Beklagten am 2.

Juni 2008 65.000

Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückgewähr der
geleisteten Zahlungen. Die Schuld-nerin und der Beklagte hätten gewusst, dass die Schuldnerin die zu erwarten-den Steuerforderungen nicht würde begleichen können. Der [X.] sei nur zum Schein geschlossen worden, um dem Beklagten ein Honorar oder eine Schenkung zuzuwenden. Die Klage hat in den [X.] keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2
3
4
-
4
-

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Insolvenzanfechtung scheide aus, weil nicht dargetan sei, dass die angefochtenen Zahlungen
zu einer Be-nachteiligung der
Gläubiger (§
129 Abs.
1 [X.]) geführt
hätten. Die Klage [X.] darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits geplant gewesen sei, eine Abspaltung vorzunehmen, das Vermögen der Schuldnerin größtenteils in die abgespaltene Gesellschaft zu transferieren und die Schuldnerin ohne ausreichendes Vermögen mit den Steuernachforderungen zu belasten. Eine Benachteiligung der Gläubiger könne mit der späteren Abspaltung
jedoch nicht begründet werden, weil die abgespaltene [X.] nach Maßgabe des §
133 [X.] gesamt-schuldnerisch hafte. Die Voraussetzungen einer Haftung der abgespaltenen [X.] nach Auflösung der Rücklage seien gegeben.
Deshalb sei nicht dargetan, dass die der Abspaltung vorhergehenden streitgegenständlichen Zahlungen gläubigerbenachteiligend gewesen seien.

2. Diese Beurteilung beruht auf einem Rechtsfehler. Entgegen der An-sicht des [X.] haben die angefochtenen Zahlungen eine mittelba-re Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne von §
129 Abs.
1 [X.] be-wirkt.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkei-ten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 15.
November 2018

IX
ZR 229/17, [X.], 213 Rn. 11 mwN; vom 18.
Juli 2019

IX
ZR 258/18, [X.], 1605
Rn. 12; st. Rspr.).
Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermö-5
6
7
-
5
-
gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit ande-ren Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der [X.] Rechtshandlung zusammenhängen
([X.], Urteil vom 28.
Januar 2016

IX
ZR 185/13, [X.], 427 Rn. 17; vom 18.
Juli 2019, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

b) Angefochten sind die an den Beklagten geleisteten beiden Zahlungen in Höhe von insgesamt 165.000

und verringerten damit das den [X.] haftende Vermögen der Schuldnerin. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Insolvenz-gläubiger durch die im zeitlichen Zusammenhang mit den angefochtenen [X.] erfolgte Abspaltung der K.

mbH benachtei-ligt wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die angefochtenen Zahlungen hätten die Gläubiger der Schuldnerin nur dann nicht benachteiligt, wenn die Masse in dem über das
Vermögen
der Schuldnerin
eröffneten Insol-venzverfahren im Blick auf die Haftung der abgespaltenen Gesellschaft nach §
133 [X.] auch ohne die Anfechtung ausreichen würde, um sämtliche Gläu-biger zu befriedigen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

IX
ZR 164/13, [X.]Z 200, 210 Rn. 20). Dies kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden.

3. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 und 3 8
9
-
6
-
ZPO). Das Berufungsgericht wird die weiteren

insbesondere die subjektiven

Voraussetzungen eines Anspruchs nach §
143 Abs. 1, §
133 Abs. 1 [X.] zu prüfen haben.

Kayser
Grupp

[X.]

[X.]
Röhl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
3 O 1304/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.08.2016 -
2 [X.] -

Meta

IX ZR 215/16

17.10.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2019, Az. IX ZR 215/16 (REWIS RS 2019, 2534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2534

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IX ZR 215/16

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