Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. III ZR 137/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4204

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. März 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 157 CZur Auslegung eines Ve[X.]rages, durch den der [X.] sich gegenübereinem Kompostwerk verpflichtet, den [X.] "im gesamten Kreisgebietnach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" get[X.]nt zu sammeln.[X.], U[X.]eil vom 7. März 2002 - [X.]/01 -Thür. [X.] Mühlhausen- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das U[X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom 3. April 2001 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 7. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.] [X.] betreibt in [X.] ein Kompostwerk. Sie hatte im April 1994 mitdem beklagten [X.] einen Ve[X.]rr die Anlieferung gesammelten [X.]s durch den [X.]n und die (nach Ablauf einer gewissen Übergangs-zeit entgeltliche) Abnahme desselben durch die [X.] geschlossen; es warjedoch zu einem Rechtsstreit r die Wirksamkeit dieses Ve[X.]rages gekom-men.- 3 -Zur Erledigung dieses Rechtsstreits schlossen die Pa[X.]eien am 19. [X.] 1997 eine neue Vereinbarung. Darirnahm es die [X.], diegesamten im Kreisgebiet von dem [X.]n get[X.]nt gesammelten [X.], um sie in ihrer Anlage durch Kompostierung zu verwe[X.]en undden Kompost zu vermar[X.]n. Der [X.] verpflichtete sich seinerseits, "sei-nen gesamten im Kreisgebiet get[X.]nt gesammelten [X.] ausschlieûlichder ([X.]) anzudienen" (§ 4 Abs. 1 des Ve[X.]rages), mit dem Zusatz (§ 4Abs. 1 Satz 2):"Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen."§ 2 Abs. 2 des Ve[X.]rages lautet:"Die get[X.]nte Sammlung des [X.]es erfolgt im gesamtenKreisgebiet nach [X.] der satzungsmûigen Vorgaben (derzeitdie Kreislaufwi[X.]schafts- und Abfallsatzung des [X.]). Eine An-dienungsverpflichtung fr Grschnitt besteht nicht."§ 14 d Abs. 4 der am 17. September 1997 vom Kreistag beschlossenenund am 1. Januar 1998 in [X.] getretenen Kreislaufwi[X.]schafts- und Abfallsat-zung des [X.]n [X.] - im Rahmen der [X.] Regelung des "Holsy-stems" - folgende [X.] wird ausschlieûlich in [X.] und Gemeinden mithoher Bevölkerungsdichte [X.]. Die [X.] den Kreis festgelegt und o[X.]slich bekanntgegeben."- 4 -Der [X.] sammelt seit Anfang 1998 den [X.] beg[X.]zt auf ein-zelne Bereiche der [X.] M. und [X.]Die [X.] macht geltend, hiermit erflle der [X.] nicht seine [X.] aus dem [X.] 1997. Sie hat Klage auf Fest-stellung erhoben, [X.] der [X.] verpflichtet sei, w[X.]d der Laufzeit [X.] den gesamten [X.] - auûer dem Grschnitt und abgesehenvon der satzungsgemûen [X.] einzelner vom [X.] - [X.] einzusammeln und der [X.] anzudienen. Hilfsweise hat sie [X.] dieser Verpflichtung fr das gesamte Gebiet der [X.] und [X.] mit hoher Bevölkerungsdichte (M., [X.] und [X.].) begeh[X.].Das [X.] hat dem Hilfsantrag unter [X.] [X.] stattgegeben. Im Berufungsverfah[X.] haben beide Pa[X.]eien ih[X.]Rechtsstandpunkt weiterverfolgt, die [X.] mit der Erzung zu ihremHilfsbegeh[X.], [X.] zu den [X.] und Gemeinden mit hoher Bevölkerungs-dichte neben M., [X.] und [X.]. auch [X.], [X.], D. und [X.] gehö[X.]en. [X.] hat die Berufung des [X.]n zurckgewiesen und auf dieBerufung der [X.] die von dieser in erster Linie begeh[X.]e Feststellung ge-troffen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n.[X.] Revision des [X.]n [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und Zurckverweisung der Sache an das [X.] 5 -- 6 -I.Der [X.] dem [X.] im Revisionsverfah[X.] - erstmals -entgegen, der [X.] 1997 sei unwirksam, weil der [X.] fr den Kreis unterzeichnende Landrat bei seiner Unterschriftnicht seine Amtsbezeichnung angegeben habe, wie es § 109 Abs. 2 Satz 2TrKO vorschreibt.Damit dringt die Revision nicht durch. Zwar hat der Senat in dem von ihrzitie[X.]en U[X.]eil vom 16. November 1978 ([X.] = NJW 1980, 117) ausge-sprochen, [X.] einer Gemeinde, die von dem Br-germeister ohne Beifr Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels [X.] werden, nichtig sind (wobei dieser Mangel allerdings unter dem Ge-sichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein kann). Im Streitfall ist hin-gegen ein Dienstsiegel des beklagten [X.]es vorhanden, es fehlt bei [X.] des Landrats nur die Amtsbezeichnung. Jedenfalls wenn man miteinbezieht, [X.] schon im Eingang der Ve[X.]ragsurkunde vom 19. Dezember1997 angegeben wird, [X.] der [X.] (U.-[X.]-Kreis) durch den Landrat ver-treten wird, erweist sich das Fehlen - nur - der Angabe der [X.] Zusammenhang mit der Unterschrift unter den Ve[X.]rag als nach [X.] unbeachtlich (vgl. Senatsu[X.]eil [X.]Z 92, 164, 174).- 7 -II.Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auslegung [X.] durch das Berufungsgericht.1.Das Berufungsgericht [X.] aus, zwar sei der Text des [X.] insoweit nicht eindeutig, als darin bestimmt sei, [X.] [X.] zum einen "im gesamten Kreisgebiet", zum andern aber "nach[X.] der satzungsmûigen Vorgaben" erfolge. Hierbei handele es [X.] nur um einen scheinba[X.] Widerspruch, der durch Auslegung zulsen sei: Diese ergebe hier, [X.] die Sammlung im gesamten Kreisgebiet zuerfolgen habe, und (nur) "im rigen, insbesondere hinsichtlich der Einzelhei-ten der A[X.] und Weise" nach [X.] der Satzung. Fr diese Auslegung spre-che bereits der Umstand, [X.] die Wo[X.]e "im gesamten Kreisgebiet" sonst [X.] eigenstigen Sinngehalt tten. [X.] die Formulierung "im gesamtenKreisgebiet" nicht etwa eine bloûe Floskel ohne eigenstige Bedeutung dar-stelle, ergebe sich aus der von dem [X.]n selbst vorgetragenen Entste-hungsgeschichte des fraglichen Absatzes; die [X.] der [X.]tten jeweils diesen Passus enthalten, der Gegenentwurf des [X.]n hin-gegen nicht. Angesichts dessen kjedenfalls nicht angenommen werden,"[X.] die Pa[X.]eien mit der gefundenen Formulierung dem [X.]n die [X.] wollten, die Sammlungsgebiete innerhalb des [X.] durch Satzung zu bestimmen". Ansonsten [X.] es letztlich fr die Kl-gerin ohne jeglichen We[X.] gewesen, [X.] nach zm Ringen die Formulierung"im gesamten Kreisgebiet" eingeft worden sei. Auch die weitere Vorge-schichte der Vereinbarung vom 19. Dezember 1997 wie auch die Preisgestal-- 8 -tung im [X.], [X.] die Pa[X.]eien von einer flchendeckendenSammlung ausgegangen seien. Die Leiterin des Abfallwi[X.]schaftsbetriebes des[X.]n, Frau [X.], habe in der mlichen Verhandlung vor dem [X.], [X.] r die anfallenden Mengen nicht gesprochen [X.] und der Satzungsentwurf nicht Gegenstand der Verhandlung zwischen [X.] gewesen sei (der [X.] allerdings davon ausgegangen sei, [X.]der [X.] diese Umstkannt gewesen w[X.]). Objektive Anhalts-pun[X.] dafr, [X.] der [X.] die Absicht des [X.]n, nur in von ihm [X.] bestimmenden Teilgebieten des Kreisgebiets den Biomll zu sammeln, [X.] gewesen [X.], [X.] nicht vor.Die vorstehende Auslegung - so das Berufungsgericht weiter - werdeauch durch die Aussage des Zeugen R. vor dem [X.] besttigt, der [X.] habe, [X.] beide Pa[X.]eien von einer flchendeckenden Sammlung aus-gegangen seien, und eindeutig besttigt habe, [X.] die [X.] eine Vereinba-rung, wonach der [X.] die Gebiete selbst bestimmen [X.], innerhalbderer er den Biomll sammele, zu keinem Zeitpunkt geschlosstte. [X.] Zeuge zu dem ve[X.]raglichen Zusatz "nach [X.] der satzungsmûigenVorgaben" [X.] habe, dieser Zusatz sei akzeptie[X.] worden, da der Kreis frdie [X.] zustig gewesen sei, sei auch diese [X.] nur [X.] zu verstehen, [X.] die Einzelheiten der Durchfrung, die im [X.] in der Satzung zu regeln gewesen seien, dem Kreis ttrlassenbleiben sollen, [X.] die [X.] darin aber nicht die Mlichkeit einer Ein-schrkung der Sammlungsbereiche innerhalb des Kreisgebietes gesehen ha-be.- 9 -2.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. DieVe[X.]ragsauslegung des Tatrichters ist zwar fr die Revisionsinstanz grundstz-lich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die allgemeinen [X.] worden sind, insbesondere der Tatrichter den ihm unterbreiteten Ver-fah[X.]sstoff nicht ausgescft oder den allgemein anerkannten Grundsatzeiner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur [X.],U[X.]eil vom 9. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 143 m.w.[X.]) nicht ge-rcksichtigt hat. In beider Hinsicht bringt die Revision im Ergebnisdurchgreifende R.a) aa) Soweit das Berufungsgericht meint, die Formulierung in § 2 Abs. 2des Ve[X.]rages, wonach die Sammlung des [X.]s "im gesamten [X.] nach [X.] der satzungsmûigen Vorgaben ..." erfolgt, besage nur,[X.] die Sammlung (rmlich uneingeschrkt, jedoch) "im rigen, insbeson-dere hinsichtlich der A[X.] und Weise" satzungsgemû durchzuf[X.] sei, wird- wie der Revision zuzugeben ist - aus dem Berufungsu[X.]eil schon nicht deut-lich, welchen besonde[X.] (konstitutiven) Sinn - etwa im Hinblick auf den vor-ausgegangenen Streit der [X.] ih[X.] fr[X.] Ve[X.]rag - eine dera[X.]igebloûe Bezugnahme auf die jeweiligen Satzungen des [X.]n wegen der "[X.]" der Ansammlung und Andienung des [X.]s rhaupt ttehaben sollen.bb) Die Revision [X.] in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Recht,[X.] das Berufungsgericht sich bei seinem Verstis des Ve[X.]ragstextes nichtmit dem [X.] zum Zustandekommen der Passage "nach [X.] dersatzungsmûigen Vorhaben ..." auseinandergesetzt hat. Nach dem (unter [X.] gestellten) Vo[X.]rag des [X.]n hatte die [X.] zu § 2 Abs. 2 folgen-- 10 -de Fassung vorgeschlagen: "Die get[X.]nte Sammlung des [X.]s erfolgtim gesamten Kreisgebiet. Eine [X.] Grschnitt besteht [X.] [X.] habe in seinem Gegenvorschlag den gesamten ersten Satz ge-strichen. In der anschlieûenden "[X.]luûredaktion" habe man sich auf die end-ltige Fassung des § 2 Abs. 2 geeinigt.Diesen Vo[X.]rag hat die [X.] in den Tatsacheninstanzen soweit er-sichtlich nicht bestritten, jedenfalls ist er im Revisionsverfah[X.] zugunsten des[X.]n zugrunde zu legen. Nacûe[X.] Ablfen deutet ein solcherSachverhalt - unbeschadet des Inhalts der mlichen [X.] der [X.] in der "[X.]luûredaktion" - in die Richtung, [X.] der Satzteil "nach[X.] der satzungsmûigen Vorgaben ..." in einem Zusammenhang in [X.] gelangt ist, der nicht allein die "A[X.] und Weise" der Sammlung des[X.]s betraf, sondern auch den (rmlichen) Umfang derselben.cc) Die Revision beanstandet auch mit Recht, [X.] - was das Gebot ei-ner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung angeht - in der Ar-gumentation des Berufungsgerichts die Interessenlage des beklagten Land-kreises als einer mit ffentlichen Aufgaben betrauten kommunalen [X.] nicht hinreichend bercksichtigt und (mit) abgewogen worden ist. [X.] sich auf und war auch aus der damaligen Sicht der [X.] nicht zursehen, [X.] der [X.] bei sachgerechter Wahrnehmung seiner ffentli-chen Aufgaben eine - seine Verpflichtr der Allgemeinheit aufdem Gebiet der Abfallbeseitigung erzende - Vereinbarr die Samm-lung und Abnahme des [X.]s, sei es auch in der Form eines [X.], grundstzlich nur in Abstimmung mit den im [X.] zu [X.] geltffentlich-rechtlichen Regelungen [X.] konnte und- 11 -wollte. Das stellt, wie sich aus der Formulierung der Klageantrrgibt, die[X.] selbst nicht in Frage, soweit es um die [X.] einzelner [X.] vom [X.] und Benutzungszwang gemû § 9 der Satzung des[X.]n geht; der [X.] macht andererseits gerade geltend, die [X.] § 14 d der Satzung vom 17. September 1997 insbesondere in Erwa[X.]ung [X.] von dera[X.]igen [X.]sant[X.]roffen zu haben. [X.] zu regelnde Andienung des [X.]s bei der [X.] war grund-stzlich nur sinnvoll in bezug auf [X.], die der [X.] seinerseits von sei-nen Brgern zur [X.] bekam; letzteres zu regeln war (auch) eineSache der kommunalen Satzung.Anhaltspun[X.] fr das (objektive) Verstis des vorliegenden Ve[X.]rag-stextes ksich danach - jedenfalls auch - aus der abfallrechtlichen "Sat-zungslage" im beklagten [X.] zum Zeitpunkt des Ve[X.]ragsschlusses erge-ben. Die Betrachtung [X.] sich dabei nicht zwangslfig auf die zum [X.] Ve[X.]ragsschlusses in [X.] befindliche Fassung der Satzung beschrken.Die Revision verweist zutreffend darauf, [X.] nach dem Vo[X.]rag des [X.]nbereits am 21. Mai 1997 ein Kreistagsbeschluû r einen Satzungstext zu-stande gekommen war, der den jetzigen § 14 d enthielt; jedenfalls [X.] am 17. September 1997 die neue Satzung, die allerdings erst [X.] Januar 1998 in [X.] treten sollte, mit diesem Inhalt, und schon am6. Oktober 1997 fe[X.]igte der Landrat des beklagten [X.]es diese aus. [X.] Sachlage kann jedenfalls im Revisionsverfah[X.] nicht [X.], [X.] - unabig davon, wann die neue Satzffentlich bekanntgegeben wurde - das von den zustigen Organen des [X.]n ilicherWeise in Gang gesetzte Verfah[X.] zum Erlaû einer neuen Kreislaufwi[X.]schafts-und Abfallsatzung und der Inhalt der angestrebten Neuregelung zumindest [X.] 12 -die Personen und Stellen voraussehbar und erkennbar wa[X.], die in dem be-trof[X.]lichen Bereich mit der Abfallentsorgung von Berufs wegen zu tunhatten. [X.] das Berufungsgericht keine Anhaltspun[X.] dafr gesehen hat,"[X.] der [X.] die Absicht des [X.]n, nur in den von ihm selbst zu [X.] Teilgebieten den Biomll zu sammeln, bekannt gewesen [X.]",steht der Bercksichtigung des konkreten Stands des Satzungsverfah[X.]s des[X.]n im Rahmen der Ve[X.]ragsauslegung nicht entgegen, wenn sich dieseEntwicklung fr die am [X.] vom 19. Dezember 1997 [X.] insbesondere auch fr den Verhandlungsfrer der [X.] und fr[X.]Landrat der [X.]n, der bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst von einem"Kreistagsbeschluû ... im September 1997" gesprochen hat - [X.]; dazu [X.] das Berufungsu[X.]eil keine [X.]) Auch soweit das Berufungsgericht seine Auslegung durch die Aussa-ge des vom [X.] vernommenen Zeugen R. - des Verhandlungsfrersder [X.] bei dem [X.] 1997 - besttigt sieht, ltdies der rechtlichen Nachprfung nicht stand.Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die erstinstanzli-che Aussage des Zeugen ohne erforderliche erneute Vernehmung desselbenin einem wesentlichen Teil anders gewrdigt als das [X.]. Auf [X.] nicht r eingegangen zu werden (vgl. dazu [X.], U[X.]eil vom24. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 668; Zller/Gummer [X.] Aufl. § 526 Rn. 5 m.w.[X.]). Denn das Berufungsgericht tte, wie die [X.] ebenfalls [X.], die Verwe[X.]ung der erstinstanzlichen Aussage des [X.] den Ve[X.]ragsverhandlungen jedenfalls nicht in Betracht zirfen, ohnein demselben Zusammenhang auch auf die entgegengesetzten Beweisantritte- 13 -des [X.]n (Zeugnis der Frau [X.] und des Rechtsanwalts S.) einzugehen.[X.] das Berufungsgericht in der mlichen Verhandlung von Frau [X.] infor-mationshalber einige [X.] entgegengenommen hat, machte den [X.]antritt des [X.]n nicht ohne weiteres gegenstandslos.- 14 -III.Es ist danach eine erneute umfassende tatrichterliche Wrdigung [X.] vom 19. Dezember 1997, gegebenenfalls auf der Grundlage einerzustzlichen Beweisaufnahme, erforderlich. Hierbei hat das [X.] Gelegenheit, sich mit den weite[X.] von der Revision zur Ve[X.]ragsausle-gung ange[X.]en Gesichtspun[X.]n und denen der Revisionserwiderung aus-einanderzusetzen.Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prfung zu einer Auslegunggelangen, wonach § 14 d Nr. 4 der Kreislaufwi[X.]schafts- und Abfallsatzung des[X.]n Auswirkungen auf die ve[X.]raglichen Andienungspflichten des Be-klagtr der [X.] haben kann, [X.] sich erneut die vom [X.] verneinte - vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nichtweiterverfolgte - Frage stellen, (welche [X.] und Gemeinden zu denjenigen"mit hoher Bevlkerungsdichte" [X.] und) ob der [X.] im [X.] zur[X.] zu einer weite[X.] rmlichen Eing[X.]zung der Einsammlung des [X.]s selbst in [X.] und Gemeinden mit insgesamt hoher [X.] berechtigt ist.- 15 -Der Senat hat von der Mlichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch gemacht[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 137/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. III ZR 137/01 (REWIS RS 2002, 4204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4204

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